Erbrecht- Privatinsolvenz bei Erbschaften:

Wer erbt und privatinsolvent ist, muss eine Hälfte vom Erbe seinem Treuhänder übergeben. Die andere Hälfte kann er behalten. Aber auch hier hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das Erbe geht dann an den Nächsten in der Erbfolge. Das könnten dann die Enkelkinder sein. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht allerdings noch die ganze Erbschaft in die Erbmasse über. Erst ab der Wohlverhaltensphase, muss nur noch die Hälfte der Erbschaft herausgegeben werden. (Es muss also immer daran gedacht werden, dass bei Ausschlagung der Erbschaft, die nächsten Abkömmlinge oder Verwandten erben und somit auch Schulden erben können. Dass das Erbe ausgeschlagen wurde, sollte also allen mitgteilt werden. So dass diese dann auch entscheiden können, ob sie annehmen wollen oder nicht)

Was ist im Todesfall und Erbfall zu tun:

- den Totenschein besorgen - Sterbeurkunden beim Standesamt beantragen (ca. 5-10) - Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitgeber informieren - Organspenderausweis an den Arzt übergeben - Bestattungsunternehmen beauftragen, geg. Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt beantragen - Testamente an das Nachlassgericht übergeben - Nachlassverzeichnis erstellen. - Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser usw. abmelden - Telefon, Handy, Kabelanschluss, GEZ abmelden - Zeitung, Zeitschriften, KFZ Zulassung, Versicherungen, Vereine abmelden - Daueraufträge bei Banken abmelden - Krankenkasse informieren - Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen informieren (so schnell wie möglich) - über Überbrückungsgeld bei der Rentenversicherungsstelle informieren - über Beamtenversorgung bei zuständiger Dienstbehörde informieren - Rentenansprüche bei der Bundes- oder Landesversicherungsanstalt erfragen - Lohnsteuererstattungsantrag beim Finanzamt stellen - Private Sterbegeldversicherung informieren - Erbschaftsteuererklärung - Postnachsendeantrag stellen

Jeder gesetzliche Erbe hat einen Anspruch auf einen höheren Erbteil, wenn er den Erblasser gepflegt hat.

Auch dann, wenn er nicht auf eine berufliche Tätigkeit verzichten musste, um diese Pflegeleistungen erbringen zu können. Das bedeutet, Kinder oder andere gesetzliche Erben, haben diesen höheren Anspruch auf das Erbe, wenn sie weiterhin arbeiten und den Erblasser nebenher pflegen. Eine Pflegekraft, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, hat diesen Anspruch nicht. (Kinder können also Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Eltern pflegen. Auch, wenn sie beruflich tätig sind) Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden voll in die Berechnung der Erbschaft einbezogen, im zweiten Jahr wird sie aber nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt.

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann man als Erblasser dafür sorgen, dass das Vermögen im

Erbfall zunächst an einen Vorerben fällt. Der Nacherbe erhält erst beim Tod des Vorerben den Nachlass.

Wer ein Recht auf den Pflichtteil hat, erbt nicht direkt aus dem Nachlass. Er hat nur einen Anspruch gegen die Erben, dass ihm der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird. Erben müssen mitunter dann beispielsweise ein geerbtes Haus verkaufen, um den Pflichteilsberechtigten seinen Anspruch auf Bargeld auszahlen zu können. Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament angeordnet und es muss aufgeführt werden, was der Grund für die Entziehung ist. Denn nicht alle Gründe berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils.

Erbrecht Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind die (Kinder, Enkel- und Urenkel), der Ehegatte und die Eltern des Erblassers und auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Hälfte des gesamten Erbteils, ist der Pflichtteil. Dieser wird dann auf die Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall oder von seiner Enterbung erfahren hat, spätestens jedoch in 30 Jahren vom Erbfall an.

Erbrecht- Verzicht auf den Pflichteil

Bei einer Erbschaft gibt es auch den Verzicht auf den Pflichtteil. Ein Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die Anfechtung aber ausgeschlossen. Erbrecht- Erbschaftssteuer Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im selbstgenutztem Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt auch dann den Hauptwohnsitz dar. Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto und einer der Partner zahlt Geld auf das Konto ein, handelt es sich dabei, aus steuerlicher Sicht, um Schenkungen. Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung, der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung übernehmen. Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung entstanden ist.

Testamentsvollstrecker

Die Kosten für den Testamentsvollstrecker richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, diese richtet sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und der Abwicklung. Wer ein schriftlich verfasstes Testament zu Hause aufhebt, hat somit keine Kosten. Denn, dann müssen die Erben die Aufteilung des Vermögens vornehmen. Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei kleineren Erbschaften reicht es meistens aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Denn das ist auch möglich. Jeder Bestattungsunternehmer kann Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Er ist nicht ortsgebunden. Nur wenn alle zahlungspflichtigen Erben mittellos sind und das nachweisen können, übernimmt das örtliche Sozialamt die Kosten der Bestattung. Die Übernahme der Bestattungskosten muss beantragt werden.

Erbrecht- Erbreihenfolge, wer erbt zuerst?

Es erben immer nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Sind keine Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, dann erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (gemeint ist hier gesetzliche Erbfolge) Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen, im Gegensatz zu diesem, aber in Form eines Vertrags. Der Erbvertrag verursacht Kosten, da er nur notariell aufgesetzt werden kann. (Der Erbvertrag kann also auch als Testament angesehen werden. Aber auch durch Erbvertrag können Pflichtteilsansprüche nicht ausgeschlossen werden)

Erbrecht- Testament

Nach dem Tod eines Ehegatten ist die Abänderung des Testaments für den Längerlebenden normalerweise nicht mehr möglich. Keiner der Ehegatten hat nach dem Tod des anderen dann noch, die Möglichkeit, das Testament zu ändern. Daran hat sich auch mit dem neuen Erbrecht nichts geändert. Wer sich für ein handschriftliches Testament entscheidet, muss es auch vom Anfang bis zum Ende eigenhändig verfassen. Es muss handschriftlich geschrieben sein. Erben haben immer die Möglichkeit ein Testament auf Echtheit überprüfen zu lassen. Es gibt zwei Testamentsformen: Das öffentliche Testament und das private Testament. Jeder Mensch, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament aufsetzen. Bei der Formulierung eines Testaments muss man viele Dinge schon im Voraus bedenken und man sollte und kann es auch ändern, wenn sich Umstände anders entwickeln.

Kosten für ein Testament

Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach der Kostenordnung eine volle Gebühr zu entrichten- ein Testament beurkunden zu lassen kostet also Geld. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Es kann verfügt werden, dass das Kind, welches seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen dar. Der BGH hat entschieden, dass auch ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll als Nachweis des Erbrechts ausreicht.

Erbrecht- Lebensversicherung

In der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall angeben. Die Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall direkt an den Begünstigten zu zahlen. Also erhält das Geld aus der Lebensversicherung derjenige, dem laut Versicherungsvertrag die Summe beim Todesfall zugesprochen werden soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Person erbberechtigt ist oder nicht. (Die Lebensversicherung wird also vorrangig an den ausgezahlt, der in der Police steht)

Erbschaft Nachlass

Im Nachlassverfahren hat jeder das Recht auf Anspruch auf Auskunft und zur Einsicht in die Nachlassakten, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dieses berechtigte Interesse liegt vor, wenn glaubhaft ist, dass er als gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt. Bei der Bewertung des Nachlasses von Vermögenswerten kommt es immer auf den Verkehrswert an.
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung, der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung übernehmen. Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung entstanden ist. (Aktenzeichen: 7c C 13/07) Geldfund darf nicht behalten werden, wenn im Nachhinein ein Erblasser zu ermitteln ist. Das Geld steht dann den gesetzlichen Erben zu. Gibt es keine Erben mehr, erbt der Staat. In diesem Fall wurde Geld im Kamin eines gekauften Hauses gefunden.

Erbrecht- DDR Testament

Die Anfechtung eines in der DDR vor dem Beitritt errichteten Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht nach "altem DDR-Recht". OLG Brandenburg Stirbt ein Erblasser und dessen Erben bleiben im Haus wohnen, sind diese auch für die Zahlungen an den Energieversorger verantwortlich, wenn sie nach dem Tod des Erblassers Energie nutzen.
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Erbrecht- Privatinsolvenz bei

Erbschaften:

Wer erbt und privatinsolvent ist, muss eine Hälfte vom Erbe seinem Treuhänder übergeben. Die andere Hälfte kann er behalten. Aber auch hier hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das Erbe geht dann an den Nächsten in der Erbfolge. Das könnten dann die Enkelkinder sein. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht allerdings noch die ganze Erbschaft in die Erbmasse über. Erst ab der Wohlverhaltensphase, muss nur noch die Hälfte der Erbschaft herausgegeben werden. (Es muss also immer daran gedacht werden, dass bei Ausschlagung der Erbschaft, die nächsten Abkömmlinge oder Verwandten erben und somit auch Schulden erben können. Dass das Erbe ausgeschlagen wurde, sollte also allen mitgteilt werden. So dass diese dann auch entscheiden können, ob sie annehmen wollen oder nicht)

Erbrecht- Erbreihenfolge, wer erbt

zuerst?

Es erben immer nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Sind keine Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, dann erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen, im Gegensatz zu diesem, aber in Form eines Vertrags. Der Erbvertrag verursacht Kosten, da er nur notariell aufgesetzt werden kann.

Erbrecht- Testament

Nach dem Tod eines Ehegatten ist die Abänderung des Testaments für den Längerlebenden normalerweise nicht mehr möglich. Keiner der Ehegatten hat nach dem Tod des anderen dann noch, die Möglichkeit, das Testament zu ändern. Wer sich für ein handschriftliches Testament entscheidet, muss es auch vom Anfang bis zum Ende eigenhändig verfassen. Es muss handschriftlich geschrieben sein. Es gibt zwei Testamentsformen: Das öffentliche Testament und das private Testament.

Kosten für ein Testament

Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach der Kostenordnung eine volle Gebühr zu entrichten- ein Testament beurkunden zu lassen kostet also Geld. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Es kann verfügt werden, dass das Kind, welches seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Testamentsvollstrecker

Die Kosten für den Testamentsvollstrecker richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, diese richtet sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und der Abwicklung. Wer ein schriftlich verfasstes Testament zu Hause aufhebt, hat somit keine Kosten. Denn, dann müssen die Erben die Aufteilung des Vermögens vornehmen. Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei kleineren Erbschaften reicht es meistens aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Denn das ist auch möglich. Jeder Bestattungsunternehmer kann Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Er ist nicht ortsgebunden. Nur wenn alle zahlungspflichtigen Erben mittellos sind und das nachweisen können, übernimmt das örtliche Sozialamt die Kosten der Bestattung. Die Übernahme der Bestattungskosten muss beantragt werden.
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Was ist im Todesfall und Erbfall zu

tun:

- den Totenschein besorgen - Sterbeurkunden beim Standesamt beantragen (ca. 5-10) - Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitgeber informieren - Organspenderausweis an den Arzt übergeben - Bestattungsunternehmen beauftragen, geg. Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt beantragen - Testamente an das Nachlassgericht übergeben - Nachlassverzeichnis erstellen. - Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser usw. abmelden - Telefon, Handy, Kabelanschluss, GEZ abmelden - Zeitung, Zeitschriften, KFZ Zulassung, Versicherungen, Vereine abmelden - Daueraufträge bei Banken abmelden - Krankenkasse informieren - Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen informieren (so schnell wie möglich) - über Überbrückungsgeld bei der Rentenversicherungsstelle informieren - über Beamtenversorgung bei zuständiger Dienstbehörde informieren - Rentenansprüche bei der Bundes- oder Landesversicherungsanstalt erfragen - Lohnsteuererstattungsantrag beim Finanzamt stellen - Private Sterbegeldversicherung informieren - Erbschaftsteuererklärung - Postnachsendeantrag stellen

Jeder gesetzliche Erbe hat einen

Anspruch auf einen höheren Erbteil,

wenn er den Erblasser gepflegt hat.

Auch dann, wenn er nicht auf eine berufliche Tätigkeit verzichten musste, um diese Pflegeleistungen erbringen zu können. Das bedeutet, Kinder oder andere gesetzliche Erben, haben diesen höheren Anspruch auf das Erbe, wenn sie weiterhin arbeiten und den Erblasser nebenher pflegen. Eine Pflegekraft, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, hat diesen Anspruch nicht. (Kinder können also Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Eltern pflegen. Auch, wenn sie beruflich tätig sind) Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden voll in die Berechnung der Erbschaft einbezogen, im zweiten Jahr wird sie aber nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt.

Mit der Anordnung einer Vor- und

Nacherbschaft kann man als

Erblasser dafür sorgen, dass das

Vermögen im Erbfall zunächst an

einen Vorerben fällt. Der Nacherbe

erhält erst beim Tod des Vorerben den

Nachlass.

Wer ein Recht auf den Pflichtteil hat, erbt nicht direkt aus dem Nachlass. Er hat nur einen Anspruch gegen die Erben, dass ihm der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird. Erben müssen mitunter dann beispielsweise ein geerbtes Haus verkaufen, um den Pflichteilsberechtigten seinen Anspruch auf Bargeld auszahlen zu können. Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament angeordnet und es muss aufgeführt werden, was der Grund für die Entziehung ist. Denn nicht alle Gründe berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils.

Erbrecht Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind die (Kinder, Enkel- und Urenkel), der Ehegatte und die Eltern des Erblassers und auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Hälfte des gesamten Erbteils, ist der Pflichtteil. Dieser wird dann auf die Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall oder von seiner Enterbung erfahren hat, spätestens jedoch in 30 Jahren vom Erbfall an.

Erbrecht- Verzicht auf den Pflichteil

Bei einer Erbschaft gibt es auch den Verzicht auf den Pflichtteil. Ein Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die Anfechtung aber ausgeschlossen. Erbrecht- Erbschaftssteuer Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im selbstgenutztem Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt auch dann den Hauptwohnsitz dar. Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto und einer der Partner zahlt Geld auf das Konto ein, handelt es sich dabei, aus steuerlicher Sicht, um Schenkungen. Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung, der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung übernehmen. Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung entstanden ist.

Erbrecht- Lebensversicherung

In der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall angeben. Die Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall direkt an den Begünstigten zu zahlen. Also erhält das Geld aus der Lebensversicherung derjenige, dem laut Versicherungsvertrag die Summe beim Todesfall zugesprochen werden soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Person erbberechtigt ist oder nicht. (Die Lebensversicherung wird also vorrangig an den ausgezahlt, der in der Police steht) Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den letzten Willen des Erblassers. Der Bedachte wird in diesem Fall nicht Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den Erben bzw. gegen einen anderen Vermögensnehmer. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. (Es kann ihm aber trotzdem Geld, Wertgegenstände oder ein Wohnrecht vermacht werden)
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