Wird die vereinbarte Zahlungsquote fristgerecht erfüllt, so erlischt die Restschuld. Der außergerichtliche Ausgleich
wird häufig auch als außergerichtliche Einigung bezeichnet.
Ein außergerichtlicher Vergleich ist ein Vergleich mit dem Zweck, eine Vereinbarung mit den Gläubigern unter
Ausschaltung des Gerichts Erlass oder Stundung der Schulden zu erreichen. Wenn ein außergerichtlicher
Vergleich zustande kommt, ist er als Erlassvertrag (§ 397 BGB) oder Stundungsabrede zwischen dem Schuldner
und jedem einzelnen Gläubiger anzusehen. Ein außergerichtlicher Vergleich ist nur für die Gläubiger bindend, die
zustimmen.
Gläubiger werden eher zu einem Forderungsverzicht bereit sein, wenn sie im Falle des Konkurses noch höhere
Einbußen zu erwarten hätten. Es ist wichtig, die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei einer Ablehnung des
außergerichtlichen Vergleichs die Zahlungsunfähigkeit droht und ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss.
Bei einem außergerichtlichen
Ausgleich verzichten die Gläubiger
freiwillig auf einen Teil ihrer
Forderungen.
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