Fristlose Kündigung an Mieter -
wegen unerlaubter Untervermietung-
Die Erlaubnis zur Untervermietung sollte beim
Vermieter grundsätzlich schriftlich und unter
Fristsetzung beantragt werden. Sonst kann der
Vermieter wegen unerlaubter Untervermietung
kündigen.
Hat ein Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Untervermietung, kann er das auch gerichtlich
einklagen. Ein berechtigtes Interesse ist es dann,
wenn der Mieter "vernünftige und
nachvollziehbare" wirtschaftliche und/oder
persönliche Gründe anführen kann.
Besuch darf längstens 6 bis 8 Wochen bleiben. Ab
diesem Zeitpunkt wird der Besucher als
Untermieter betrachtet bzw. eine unerlaubte
Daueraufnahme in der Mietwohnung darin
gesehen.
Der Mieter muss den Vermieter darüber
informieren, wen er in die Wohnung aufnimmt.
Nimmt der Mieter einen Untermieter oder einen
Mitbewohner dauerhaft in seine Wohnung auf,
muss er darüber informieren, egal ob es sich dabei
um einen nahen Angehörigen oder irgendeinen,
fremden Dritten handelt.
Der Vermieter kann nur dann mit Erfolg fristlos
(OLG Hamburg WuM 1982, 41) oder ordentlich
(BayObLG WuM 1995, 378) kündigen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
tatsächlich nicht vorgelegen haben.
Mit diesem Schreiben kann ein Vermieter seinem
Mieter den Mietvertrag kündigen, wenn dieser die
Wohnung unerlaubt untervermietet hat.
Denn das, geht nur mit Zustimmung des
Vermieters.
Das Musterschreiben erhalten Sie im Word und im
PDF Format.
Die Vorlagen sind mit
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Ein Mieter ist nicht berechtigt, eine Wohnung ohne
Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen
oder weiterzuvermieten. Ein Vermieter kann
deswegen abmahnen und nach erfolgloser
Abmahnung fristlos kündigen. § 549 BGB. Hat der
Mieter aber ein berechtigtes Interesse an der
Untervermietung, darf der Vermieter die
Zustimmung zur Untervermietung nicht verweigern.
Aus diesen Gründen darf der Vermieter die
Erlaubnis verweigern:
- Wenn die Person des Untermieters die
Untervermietung für den Vermieter unzumutbar
macht.
(dem Vermieter ist bspw. bekannt, dass der
Untermieter kriminell ist)
- Wenn die Wohnung durch die Untervermietung
übermäßig belegt werden würde.
Gemäß § 553 BGB kann der Vermieter ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis
kündigen, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung
des Vermieters einem Dritten die Wohnung
überlässt.
Vor der Kündigung muss der Vermieter eine
Abmahnung aussprechen und darauf hinweisen,
dass der Mieter mit der fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses rechnen muss, wenn er die
unerlaubte Untervermietung nicht beendet.
Der Vermieter muss die unerlaubte
Untervermietung allerdings beweisen. Hierfür reicht
aber eventuell schon das Vorhandensein eines
Namensschildes des Untermieters am Briefkasten
aus.
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