Formulare und Musterschreiben
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Formular
Wenn Ehegatten durch Ehevertrag nichts
anderes vereinbaren, gilt für sie die
Zugewinngemeinschaft als der gesetzliche
Güterstand. Das Ziel des Zugewinnausgleichs
ist es, jeden Ehegatten hälftig an dem während
der Ehe gemeinsam Erworbenen teilhaben zu
lassen.
Zugewinnausgleichsvereinbarung
Vereinbarung über Zugewinnausgleich
(Beurkundungsprotokoll)
Wir sind rechtskräftig geschieden.
Über alle sonstigen Scheidungsfolgen und das Eigentum an allen Vermögensgegenständen haben wir uns bereits verglichen. Wir haben im gesetzlichen
Güterstand gelebt.
Wir sind uns über folgende Bewertung unseres jeweiligen Anfangs- und Endvermögens und die daraus resultierende Berechnung der
Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau einig:
Aktivvermögen des Ehemannes bei Eheschließung EUR 20 000,-
Schulden des Ehemannes ...........................................
Das Anfangsvermögen umfasst, was jeder der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung mit in die Ehe gebracht hat. Auch hier wird bei Überschuldung
kein
negativer Betrag angesetzt. Diese Regelung begünstigt den anfänglich verschuldeten Ehegatten, dessen Schulden während der Ehe abgetragen
werden.
Das Anfangsvermögen muss auf den aktuellen Geldwert umgerechnet werden, indem es durch die so genannte Indexierung um den während der Ehe
eingetretenen
Kaufkraftschwund bereinigt wird.
Anforderungen an die Darlegung der negativen Tatsache „Keine Kenntnis vom Erbfall“
Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, für die Annahme des
Beginns der
Ausschlagungsfrist ausreichend.
Formularpreis: 1,80 Euro
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