Hier erhalten Sie eine Vorlage für eine Kündigung für einen Handyvertrag.
In der Regel handelt es sich bei Handyverträgen um einen Dienstvertrag, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB fristlos gekündigt werden kann. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung des Handyvertrags ist nicht erforderlich. Eine außerordentliche Kündigung hingegen, z.B. zur fristlosen Beendigung eines Laufzeitvertrags (sowohl befristet als auch unbefristet), bedarf wichtigen Grundes gemäß § 313 BGB. Nur wenn ein solcher Grund vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung wirksam sein. Wann ein solcher Grund vorliegt, richtet sich oft nach dem Einzelfall.

Beispiele für wichtige Kündigungsgründe:

Wiederholte, nämlich zweimalige Falschabrechnung eines Handyvertrages zu Beginn der Vertragslaufzeit (AG Frankfurt/Oder). Wenn man in Verbindung mit einem 2-Jahresvertrag ein hochwertiges Handy erwirbt und sich dieses als defekt herausstellt (AG Düsseldorf). Wenn über mehrere Monate nicht behebbare Störungen auftreten, die dazu führen, dass der Kunde nicht in fremde Netze telefonieren oder SMS verschicken kann (AG Leipzig). Bei einer unberechtigten Sperre des Gerätes durch den Anbieter (AG München, Urteil)
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Kündigung Handyvertrag Muster
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In der Regel handelt es sich bei Handyverträgen um einen Dienstvertrag, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB fristlos gekündigt werden kann. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung des Handyvertrags ist nicht erforderlich. Eine außerordentliche Kündigung hingegen, z.B. zur fristlosen Beendigung eines Laufzeitvertrags (sowohl befristet als auch unbefristet), bedarf wichtigen Grundes gemäß § 313 BGB. Nur wenn ein solcher Grund vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung wirksam sein. Wann ein solcher Grund vorliegt, richtet sich oft nach dem Einzelfall.

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Wiederholte, nämlich zweimalige Falschabrechnung eines Handyvertrages zu Beginn der Vertragslaufzeit (AG Frankfurt/Oder). Wenn man in Verbindung mit einem 2- Jahresvertrag ein hochwertiges Handy erwirbt und sich dieses als defekt herausstellt (AG Düsseldorf). Wenn über mehrere Monate nicht behebbare Störungen auftreten, die dazu führen, dass der Kunde nicht in fremde Netze telefonieren oder SMS verschicken kann (AG Leipzig). Bei einer unberechtigten Sperre des Gerätes durch den Anbieter (AG München, Urteil)
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