Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses über die Art und Dauer der Beschäftigung. Ein Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis. Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis nicht zuschicken, es muss gegebenenfalls von der Arbeitsstelle abgeholt werden. Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Leitende Angestellte und Führungskräfte zählen zu den Arbeitnehmern und haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Freie Mitarbeiter, also selbstständig tätige, können kein Zeugnis verlangen. Der Zeugnisanspruch besteht unabhängig davon, ob man in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Auch bei einem Probearbeitsverhältnis oder eine kurzfristige Beschäftigung kann ein Zeugnis verlangt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Kündigung auf Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen. In § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es: "Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Der Anspruch auf ein Zeugnis verjährt erst nach 30 Jahren.
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