Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in
das unbeschränkt Einsicht genommen werden
kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in
das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes
Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben
dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am
Grundstück oder an einem Grundstücksrecht
zusteht.
Möchte man als Kaufinteressent Einsicht in ein
bestimmtes Grundbuch erlangen, so ist das nur
möglich, wenn man eine Vollmacht des
Eigentümers vorlegen kann.
Im Grundbuchauszug werden die
Eigentumsverhältnisse und die Rechte und
Lasten zu einem Grundstück erfasst.
Es gibt folgende Grundbücher:
- Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch
für Wohneigentum
- Erbbaugrundbuch für Erbbaurechte.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) führt ein
Grundbuch für alle privaten Grundstücke eines
Amtsgerichtsbezirks. Ein Rechtspfleger ist für die
Pflege der einzelnen Grundbücher verantwortlich.
Der Grundbuchauszug besteht immer aus drei
Blättern.
Grundbuchauszüge können entweder persönlich
unter Vorlage des Personalausweises, schriftlich
oder per Fax beantragt werden. Die Erstellung
und Übersendung von Grundbuchauszügen kann
nicht erfolgen, wenn der Antrag per Telefon
erfolgt.
Der Antrag kann formlos bei jedem Grundbuchamt
gestellt werden. Wir empfehlen aber unser
Formular zu nutzen.
Hierbei sollte die Gemarkung und nach
Möglichkeit die Grundbuchblattstelle des
Grundstücks angegeben werden.
Ansonsten aber die Flurstücknummer oder die
genaue Lagebezeichnung mit Straße und
Hausnummer an. Es sollte auch mitgeteilt werden,
ob der Grundbuchauszug beglaubigt oder
unbeglaubigt erteilt werden soll un dann auch die
Gründe für das berechtigte Interesse an der
Einsicht.
Eine unbeglaubigte Abschrift aus dem
Grundbuch kostet 10,- Euro. Und eine
beglaubigte Abschrift 18,- Euro. Die
Grundbucheinsicht vor Ort ist kostenlos.
In der I. Abteilung des Grundbuchamts ist der
Eigentümer oder Erbbauberechtigte vermerkt, in
der II. Abteilung die Beschränkungen und
Belastungen des Grundstücks wie
Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche
Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen oder
Verfügungsbeschränkungen. In der III. Abteilung,
sind die Grundpfandrechte vermerkt, also
Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden.
Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur dann,
wenn diejenigen Personen, deren Rechte durch
die Eintragung betroffen werden, die Eintragung
bewilligt haben. In der Regel ist das der
Eigentümer, der die Eintragung einer Grundschuld
oder die Umschreibung des Eigentums auf einen
neuen Eigentümer beantragt.
Eine Löschung im Grundbuch bedeutet nicht,
dass eine Eintragung aus dem Grundbuch
entfernt wird. Die Löschung erfolgt dadurch, dass
die gelöschte Eintragung rot unterstrichen wird.
Auch die Löschung einer Grundschuld kostet
Geld. Für eine Grundschuld über 50.000,-
einschließlich der Notargebühren ca. 100,- Euro.
Eine Hypothek muss man nicht löschen lassen,
die erlischt automatisch, wenn die Schuld getilgt
ist. Für die Löschung einer Grundschuld braucht
man eine Löschungsbewilligung des Gläubigers.
Es kann sinnvoll sein, die Grundschuld im
Grundbuch lediglich stilllegen zu lassen, damit sie
bei einer etwaigen späteren Aufnahme eines
neuen Darlehens etwa für Reparaturen oder bei
einem Verkauf der Immobilie reaktiviert werden
kann. Damit könnten Gebühren von bis zu 900
Euro für Löschung und Neueintragung gespart
werden. Wenn die Grundschuld im Grundbuch
stehen bleibt, hat das keine Nachteile.
Die Löschungsbewilligung ist eine Urkunde, mit
der der Gläubiger die Löschung einer Hypothek
oder Grundschuld im Grundbuch bewilligt. Mit
dieser Löschungsbewilligung kann der
Eigentümer diese Hypothek oder Grundschuld
löschen lassen.
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register,
in das unbeschränkt Einsicht genommen
werden kann.
Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das
Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes
Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
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