Vergleich schließen zur Prozessvermeidung
 
 
  Wird die vereinbarte Zahlungsquote 
  fristgerecht erfüllt, so erlischt die Restschuld. 
  Der außergerichtliche Ausgleich wird häufig  
  auch als außergerichtliche Einigung 
  bezeichnet.
  Ein außergerichtlicher Vergleich ist ein 
  Vergleich mit dem Zweck, eine Vereinbarung 
  mit den Gläubigern unter Ausschaltung des 
  Gerichts Erlass oder Stundung der Schulden 
  zu erreichen. Wenn ein außergerichtlicher 
  Vergleich zustande kommt, ist er als 
  Erlassvertrag (§ 397 BGB) oder 
  Stundungsabrede zwischen dem Schuldner 
  und jedem einzelnen Gläubiger anzusehen. 
  Ein außergerichtlicher Vergleich ist nur für die 
  Gläubiger bindend, die zustimmen.
  Gläubiger werden eher zu einem 
  Forderungsverzicht bereit sein, wenn sie im 
  Falle des Konkurses noch höhere Einbußen 
  zu erwarten hätten. Es ist wichtig, die 
  Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei einer 
  Ablehnung des außergerichtlichen Vergleichs 
  die Zahlungsunfähigkeit droht und ein 
  Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss.
 
 
  Bei einem außergerichtlichen Ausgleich verzichten 
  die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer 
  Forderungen. 
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