Ist jemand pflichtteilsberechtigt, kann er sich nach § 2325 BGB Schenkungen
anrechnen lassen, die der Erblasser in den letzen 10 Jahren anderen
Erbberechtigten zukommen lassen hat. Auch, wenn der Erblasser eine Immobilie
verschenkt, sich aber ein Wohnungsrecht daran vorbehält. BGH
Eheleute hatten in einem Berliner Testament vereinbart, dass das Kind 5 Jahre nach
dem Tod eines Elternteils einen festen Geldbetrag erhalten soll. Der überlebende
Partner sollte den Betrag diese 5 Jahre mit 5 Prozent verzinsen. Diese Zinsen sind
einkommenssteuerpflichtig (BFH)
Ein Erbe muss einen pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über den
gesamten Nachlass geben.
Auch über Schenkungen, die er vom Erblasser erhalten hat. Der
Pflichtteilsberechtigte muss aber einem Erben keine Auskunft darüber geben, welche
Zuwendungen er bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. OLG Köln
Ein Testament, das die Mitarbeiter eines Pflege- oder Betreuungsheimes bedenkt, ist
unwirksam. Das gilt auch für die Mitarbeiter von ambulanten Einrichtungen. Hier soll
vermieden werden, dass das Personal Einfluss auf die Lebenssituation der Erblasser
nimmt. OLG Frankfurt
Ein verstorbener Mann hatte einen Sparbrief mit 50 000 Euro. Vor seinem Tod
veranlasste er, dass der Sparbrief aufgeteilt wird. 25 000 Euro stellte er für seine
Partnerin aus. Spätere Zeit trennte sich das Paar.
Der Mann starb kurz danach. Der Erbe des Mannes verlangte von der
Lebensgefährtin nun die Herausgabe des Geldes. Der Erbe klagte und bekam recht.
Urteil des BGH
Erbenermittler kann die Einsicht in Nachlassakten verwehrt werden. Es darf nicht nur
ein berufliches Interesse des Erbenermittlers vorliegen, sondern muss auf jeden Fall
nachvollziehbar sein und auch wirtschaftlich sinnvoll und gerechtfertigt. Ä.a. KG
Berlin
Sind Notarkosten von der Steuer absetzbar?
Nein. Denn Notarkosten gehören zur privaten Lebensführung und somit nicht
absetzbar. Hier wollte eine Frau die Notarkosten steuerlich geltend machen, die sie
für die Errichtung eines Testaments gezahlt hatte. FG des Saarlands
vom Amt nicht herangezogen werden darf!
Das Amtsgericht Gießen hat in einem Fall entschieden, dass Rücklagen für eine
angemessene Bestattung gebildet werden dürfen. Und geht von einem mittleren
Betrag von 5000 Euro aus.
Mit Berufung auf das SGB: Sozialhilfe darf dann nicht vom Einsatz oder der
Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, wenn dies für den
Hilfeempfänger eine unzumutbare Härte wäre, wie § 90 Absatz 3 SGB XII
ausdrücklich vorsieht. SG Gießen
Eheleute hatten ein gemeinsames Testament
errichtet.
Sie waren kinderlos. Im Testament setzen sie daher
einen Enkel der Mutter der Erblasserin ein sowie ein
Pflegekind der Mutter.
Die eingesetzten Erben im Testament verstarben noch
vor der Erblasserin.
Die Tochter des eingesetzten Pflegekindes beantragte
einen Erbschein. Sie wollte mit drei weiteren
Geschwistern zu je eine Viertel erben.
Es gab aber auch einen gesetzlichen Erben nach der
gesetzlichen Erbfolge und auch dieser wollte sein Erbe
antreten.
Das Testament konnte vom Gericht nicht so ausgelegt
werden, dass das der Wille der Erblasserin war, dass das
Erbe nur in dieser testamentarischen Reihenfolge bleiben
soll. OLG München -
Die Annahme einer Erbschaft kann auch angefochten
werden.
Das kann dann der Fall sein, wenn der
Erbberechtigte die Erbschaft nur angenommen hat,
weil er dachte, dass er sonst den Anteil auf den
Pflichtteil verliert. Bundesgerichtshof.
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2024
(Art.-Nr.2653831)
im Sonderangebot
bis:
19.90,- nur 12.30,-
Ist jemand pflichtteilsberechtigt, kann er sich
nach § 2325 BGB Schenkungen anrechnen
lassen, die der Erblasser in den letzen 10 Jahren
anderen Erbberechtigten zukommen lassen hat.
Auch, wenn der Erblasser eine Immobilie
verschenkt, sich aber ein Wohnungsrecht daran
vorbehält. BGH
Eheleute hatten in einem Berliner Testament
vereinbart, dass das Kind 5 Jahre nach dem Tod
eines Elternteils einen festen Geldbetrag erhalten
soll. Der überlebende Partner sollte den Betrag
diese 5 Jahre mit 5 Prozent verzinsen. Diese
Zinsen sind einkommenssteuerpflichtig (BFH)
Ein Erbe muss einen pflichtteilsberechtigten
Erben Auskunft über den gesamten Nachlass
geben.
Auch über Schenkungen, die er vom Erblasser
erhalten hat. Der Pflichtteilsberechtigte muss
aber einem Erben keine Auskunft darüber geben,
welche Zuwendungen er bereits zu Lebzeiten
des Erblassers erhalten hat. OLG Köln
Ein Testament, das die Mitarbeiter eines Pflege-
oder Betreuungsheimes bedenkt, ist unwirksam.
Das gilt auch für die Mitarbeiter von ambulanten
Einrichtungen. Hier soll vermieden werden, dass
das Personal Einfluss auf die Lebenssituation der
Erblasser nimmt. OLG Frankfurt
Ein verstorbener Mann hatte einen Sparbrief mit
50 000 Euro. Vor seinem Tod veranlasste er,
dass der Sparbrief aufgeteilt wird. 25 000 Euro
stellte er für seine Partnerin aus. Spätere Zeit
trennte sich das Paar.
Der Mann starb kurz danach. Der Erbe des
Mannes verlangte von der Lebensgefährtin nun
die Herausgabe des Geldes. Der Erbe klagte und
bekam recht. Urteil des BGH
Erbenermittler kann die Einsicht in
Nachlassakten verwehrt werden. Es darf nicht
nur ein berufliches Interesse des Erbenermittlers
vorliegen, sondern muss auf jeden Fall
nachvollziehbar sein und auch wirtschaftlich
sinnvoll und gerechtfertigt. Ä.a. KG Berlin
Sind Notarkosten von der Steuer absetzbar?
Nein. Denn Notarkosten gehören zur privaten
Lebensführung und somit nicht absetzbar. Hier
wollte eine Frau die Notarkosten steuerlich
geltend machen, die sie für die Errichtung eines
Testaments gezahlt hatte. FG des Saarlands
herangezogen werden darf!
Das Amtsgericht Gießen hat in einem Fall
entschieden, dass Rücklagen für eine
angemessene Bestattung gebildet werden
dürfen. Und geht von einem mittleren Betrag von
5000 Euro aus.
Mit Berufung auf das SGB: Sozialhilfe darf dann
nicht vom Einsatz oder der Verwertung von
Vermögen abhängig gemacht werden, wenn dies
für den Hilfeempfänger eine unzumutbare Härte
wäre, wie § 90 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich
vorsieht. SG Gießen
Eheleute hatten ein gemeinsames Testament
errichtet.
Sie waren kinderlos. Im Testament setzen sie
daher einen Enkel der Mutter der Erblasserin ein
sowie ein Pflegekind der Mutter.
Die eingesetzten Erben im Testament verstarben
noch vor der Erblasserin.
Die Tochter des eingesetzten Pflegekindes
beantragte einen Erbschein. Sie wollte mit drei
weiteren Geschwistern zu je eine Viertel erben.
Es gab aber auch einen gesetzlichen Erben nach
der gesetzlichen Erbfolge und auch dieser wollte
sein Erbe antreten.
Das Testament konnte vom Gericht nicht so
ausgelegt werden, dass das der Wille der
Erblasserin war, dass das Erbe nur in dieser
testamentarischen Reihenfolge bleiben soll. OLG
München -
Die Annahme einer Erbschaft kann auch
angefochten werden.
Das kann dann der Fall sein, wenn der
Erbberechtigte die Erbschaft nur angenommen
hat, weil er dachte, dass er sonst den Anteil auf
den Pflichtteil verliert. Bundesgerichtshof.
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