Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist anders als die gewöhnliche Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung verweigern, bis alle Mittel ausgeschöpft sind, das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise herangezogen wurde. Erst dann darf der Bürge verpflichtet werden. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich,weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten. Wichtig für den Bürgen ist, darauf zu achten, dass sich die Bürgschaft tatsächlich nur auf einen Kredit oder einen Vertragsgegenstand bezieht und nicht eine weite Sicherungsvereinbarung unterschrieben wird. Diese würde nämlich bedeuten, dass der Bürge nicht nur für den aktuellen Vertragsgegenstand, sondern auch für alle künftig entstehenden Ansprüche von Gläubigern, haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich gibt es hier zwei unterschiedliche Formen der Bürgschaft. Der Regelfall ist die Ausfallbürgschaft.
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Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird bei Zahlungsverzug des Schuldners lt. Vertrag so behandelt, als sei er selbst Schuldner. Die Formulare sind - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern, Drucken, Versenden)
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