Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was im
Testament oder im Erbvertrag bestimmt, welches
Vermögen einer dritten Person durch den
Erblasser zukommen soll.
Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des
Erblassers. Als Vermächtnisnehmer hat man nur
einen Anspruch an den Erben, nicht an den
Erblasser und man ist nicht gesetzlicher
Nachfolger.
Beispiel:
Otto bestimmt in seinem Testament, dass er
seinem Kumpel Horst seine Münzsammlung
vermacht.
Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in seinem
Todesfall gesetzliche Erben. Horst muss sich nun
an die Erben (Kinder) wenden, um seine
vermachte Münzsammlung zu erhalten. Die Kinder
sind verpflichtet, diese herauszugeben.
Auslegung eines Vermächtnisses
Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als
Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als
Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). OLG Karlsruhe
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes
wegen, ohne dass damit eine Rechtsnachfolge
verbunden wäre.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die
Anordnung einen Anspruch an den Erben. Die
Erben müssen diesen vermachten Anspruch des
Berechtigten erfüllen. Es handelt sich hierbei
meist um eine Nebenzuwendung, deren
Herausgabe gegenüber dem Vermächtnisnehmer
erfolgen muss.
Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen. (Das
was der Erblasser im Testament bspw. einen
guten Freund vermacht, müssen die Erben im
Todesfall an diesen herausgeben.)
Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur
einen Bargeld-Zahlungsanspruch an den Erben
stellen kann, bekommt der Vermächtnisnehmer
genau den ihm zugedachten Gegenstand.
Steht im Testament “ich vermache meinem
Kumpel Heinz das Auto”. Dann müssen die
Erben das Auto an den Kumpel herausgeben.
Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass,
könnten Pflichtteilsberechtigte das Auto verkaufen
und ihren Pflichtteil in bar herausrechnen und sich
auszahlen. Nur den Rest würde Heinz bekommen.
Denn der Pflichtteil kann auch durch ein
Vermächtnis nicht umgangen werden.
§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem
anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen
Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt
nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren.
Entscheidend für den Beginn dieser Dreijahresfrist
ist, wann der Vermächtnisnehmer von seinem
Anspruch aus dem Vermächtnis Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen.
Urteil:
Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine
Haushälfte übertrug es der einen Tochter. In
einem gemeinschaftlichen Testament legten die
Eltern fest, dass die jüngere Tochter die andere
Haushälfte (die noch von den Eltern bewohnt
wurde) nach dem Tod des Letztversterbenden
zustehen sollte.
Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter
ihre Haushälfte ihrem Enkel (der Sohn der älteren
Tochter), da sie sich mit ihrer jüngeren Tochter
verstritten hatte. Als auch die Mutter verstarb,
verlangte die jüngere Tochter die Herausgabe der
Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam kein
Recht. OLG Hamm
Was kann vermacht werden?
Es können Gegenstände vermacht werden, Geld
und Forderungen. Schulden können durch ein
Vermächtnis erlassen werden oder es kann ein
Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Das Vermächtnis macht den Bedachten aber
nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt
nur einen Anspruch auf einzelne Gegenstände
aus dem Erbe. (also genau auf die Gestände, die
im Vermächtnis genannt werden)
Das Eigentum daran geht jedoch nicht
automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den
Bedachten über. Der Bedachte muss seinen
Anspruch geltend machen und durchsetzen. Er
muss sich also an die Erben wenden. (Denn
diese sind meistens auch im Besitz eines
Vermächtnisses oder wenn dieses beim Notar
aufbewahrt wird, erhalten Sie zuerst Bescheid
darüber.)
Ein Vermächtnis, das unter einer Bestimmung
eines Termins angeordnet ist, wird mit dem
Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall
unwirksam.
Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder
Zeitbestimmung versehen, dann ist das
Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses bzw.
des Termins auch fällig.
(er erhält mein Auto, wenn er meine Katze pflegt)
In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw.
Erbvertrag) kann auch ein Ankaufsrecht ein
Vermächtnis sein.
Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse
haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen
im Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er
anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem
Verkauf zunächst den Verwandten zu einem
Vorzugspreis angeboten wird.
(Bervor mein Grundstück am Müggelsee an
Fremden verkauft wird, soll es erst mein Neffe
Roman zu einem Preis von 20 Prozent unter dem
Verkehrswert angeboten werden)
Die Bedachten können die Übereignung des
Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn sie
die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung
anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch
kann, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert
werden. Urteil des BGH
Ein Erblasser kann also ein Grundstück auch
eine fremde Person vermachen, mit der
Bedingung, falls es verkauft wird, dass seine
Verwandten ein Vorkaufsrecht haben.
Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil
sein. Dieser Vermögensvorteil kann darin
bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer
bewegliche oder unbewegliche Sachen
übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme
aus dem Nachlass zu zahlen ist, Forderungen
übertragen werden, Schulden erlassen werden
oder ein Nutzungsrecht eingeräumt oder wird.
(Bsp: Ich vermache ihm mein Auto, er erhält 20
000 Euro nach meinem Tod, er muss seine
Schulden bei mir nicht an meine Erben
zurückzahlen usw.)
Das Vermächtnis muss vom Beschwerten erfüllt
werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Es
kann aber auch ein Vermächtnisnehmer
beschwert werden, das erfolgt durch ein
Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB).
(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine
Vermächtnislast zu tragen bzw. erfüllen hat.
Also derjenige, der durch ein Vermächtnis,
etwas erlangen kann oder erfüllen muss.
Das was ihm auf Erblasser auferlegt wurde)
Wenn der Erblasser den Zweck des
Vermächtnisses und den Bedachten festgelegt
hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung
dem billigen Ermessen eines Dritten oder des
Beschwerten überlassen. (Der Erblasser kann
also auch schon vorher bestimmen, wer dafür
sorgen soll, dass die Erfüllung des
Vermächtnisses ordnungsgemäß abläuft. Dafür
kann er eine Person seiner Wahl benennen.)
Erbrecht
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