Liegt ein Mangel des Kaufgegenstandes vor, so
kann der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 437
BGB Nacherfüllung verlangen, den Rücktritt vom
Vertrag erklären oder Minderung, Schadensersatz
oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
verlangen.
Minderung des Kaufpreises wegen Mängel
An die Firma ...
Kaufpreisminderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ................ habe ich bei Ihnen ... einen
Bürostuhl „...“.gekauft.
Leider musste ich feststellen, dass ... der Stuhl
mangelhaft ist. Die Armlehnen lassen sich nicht
verstellen. Ich mache deshalb von meinem
Minderungsrecht nach §§ 462, 459 BGB
Gebrauch. Der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe
von ....... Euro ist mindestens um ... Euro
herabzusetzen. Ich fordere Sie daher auf, mir
..................
Doch welche konkreten Voraussetzungen müssen
gegeben sein, damit wirksam die Minderung des
Kaufpreises erklärt werden kann?
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem
Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des §
323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der
Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die
Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Vertragsschlusses der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten
Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom
Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347
Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr.
2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch
der Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB
setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten
Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der
Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem
Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur
Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch
nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB die
Anrechung der vom Verkäufer ersparten
Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den
Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten
Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. VIII ZR
100/04 BGH
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Minderung eines Kaufgegenstandes.
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