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Ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung des Handyvertrags ist nicht erforderlich. Eine außerordentliche Kündigung hingegen, z.B. zur
fristlosen Beendigung eines Laufzeitvertrags (sowohl befristet als auch unbefristet), bedarf wichtigen Grundes gemäß § 313 BGB. Nur wenn ein
solcher Grund vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung wirksam sein. Wann ein solcher Grund vorliegt, richtet sich oft nach dem Einzelfall.
Beispiele für wichtige Kündigungsgründe:
Wiederholte, nämlich zweimalige Falschabrechnung eines Handyvertrages zu Beginn der Vertragslaufzeit (AG Frankfurt/Oder, Urteil v. 14.07.2000,
Az.: 2.2 C 307/00).
Wenn man in Verbindung mit einem 2-Jahresvertrag ein hochwertiges Handy erwirbt und sich dieses als defekt herausstellt (AG Düsseldorf, Urteil v.
15.06.00, Az.: 34 C 3564/00).
Wenn über mehrere Monate nicht behebbare Störungen auftreten, die dazu führen, dass der Kunde nicht in fremde Netze telefonieren oder SMS
verschicken kann (AG Leipzig, Urteil vom 19. 2. 2003 - 9 C 12621/02).
Bei einer unberechtigten Sperre des Gerätes durch den Anbieter (AG München, Urteil v. 25.11.2004, Az.: 191 C 30047/04)
außerordentliche Kündigung Handyvertrag
In der Regel handelt es sich bei Handyverträgen
um einen Dienstvertrag, der bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB fristlos gekündigt
werden kann. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB liegt ein
wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
nicht zugemutet werden kann.
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