Formulare und Musterschreiben Zum Bearbeiten, Speichern und Drucken Formular Wenn Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, gilt für sie die Zugewinngemeinschaft als der gesetzliche Güterstand. Das Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, jeden Ehegatten hälftig an dem während der Ehe gemeinsam Erworbenen teilhaben zu lassen. Zugewinnausgleichsvereinbarung Vereinbarung über Zugewinnausgleich (Beurkundungsprotokoll) Wir sind rechtskräftig geschieden. Über alle sonstigen Scheidungsfolgen und das Eigentum an allen Vermögensgegenständen haben wir uns bereits verglichen. Wir haben im gesetzlichen Güterstand gelebt. Wir sind uns über folgende Bewertung unseres jeweiligen Anfangs- und Endvermögens und die daraus resultierende Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau einig: Aktivvermögen des Ehemannes bei Eheschließung   EUR 20 000,-                                                                          Schulden des Ehemannes ...........................................   Das Anfangsvermögen umfasst, was jeder der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung mit in die Ehe gebracht hat. Auch hier wird bei Überschuldung kein negativer Betrag angesetzt.  Diese Regelung begünstigt den anfänglich verschuldeten Ehegatten, dessen Schulden während der Ehe abgetragen werden.  Das Anfangsvermögen muss auf den aktuellen Geldwert umgerechnet werden, indem es durch die so genannte Indexierung um den während der Ehe eingetretenen Kaufkraftschwund bereinigt wird.   Anforderungen an die Darlegung der negativen Tatsache „Keine Kenntnis vom Erbfall“ Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist ausreichend.    
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