Liegt ein Mangel des Kaufgegenstandes vor, so kann der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Minderung des Kaufpreises wegen Mängel

An die Firma ... Kaufpreisminderung Sehr geehrte Damen und Herren, am ................ habe ich bei Ihnen ... einen Bürostuhl „...“.gekauft. Leider musste ich feststellen, dass ... der Stuhl mangelhaft ist. Die Armlehnen lassen sich nicht verstellen. Ich mache deshalb von meinem Minderungsrecht nach §§ 462, 459 BGB Gebrauch. Der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe von ....... Euro ist mindestens um ... Euro herabzusetzen. Ich fordere Sie daher auf, mir .................. Doch welche konkreten Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit wirksam die Minderung des Kaufpreises erklärt werden kann? (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. VIII ZR 100/04 BGH
Hier erhalten Sie ein Musterschreiben, für die Minderung eines Kaufgegenstandes. Die Vorlagen sind im Word- und im PDF- Format und müssen nur noch mit den individuellen Daten angepasst werden. Die Vorlagen sind mit - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
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Liegt ein Mangel des Kaufgegenstandes vor, so kann der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Minderung des Kaufpreises wegen Mängel

An die Firma ... Kaufpreisminderung Sehr geehrte Damen und Herren, am ................ habe ich bei Ihnen ... einen Bürostuhl „...“.gekauft. Leider musste ich feststellen, dass ... der Stuhl mangelhaft ist. Die Armlehnen lassen sich nicht verstellen. Ich mache deshalb von meinem Minderungsrecht nach §§ 462, 459 BGB Gebrauch. Der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe von ....... Euro ist mindestens um ... Euro herabzusetzen. Ich fordere Sie daher auf, mir .................. Doch welche konkreten Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit wirksam die Minderung des Kaufpreises erklärt werden kann? (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. VIII ZR 100/04 BGH
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