Was kann vermacht werden?
Es können Gegenstände vermacht werden, Geld und Forderungen. Schulden
können durch ein Vermächtnis erlassen werden oder es kann ein Nutzungsrecht
eingeräumt werden.
Das Vermächtnis macht den Bedachten aber nicht zum Erben. Der
Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus
dem Erbe. (also genau auf die Gestände, die im Vermächtnis genannt werden)
Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls
auf den Bedachten über. Der Bedachte muss seinen Anspruch geltend machen
und durchsetzen. Er muss sich also an die Erben wenden. (Denn diese sind
meistens auch im Besitz eines Vermächtnisses oder wenn dieses beim Notar
aufbewahrt wird, erhalten Sie zuerst Bescheid darüber.)
Ein Vermächtnis, das unter einer Bestimmung eines Termins angeordnet
ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam.
Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung versehen, dann
ist das Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses bzw. des Termins auch
fällig.
(er erhält mein Auto, wenn er meine Katze pflegt)
In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) kann auch ein
Ankaufsrecht ein Vermächtnis sein.
Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse haben, ein zum Nachlass
gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er anordnen,
dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst den Verwandten zu einem
Vorzugspreis angeboten wird.
(Bervor mein Grundstück am Müggelsee an Fremden verkauft wird, soll es erst
mein Neffe Roman zu einem Preis von 20 Prozent unter dem Verkehrswert
angeboten werden)
Die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch nur dann
fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbieten
(Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann, durch Vormerkung im Grundbuch
gesichert werden. Urteil des BGH
Ein Erblasser kann also ein Grundstück auch eine fremde Person
vermachen, mit der Bedingung, falls es verkauft wird, dass seine
Verwandten ein Vorkaufsrecht haben.
Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser Vermögensvorteil
kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder
unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem
Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen
werden oder ein Nutzungsrecht eingeräumt oder wird. (Bsp: Ich vermache ihm
mein Auto, er erhält 20 000 Euro nach meinem Tod, er muss seine Schulden bei
mir nicht an meine Erben zurückzahlen usw.)
Das Vermächtnis muss vom Beschwerten erfüllt werden. Beschwerter ist in der
Regel der Erbe. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert werden,
das erfolgt durch ein Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB).
(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine Vermächtnislast zu tragen bzw.
erfüllen hat. Also derjenige, der durch ein Vermächtnis, etwas erlangen
kann oder erfüllen muss.
Das was ihm auf Erblasser auferlegt wurde)
Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses und den Bedachten
festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen
Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten überlassen. (Der Erblasser kann
also auch schon vorher bestimmen, wer dafür sorgen soll, dass die Erfüllung
des Vermächtnisses ordnungsgemäß abläuft. Dafür kann er eine Person seiner
Wahl benennen.)
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was im Testament oder im
Erbvertrag bestimmt, welches Vermögen einer dritten Person durch
den Erblasser zukommen soll.
Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des Erblassers. Als
Vermächtnisnehmer hat man nur einen Anspruch an den Erben, nicht
an den Erblasser und man ist nicht gesetzlicher Nachfolger.
Beispiel:
Otto bestimmt in seinem Testament, dass er seinem Kumpel Horst
seine Münzsammlung vermacht.
Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in seinem Todesfall
gesetzliche Erben. Horst muss sich nun an die Erben (Kinder)
wenden, um seine vermachte Münzsammlung zu erhalten. Die
Kinder sind verpflichtet, diese herauszugeben.
Auslegung eines Vermächtnisses
Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt
ist, so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). OLG
Karlsruhe
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, ohne
dass damit eine Rechtsnachfolge verbunden wäre.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die Anordnung einen
Anspruch an den Erben. Die Erben müssen diesen vermachten
Anspruch des Berechtigten erfüllen. Es handelt sich hierbei meist
um eine Nebenzuwendung, deren Herausgabe gegenüber dem
Vermächtnisnehmer erfolgen muss.
Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen. (Das was der
Erblasser im Testament bspw. einen guten Freund vermacht,
müssen die Erben im Todesfall an diesen herausgeben.)
Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur einen Bargeld-
Zahlungsanspruch an den Erben stellen kann, bekommt der
Vermächtnisnehmer genau den ihm zugedachten Gegenstand.
Steht im Testament “ich vermache meinem Kumpel Heinz das
Auto”. Dann müssen die Erben das Auto an den Kumpel
herausgeben.
Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass, könnten
Pflichtteilsberechtigte das Auto verkaufen und ihren Pflichtteil in
bar herausrechnen und sich auszahlen. Nur den Rest würde
Heinz bekommen.
Denn der Pflichtteil kann auch durch ein Vermächtnis nicht
umgangen werden.
§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn
als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden
(Vermächtnis).
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt nach §§ 195, 199
BGB innerhalb von drei Jahren. Entscheidend für den Beginn
dieser Dreijahresfrist ist, wann der Vermächtnisnehmer von
seinem Anspruch aus dem Vermächtnis Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Urteil:
Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine Haushälfte übertrug es
der einen Tochter. In einem gemeinschaftlichen Testament
legten die Eltern fest, dass die jüngere Tochter die andere
Haushälfte (die noch von den Eltern bewohnt wurde) nach dem
Tod des Letztversterbenden zustehen sollte.
Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter ihre
Haushälfte ihrem Enkel (der Sohn der älteren Tochter), da sie
sich mit ihrer jüngeren Tochter verstritten hatte. Als auch die
Mutter verstarb, verlangte die jüngere Tochter die Herausgabe
der Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam kein Recht. OLG
Hamm
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