Hat ein Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass ein Erbe die
Erbschaft nur ausgezahlt erhält, wenn er auch weiterhin seine laufenden
Sozialleistungen bekommt, dann darf das Amt die Zahlungen trotzdem
einstellen. Sozialgericht Dortmund.” (Denn es muss immer erst geprüft
werden, ob eine Erbschaft auf Bürgergeld angerechnet wird. Das Amt
kann auch nicht per Testament erpresst werden, Sozialleistungen
auszuzahlen)
Wurde einem Ehegatten sein gesetzlich, zustehendes Erbe durch den
Erblasser entzogen, hat er trotzdem noch Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Das gleiche gilt für Kinder, deren ihr Erbe entzogen wurde. Auch den
Kindern steht trotzdem der Pflichteil zu. (Für den Entzug des Pflichtteils
müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen, welche auch im
Testament genannt werden müssen).
Wer erbt und privatinsolvent ist, muss eine Hälfte vom Erbe seinem
Treuhänder übergeben. Die andere Hälfte kann er behalten. Aber auch
hier hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Das Erbe geht dann an den Nächsten in der Erbfolge. Das könnten dann
die Enkelkinder sein.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht allerdings noch die ganze
Erbschaft in die Erbmasse über. Erst ab der Wohlverhaltensphase, muss
nur noch die Hälfte der Erbschaft herausgegeben werden. (Es muss also
immer daran gedacht werden, dass bei Ausschlagung der Erbschaft, die
nächsten Abkömmlinge oder Verwandten erben und somit auch
Schulden erben können. Dass das Erbe ausgeschlagen wurde, sollte
also allen mitgteilt werden. So dass diese dann auch entscheiden
können, ob sie annehmen wollen oder nicht)
Ist das Testament gültig, wenn ein Erblasser Alzheimer hatte, als er
es aufsetzte?
So ein Testament ist ungültig, da Alzheimer Patienten in ihrer
Urteilsfähigkeit eingeschränkt sind, wenn sie ihren letzten Willen
aufsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Inhalt des Testaments einfach
und verständlich sein sollte. OLG München
(Alzheimer Patienten sollten ihr Testament schon nach der
Früherkennung aufsetzen, so dass es später nicht mehr angefochten
werden kann).
Wer wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche oder auch
anderen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung
eines Testaments zu verstehen, kann kein Testament errichten.
Genauso kann ein Testament unwirksam sein, wenn es unter Alkohol
aufgesetzt wurde. Hier muss aber im Einzelfall geprüft werden, wie hoch
der Alkoholeinfluss war und wie viel Einfluss der Alkohol auf die
Urteilsfähigkeit hatte. (allein die Tatsache, dass jemand Alkohol
getrunken hat, reicht nocht nicht aus).
neue Informationen zu Erbrecht und Erbschaft
Ein Testament kann immer nur eine Person allein aufsetzen, ansonsten
ist es nicht gültig. Nur bei gemeinsamen Testamenten von Eheleuten und
von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(eingetragene, gleichgeschlechtliche Partner) ist das möglich.
Unverheiratete Paare können also kein gemeinsames Testament
erstellen.
Kinder von Eltern, die nicht verheiratet sind,haben seit dem Jahr 2010
auch dann einen Anspruch auf das Erbe, wenn sie vor dem 1. Juli 1949
geboren wurden.
Nichteheliche Kinder haben seitdem Anspruch also genauso Erbrecht.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend für alle Erbfälle seit dem 29. Mai
2009.
Lag der Erbfall vor dem 29. Mai 2009, bleibt es beim alten Erbrecht. Und
danach ist das Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor 1949 geboren
wurden, ausgeschlossen.
Was ist im Todesfall und Erbfall zu tun:
- den Totenschein vom Arzt oder vom Krankenhaus besorgen
- Überführung, falls Sterbeort und Wohnort unterschiedlich sind
- Sterbeurkunden beim Standesamt beantragen (ca. 5-10)
- Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitgeber informieren
- Organspenderausweis an den Arzt übergeben
- Bestattungsunternehmen beauftragen, geg. Übernahme von
Bestattungskosten durch das Sozialamt beantragen
- Testamente an das Nachlassgericht übergeben
- Nachlassverzeichnis erstellen.
- Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser usw. abmelden
- Telefon, Handy, Kabelanschluss, GEZ abmelden
- Zeitung, Zeitschriften, KFZ Zulassung, Versicherungen,
Vereine abmelden
- Daueraufträge bei Banken abmelden
- Krankenkasse informieren
- Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen informieren (so schnell wie
möglich)
- über Überbrückungsgeld bei der Rentenversicherungsstelle informieren
- über Beamtenversorgung bei zuständiger Dienstbehörde informieren
- Rentenansprüche bei der Bundes- oder
Landesversicherungsanstalt erfragen
- Lohnsteuererstattungsantrag beim Finanzamt stellen
- Private Sterbegeldversicherung informieren
- Erbschaftsteuererklärung
- Postnachsendeantrag stellen
Jeder gesetzliche Erbe hat seit 2010 einen Anspruch auf einen höheren
Erbteil, wenn er den Erblasser gepflegt hat.
Auch dann, wenn er nicht auf eine berufliche Tätigkeit verzichten musste, um
diese Pflegeleistungen erbringen zu können. Das bedeutet, Kinder oder
andere gesetzliche Erben, haben diesen höheren Anspruch auf das Erbe,
wenn sie weiterhin arbeiten und den Erblasser nebenher pflegen. Eine
Pflegekraft, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, hat diesen Anspruch
nicht. (Kinder können also Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Eltern pflegen.
Auch, wenn sie beruflich tätig sind)
Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden voll in die Berechnung
der Erbschaft einbezogen, im zweiten Jahr wird sie aber nur noch zu 9/10,
im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. (Das ist von Interesse, wenn es
mehrere Erben gibt und das Erbe aufgeteilt wird. Dann muss die Schenkung
vom Erbteil abgezogen werden)
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein.
Die Kinder werden als Erben des Längerlebenden eingesetzt. Sind die
Erblasser also die Eltern, dann erben die Kinder erst, wenn beide Elternteile
verstorben sind. (Der Pflichtteil für die Kinder kann aber schon nach dem Tod
nur eines Elternteils gefordert werden)
Erblasser dafür sorgen, dass das Vermögen im Erbfall zunächst an
einen Vorerben fällt. Der Nacherbe erhält erst beim Tod des Vorerben
den Nachlass.
Wer ein Recht auf den Pflichtteil hat, erbt nicht direkt aus dem Nachlass. Er
hat nur einen Anspruch gegen die Erben, dass ihm der Pflichtteil in Geld
ausgezahlt wird. Erben müssen mitunter dann beispielsweise ein geerbtes
Haus verkaufen, um den Pflichteilsberechtigten seinen Anspruch auf Bargeld
auszahlen zu können. Über eine Erbschaft sollte man sich nie zu freuen.
Sondern immer erst erkunden, wer alles Erbe und wer alles
pflichtteilsberechtig ist. Der Pflichtteil ist immer ein reiner Bargeldanspruch...
Man kann also über den Pflichtteil kein Haus oder Gegenstände erben,
sondern immer nur Bargeld.
Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament angeordnet und es muss
aufgeführt werden, was der Grund für die Entziehung ist. Denn nicht alle
Gründe berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils. Nur schwerwiegende
Gründe werden im Erbrecht anerkannt.
Pflichtteilsberechtigt sind die (Kinder, Enkel- und Urenkel), der Ehegatte und
die Eltern des Erblassers und auch der überlebende Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht erbberechtigt sind die
Geschwister des Erblassers und weiter entfernte Verwandte. Sie können
zwar etwas erben aber haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Die
Pflichtteilsberechtigten erben ihren Pflichtteil immer der Erbreihenfolge nach.
Also Enkelkinder erst, wenn die Kinder verstorben sind oder das Erbe
ausgeschlagen haben.
Die Hälfte des gesamten Erbteils, ist der Pflichtteil. Dieser wird dann auf die
Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt. Dazu muss erst einmal auch ermittelt
werden, wie viele Erben es gibt und welche pflichtteilsberechtigt sind. So
kann dann auch ermittelt werden, welchen Anteil jeder Pflichtteilsberechtigte
erhält.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall oder von seiner
Enterbung erfahren hat, spätestens jedoch in 30 Jahren vom Erbfall an.
Bei einer Erbschaft gibt es auch den Verzicht auf den Pflichtteil.
Ein Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach
dem Tod ist die Anfechtung aber ausgeschlossen.
Hat der überlebende Lebenspartner in der Eigentumswohnung oder im Haus
des Verstorbenen gelebt, muss er - wenn die Erben das verlangen -
ausziehen. Denn der Lebenspartner ist nicht Erbe. (Die Kündigungsfristen
müssen aber eingehalten werden). Es sei denn, der Lebenspartner soll laut
Testament das Haus oder die Wohnung erhalten.
Aber auch dann, haben die Erben ihren gesetzlichen Anteil an der Erbschaft,
wenn die Erbschaft nur aus diesem Haus besteht. Das betrifft den Anspruch
auf den Pflichtteil. Der Lebenspartner müsste mitunter das Haus verkaufen,
um den Pflichtteil an die Erben auszuzahlen.
Anspruch auf den Pflichtteil haben aber laut Erbrecht nicht alle Erben.
Sondern nur Kinder, Ehepartner, Eltern.....Möglich ist auch, dass der
Erblasser dem Lebenspartner ein Dauerwohnrecht oder ein Wohnrecht auf
Zeit per Testament eingeräumt hat.
Erbrecht- Erbschaftssteuer
Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im
selbstgenutztem Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen.
Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten
Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt auch dann den
Hauptwohnsitz dar. Das betrifft also Erben, die ein Haus oder eine Wohnung
geerbt haben, in dem/der sie wohnen oder mit dem Erbe dort einziehen. Es
gilt aber nur bis zur Höchstgrenze von 200 m². Ab dieser Größe gilt dann der
normale Steuersatz aber mit Berücksichtigung auf den Freibetrag.
Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto und einer der Partner zahlt Geld
auf das Konto ein, handelt es sich dabei, aus steuerlicher Sicht, um
Schenkungen.
Das ist für die Erbschaftssteuer wichtig, zu wissen. (Spielt hauptsächlich
eine Rolle, wenn neben dem Ehepartner noch andere Erben einen Anspruch
auf die Erbschaft haben. Weil Schenkungen des Erblassers bei der
Aufteilung des Erbes oder des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen)
Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben. Kinder 400.000 Euro und
Enkel 200.000 Euro.
Eine Erbengemeinschaft ist auch nach neuem Erbrecht keine eigenständige,
handlungsfähige Gesellschaft, sondern nur eine gesamthänderisch
verbundene Personenmehrheit. Deswegen kann eine Erbengemeinschaft als
Gesamtheit auch keine Klage erheben. Die Erbengemeinschaft wird durch
die Verteilung der Nachlassgegenstände aufgelöst. Ein einzelner Miterbe
einer Erbengemeinschaft kann aber in eigenem Namen klagen, dabei kann
er aber nur die Leistung an alle Erben fordern. Die Erben können eine
Erbengemeinschaft auch auflösen.
Um Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen zu erlangen, muss das
gerichtlich eröffnete Testament vorgelegt werden. Verlangt die Bank
trotzdem noch einen Erbschein, dann muss sie für die dadurch entstehenden
Gebühren aufkommen. Der Antrag auf einen Erbschein kostet Geld. Gibt es
ein Gemeinschaftskonto und einer der Verfügungsberechtigten stirbt, kann
der Überlebende weiterhin über das Konto verfügen. Die Erben kommen an
dieses Gemeinschaftskonto erst einmal nicht heran.
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten
bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung, der kirchlichen und
bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht aber die Kosten für
Reise und Verpflegung übernehmen.
Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten
entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung entstanden ist.
(Aktenzeichen: 7c C 13/07)
Testamentsvollstrecker
Die Kosten für den Testamentsvollstrecker richten sich nach der Höhe des
Nachlasses.
Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der
Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, diese richtet sich nach
der Schwierigkeit der Verwaltung und der Abwicklung. Wer ein schriftlich
verfasstes Testament zu Hause aufhebt, hat somit keine Kosten. Denn,
dann müssen die Erben die Aufteilung des Vermögens vornehmen.
Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt
werden. Bei kleineren Erbschaften reicht es meistens aus, wenn ein
Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung
übernimmt. Denn das ist auch möglich.
Nichteheliche Kinder werden nach neuem Erbrecht im Erbfall wie eheliche
Kinder behandelt. Es gibt bei der Erbaufteilung keinen Unterschied mehr.
Bei Eintritt des Nacherbfalls tritt der Nacherbe in das Vermögen des
Erblassers ein. Der Vorerbe ist zur Herausgabe des Nachlasses
verpflichtet, wenn der Nacherbe das fordert. Ein Mustertestament mit
Vorerbschaft finden Sie im Ratgeber Erbrecht.
Jeder Bestattungsunternehmer kann Begräbnisse im gesamten
Bundesgebiet durchzuführen. Er ist nicht ortsgebunden. Nur wenn
alle zahlungspflichtigen Erben mittellos sind und das nachweisen
können, übernimmt das örtliche Sozialamt die Kosten der Bestattung.
Die Übernahme der Bestattungskosten muss beantragt werden. Einen
Antrag erhalten Sie über unseren neuen Ratgeber Erbrecht.
Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers
ein. Auch steuerlich gelten für den Erben die gleichen Pflichten wie für den
Erblasser. Er muss sogar Steuerschulden vom Erblasser zahlen. Ist nur der
Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt, trägt er auch allein die gesamte
Steuerlast. So muss er auch Erbschaftssteuer alleine zahlen. Denn auch
Schulden kann man erben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu formulieren. Ein
handschriftliches Testament kann nicht nur, handschriftlich geschrieben
werden, sondern es muss sogar vom ersten bis zum letzten Wort von Hand
geschrieben sein.
In Zukunft müssen Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene
Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu
drei Mitarbeitern wird auch künftig die Lohnsumme nicht kontrolliert.
Der Erbe muss sein Erbrecht durch den Erbschein nachweisen. Und
diesen Erbschein erhält er beim zuständigen Nachlassgericht. Das kostet
eber Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe des
Nachlasses.
Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde und wird vom
Nachlassgericht nur ausgestellt, wenn es beantragt wird. Er belegt
dann dem Erben, dass er ein Recht auf das Erbe hat.
Es erben immer nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern,
Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame
Vorfahren haben. Sind keine Verwandten der ersten oder der zweiten
Ordnung noch Großeltern vorhanden, dann erhält der überlebende
Ehegatte die ganze Erbschaft. (gemeint ist hier gesetzliche Erbfolge)
Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten
bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers
aufgelöst wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ehegatte namentlich
im Testament benannt wurde.
Werden in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder
des Erblassers zu Nacherben eingesetzt, sind darunter grundsätzlich
auch Adoptivkinder gemeint, wenn nicht das Testament eine eindeutige
Einschränkung auf leibliche Abkömmlinge enthält.
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen,
im Gegensatz zu diesem, aber in Form eines Vertrags. Der Erbvertrag
verursacht Kosten, da er nur notariell aufgesetzt werden kann. (Der
Erbvertrag kann also auch als Testament angesehen werden. Aber auch
durch Erbvertrag können Pflichtteilsansprüche nicht ausgeschlossen
werden)
Nach dem Tod eines Ehegatten ist die Abänderung des Testaments für
den Längerlebenden normalerweise nicht mehr möglich. Keiner der
Ehegatten hat nach dem Tod des anderen dann noch, die Möglichkeit,
das Testament zu ändern. Daran hat sich auch mit dem neuen Erbrecht
nichts geändert. (Die einzige Ausnahme, dass im Testament selbst
schon eine Vereinbarung enthalten ist, dass eine Änderung möglich ist)
Wer sich für ein handschriftliches Testament entscheidet, muss es auch
vom Anfang bis zum Ende eigenhändig verfassen. Es muss
handschriftlich geschrieben sein. Erben haben immer die Möglichkeit
ein Testament auf Echtheit überprüfen zu lassen. Meistens werden
Gutachter beauftragt. (Es wird auch die Handschrift geprüft)
Es gibt zwei Testamentsformen: Das öffentliche Testament und das
private Testament. Der Unterschied liegt mitunter auch daran, wo das
Testament aufbewahrt und erstellt wird. Das Private wird zu Hause
aufbewahrt und das Notarielle beim Notar.
Jeder Mensch, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament
aufsetzen. Er muss aber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Das
heißt, er muss geschäftsfähig sein.
Bei der Formulierung eines Testaments muss man viele Dinge schon im
Voraus bedenken und man sollte und kann es auch ändern, wenn sich
Umstände anders entwickeln.
Ein Testament sollte wegen Veränderungen tatsächlicher Umstände
überprüft und eventuell geändert, ergänzt oder neu gefasst werden. Also
immer dann, wen nsich Umstände ändern, die Einfluss auf die Erbschaft
haben. (insbesondere betrifft das Familie und Freunde)
Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach der
Kostenordnung eine volle Gebühr zu entrichten- ein Testament
beurkunden zu lassen kostet also Geld.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Es kann
verfügt werden, dass das Kind, welches seinen Pflichtteil nach dem
Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden
nur den Pflichtteil erhalten soll.
Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von
Todes wegen dar.
Der BGH hat entschieden, dass auch ein öffentliches Testament mit
Eröffnungsprotokoll als Nachweis des Erbrechts ausreicht.
In der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer einen
Begünstigten für den Todesfall angeben. Die Lebensversicherung gehört
nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall direkt
an den Begünstigten zu zahlen. Also erhält das Geld aus der
Lebensversicherung derjenige, dem laut Versicherungsvertrag die
Summe beim Todesfall zugesprochen werden soll. Dabei spielt es keine
Rolle, ob diese Person erbberechtigt ist oder nicht. (Die
Lebensversicherung wird also vorrangig an den ausgezahlt, der in der
Police steht)
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den
letzten Willen des Erblassers. Der Bedachte wird in diesem Fall nicht
Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung
gegen den Erben bzw. gegen einen anderen Vermögensnehmer. Ein
Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. (Es kann ihm aber trotzdem Geld,
Wertgegenstände oder ein Wohnrecht vermacht werden)
Im Nachlassverfahren hat jeder das Recht auf Anspruch auf Auskunft und
zur Einsicht in die Nachlassakten, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
machen kann. Dieses berechtigte Interesse liegt vor, wenn glaubhaft ist,
dass er als gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter oder
Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.
Bei der Bewertung des Nachlasses von Vermögenswerten kommt es immer
auf den Verkehrswert an.
neues Urteil zur Bewertung: Einkommen oder Vermögen bei einer
Erbschaft
1. Ein 50 jähriger Mann erbte von seiner Mutter 10 000 Euro und war zu
diesem Zeitpunkt Hartz 4 Emfänger. Ob dieser Betrag nun Einkommen oder
Vermögen ist, kommt auf den Zeitpunkt an, an dem die Erbschaft an die
bedürftige Person ausgezahlt wird und dieser Betrag damit zur Verfügung
steht.
Vermögen ist schon bei Antragsstellung vorhanden und Einkommen fließt
erst während des Hartz 4 Bezuges zu. Das ist der Unterschied bei der
Bewertung. Der Mann hat also Einkommen erhalten, das angerechnet wird.
Da es sich um kein Vermögen handelt gibt es auch keine
Vermögensfreibeträge. Bundessozialgericht
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die
Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung, der
kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht
aber die Kosten für Reise und Verpflegung übernehmen.
Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten
entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung entstanden
ist. (Aktenzeichen: 7c C 13/07)
Geldfund darf nicht behalten werden, wenn im Nachhinein ein
Erblasser zu ermitteln ist. Das Geld steht dann den gesetzlichen Erben
zu. Gibt es keine Erben mehr, erbt der Staat. In diesem Fall wurde Geld
im Kamin eines gekauften Hauses gefunden.
Erbrecht- DDR Testament
Die Anfechtung eines in der DDR vor dem Beitritt errichteten
Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten richtet
sich nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht
nach "altem DDR-Recht". OLG Brandenburg
Es gehört zum Berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nach
dem Tod des Erblassers das Grundbuch einzusehen, um so zu prüfen,
welche erbrechtlichen Ansprüche ihm zustehen. Das gilt auch dann
wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetreten ist.
Stirbt ein Erblasser und dessen Erben bleiben im Haus wohnen, sind
diese auch für die Zahlungen an den Energieversorger verantwortlich,
wenn sie nach dem Tod des Erblassers Energie nutzen. Erben waren
der Meinung, da sie nur Erben sind, gehen ihnen diese Zahlungen
nichts an. Mit dem Tod ist das Vertragsverhältnis mit dem
Stromversorger automatisch auf die Erben übergegangen. Sie sind
dann jetzt Vertragspartner. Wird der Strom nicht gezahlt, kann der
Energieversorger den Strom abstellen.
“Eine Krankenkasse darf ohne gesetzliche Regelung bei einem
freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht
unterwerfen. Soziagericht Koblenz”
Bei einem Erbe von einem Gemeinschaftskonto des Erblassers steht
den Erben nur die Hälfte vom Guthaben vom Konto zu. Der andere Teil
geht an den Mitkontoinhaber. Ist dieser selbst Erbe, muss dieser Teil
als Schenkung berücksichtigt werden.
Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden in
voller Höhe berücksichtigt. Mit jedem weiteren Jahr verringert sich der
auszugleichende Betrag um je 10%: im zweiten Jahr sind also nur noch
90% auszugleichen, im dritten Jahr 80%, im 4. Jahr 70% usw. Erst
nach 10 Jahren bleibt das Geschenk unberücksichtigt.
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