Aufforderung- Zahlung Ehegattenunterhalt
Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren.
Dies gilt auch nach einer Trennung und meist auch
noch nach erfolgter Ehescheidung.
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht der
nacheheliche Unterhalt in mehreren Formen als
Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern,
Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit
oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt,
Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und
Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt bis zur
Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
verlangen. Reichen die Einkünfte daraus nicht aus,
um den vollen Unterhalt, gemessen an den
ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann
der Ehegatte den Unterschiedsbetrag dazu als
Aufstockungsunterhalt verlangen.
Darüber hinaus kann ein Ehegatte Unterhalt
verlangen, solange von ihm aus schwerwiegenden
Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann und die Versagung von Unterhalt
grob unbillig wäre. Wird Erwerbslosenunterhalt
oder Aufstockungsunterhalt geleistet, kann diese
zeitlich begrenzt werden.
Das ist z.B. der Fall, wenn die Ehe nur von kurzer
Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch
länger).
Die Unterhaltspflicht endet jedenfalls mit
Neuverheiratung des Unterhaltsberechtigten.
Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist
sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten,
dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand
entspricht. Nimmt der Ehegatte eine derartige
Tätigkeit nicht auf oder kann der Ehegatte nicht
nachweisen, dass er trotz umfangreicher Suche
eine solche Stelle nicht findet, kann ihm ein fiktives
Einkommen zugerechnet werden.
Die Berechnung der Höhe des Unterhalts bezieht
sich, im Unterschied zum Trennungsunterhalt, auf
den Zeitpunkt der Scheidung. Der Unterhaltsbedarf
umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Dazu zählen der Elementarunterhalt, die
Krankenversicherung, der Vorsorgeunterhalt und
etwaiger ausbildungsbedingter und
trennungsbedingter Mehrbedarf.
Der Unterhaltsanspruch kann bei grober
Unbilligkeit verwirkt werden. Das ist der Fall bei
kurzer Ehedauer, aber auch aus
verschuldensabhängigen Gründen: z.B. Verletzung
von Familienunterhaltspflichten vor der Trennung
oder schwerwiegende mutwillige Verletzung von
Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten.
Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander
und reicht das Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten nicht aus, den vollen
Unterhalt für alle zu leisten, spricht man von einem
Mangelfall. Der verteilbare Betrag wird unter allen
Berechtigten anteilsmäßig verteilt.
Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt dazu
Folgendes: Auf der 1. Stufe stehen minderjährige
und diesen gleichgestellte Kinder. Auf der 2. Stufe
stehen die Ehegatten, die Kinder betreuen sowie
geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe.
Auf den weiteren Stufen dann, die übrigen
Ehegatten, volljährige Kinder, Enkelkinder und
Eltern
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