Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung und meist auch noch nach erfolgter Ehescheidung.
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht der nacheheliche Unterhalt in mehreren Formen als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen. Reichen die Einkünfte daraus nicht aus, um den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann der Ehegatte den Unterschiedsbetrag dazu als Aufstockungsunterhalt verlangen. Darüber hinaus kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, solange von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Wird Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt geleistet, kann diese zeitlich begrenzt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Die Unterhaltspflicht endet jedenfalls mit Neuverheiratung des Unterhaltsberechtigten. Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht. Nimmt der Ehegatte eine derartige Tätigkeit nicht auf oder kann der Ehegatte nicht nachweisen, dass er trotz umfangreicher Suche eine solche Stelle nicht findet, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Die Berechnung der Höhe des Unterhalts bezieht sich, im Unterschied zum Trennungsunterhalt, auf den Zeitpunkt der Scheidung. Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen der Elementarunterhalt, die Krankenversicherung, der Vorsorgeunterhalt und etwaiger ausbildungsbedingter und trennungsbedingter Mehrbedarf. Der Unterhaltsanspruch kann bei grober Unbilligkeit verwirkt werden. Das ist der Fall bei kurzer Ehedauer, aber auch aus verschuldensabhängigen Gründen: z.B. Verletzung von Familienunterhaltspflichten vor der Trennung oder schwerwiegende mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten. Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, den vollen Unterhalt für alle zu leisten, spricht man von einem Mangelfall. Der verteilbare Betrag wird unter allen Berechtigten anteilsmäßig verteilt. Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt dazu Folgendes: Auf der 1. Stufe stehen minderjährige und diesen gleichgestellte Kinder. Auf der 2. Stufe stehen die Ehegatten, die Kinder betreuen sowie geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe. Auf den weiteren Stufen dann, die übrigen Ehegatten, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern
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Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht der nacheheliche Unterhalt in mehreren Formen als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen. Reichen die Einkünfte daraus nicht aus, um den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann der Ehegatte den Unterschiedsbetrag dazu als Aufstockungsunterhalt verlangen. Darüber hinaus kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, solange von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Wird Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt geleistet, kann diese zeitlich begrenzt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Die Unterhaltspflicht endet jedenfalls mit Neuverheiratung des Unterhaltsberechtigten. Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht. Nimmt der Ehegatte eine derartige Tätigkeit nicht auf oder kann der Ehegatte nicht nachweisen, dass er trotz umfangreicher Suche eine solche Stelle nicht findet, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Die Berechnung der Höhe des Unterhalts bezieht sich, im Unterschied zum Trennungsunterhalt, auf den Zeitpunkt der Scheidung. Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen der Elementarunterhalt, die Krankenversicherung, der Vorsorgeunterhalt und etwaiger ausbildungsbedingter und trennungsbedingter Mehrbedarf. Der Unterhaltsanspruch kann bei grober Unbilligkeit verwirkt werden. Das ist der Fall bei kurzer Ehedauer, aber auch aus verschuldensabhängigen Gründen: z.B. Verletzung von Familienunterhaltspflichten vor der Trennung oder schwerwiegende mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten. Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, den vollen Unterhalt für alle zu leisten, spricht man von einem Mangelfall. Der verteilbare Betrag wird unter allen Berechtigten anteilsmäßig verteilt. Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt dazu Folgendes: Auf der 1. Stufe stehen minderjährige und diesen gleichgestellte Kinder. Auf der 2. Stufe stehen die Ehegatten, die Kinder betreuen sowie geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe. Auf den weiteren Stufen dann, die übrigen Ehegatten, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern
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