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Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG
 Das in § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung enthaltene Diskriminierungsverbot schützt nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, (§§ 2 Abs. 2, 68 Abs. 1 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 1 SGB IX).

 

Der Bundesrat hat am 30.03.2007 seine Zustimmung zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erteilt. Damit kann das Gesetz wie geplant am 01.01.2008 in Kraft treten. Das Gesetz sieht eine stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von bisher 65 auf 67 Jahre vor.

 

Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich- Entfernen vom Unfallort. Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. BVerfG: 30.03.2007  (Einzelfallentscheidung)

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Ehemalige ALG 1 Empfänger, welche jetzt ALG 2 mit befristetem Zuschlag erhalten, haben auch dann ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn die Gebühren höher als der Zuschlag selbst sind. Verwaltungsgericht Berlin  28. März 2007  VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06   

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Abflussrohrverstopfung durch Papiermengen

 

Nach dem Gesetz sind Reparaturen immer Sache des Vermieters (§535 BGB). Das  ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mieter den Schaden, also z.B. die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, was jedoch der Vermieter zu beweisen hat. Im Mietvertrag wird jedoch manchmal vereinbart, dass Kleinreparaturen vom Mieter zu tragen sind. In diesem Fall hat der Mieter dann auch die Reparatur zu zahlen, wenn er den Schaden nicht verursacht hat. Die Reparaturkosten als Kleinreparatur vom Mieter fordern, kann der Vermieter also nur, wenn die Rechnung niedriger ist als der im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparatur-Betrag.

Die Rechnung als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, ist auch nicht möglich, weil es sich um Instandsetzungsarbeiten handelt. Diese fallen nicht unter Betriebskosten.

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Wenn der Vermieter dem Mieter bei der Rückgabe der Mietsache nach Prüfung und Besichtigung nur mündlich gegenüber erklärt, dass die Mietsache mangelfrei sei, ist er an seine Erklärung gebunden und kann später keine Schäden mehr ersetzt verlangen. (LG Mannheim, WuM 1975, 118)

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Hat der Mieter in der Vergangenheit schon Hunderte von Besichtigungsterminen mit möglichen Wohnungskäufern erduldet, reicht es aus, wenn er nur einmal im Monat dreißig Minuten Besichtigung zulässt (AG Hamburg 43 b C 1717/91; WM 92, 540).

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Zieht der Mieter nach einer unberechtigten oder vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung aus und muss er eine gleichwertige, jedoch teurere Wohnung anmieten, kann er die höhere Mietbelastung als so genannten Differenzmietschaden vom Vermieter ersetzt verlangen (LG Potsdam 11 S 79/00 WM 2001, 243).

 

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist möglich, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür hat, dass er selbst oder beispielsweise ein Familienangehöriger die Wohnung beziehen will (BGH VIII ARZ 4/87 WM 88,47).

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Mieter müssen laufende Fahrstuhlkosten als Nebenkosten zahlen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Hierzu gehören zum Beispiel Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und die Kosten einer Notrufbereitschaft (AG Hamburg 43 a C 432/86, WM 87, 127).

 

Ersetzt ein Vermieter alte, verrottete Fenster durch eine moderne Isolierverglasung, so darf er bei einer Mieterhöhung nicht die dafür anfallenden Kosten zugrunde legen. Stattdessen muss der Eigentümer einen angemessenen Abzug in Höhe der ansonsten entstandenen Instandsetzungskosten für die alten Fenster vornehmen.

AG Bremerhaven

 

52 C 1898/98

 

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Die Schönheitsreparaturen können eigenhändig ausgeführt werden, dies darf jedoch nicht auf Heimwerkerniveau geschehen, sondern muss auch mit der Qualität eines Fachmannes vergleichbar sein - LG Berlin (AZ: 64 S 213/94). Ob dies der Fall ist, kann im Zweifel nicht der Vermieter beurteilen, sondern nur jemand, der hierzu auch qualifiziert ist - AG Köln (AZ: 215 C 232/92). Weiterhin muss die Wohnung so hergerichtet sein, dass sie problemlos weitervermietet werden kann, das ist z.B. bei Wänden in Orange nicht gegeben - LG Berlin (AZ: 64 S 213/94). Das LG Lübeck sah in einem hellblau marmorierten Hausflur kein Problem, denn der Mieter könne nicht verpflichtet sein, alles weiß zu streichen, solange sich die Farbgestaltung in den Grenzen des guten Geschmacks bewege. (AZ: 14 S 221/00).