Die Kaution oder Mietkaution ist wie die
Mietbürgschaft eine Sicherheitsleistung zugunsten
des Vermieters für den Fall, dass der Mieter
seinen mietvertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere der Mietzahlung, nicht nachkommt.
Sie darf nur verlangt werden, wenn sie vertraglich
vereinbart ist. Der Anspruch des Mieters auf
Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens
dann, wenn der Mieter die Wohnung dem
Vermieter übergeben hat.
Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich,
etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt,
ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt die
ganze Kautionssumme zurückzuhalten, wenn mit
großer Sicherheit zu erwarten ist, dass nur ein
geringer Betrag zur Nachforderung anstehen
könnte und die Kautionssumme diesen Betrag bei
weitem übersteigt.
Einbehaltung Mietkaution
Ob zu erwarten ist, dass der Mieter nachzahlen
muss, ergibt sich aus den Erfahrungen der
Vergangenheit. Wenn der Mieter also in der
Vergangenheit immer Nachzahlungen leisten
musste. In dieser Höhe plus einen geringen
Aufschlag, das ist dann der angemessene Betrag
für die Einbehaltung.
Musterschreiben- Einbehalt der Kaution
Mit diesem Schreiben teilt der Vermieter dem
Mieter mit, dass er die Mietkaution vorläufig
einbehalten wird.
Und das so lange, bis Schäden repariert, fällige
Schönheitsreparaturen durchgeführt sind oder
eben weil die Nebenkostenabrechnung noch
aussteht.
Das Formular erhalten Sie im Word und im PDF
Format.
Die Vorlagen sind mit
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
Steht die Nebenkostenabrechnung noch
aus, kann der Vermieter einen
angemessenen Betrag einbehalten, wenn
zu erwarten ist, dass der Mieter etwas
nachzahlen muss (AG Hannover).
Den Restbetrag muss der Vermieter sofort
auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen
bestehen (AG Kassel). Ob eine Nachzahlung
zu erwarten ist, ergibt sich aus den
Abrechnungen der letzten Jahre.
Ist das Mietverhältnis beendet und alles
bezahlt, muss der Vermieter nicht nur die
Mietkaution, sondern auch die Zinsen
auszahlen. Eine genaue Frist zur Rückgabe
der Mietkaution schreibt das Gesetz nicht vor.
Es heißt nur, dass der Vermieter das Geld so
schnell wie möglich nach Beendigung des
Mietverhältnis auszahlen soll.
Ist jedoch schon ein neuer Mieter
eingezogen, muss der Vermieter wissen,
was er mit dem Vormieter noch abrechnen
will.
Er muss sofort nach Einzug des neuen
Mieters die Kaution abrechnen. Stehen noch
Nebenkostenabrechnungen aus, darf der
Vermieter nicht die vollen drei Monatsmieten
zurückbehalten, sondern nur einen
entsprechenden Teil der Kaution bis zur
Jahresabrechnung.
Die übrige Kaution muss der Vermieter sofort
an den Mieter auszahlen, wenn die Wohnung
ordnungsgemäß übergeben worden ist. Zahlt
der Vermieter die Kaution ohne Vorbehalt
zurück, kann er später keine Ansprüche mehr
wegen Mängel geltend machen.
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