Was kann vermacht werden?
Es können Gegenstände vermacht werden, Geld und Forderungen.
Schulden können durch ein Vermächtnis erlassen werden oder es
kann ein Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Das Vermächtnis macht den Bedachten aber nicht zum Erben. Der
Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf einzelne
Gegenstände aus dem Erbe. (also genau auf die Gestände, die im
Vermächtnis genannt werden)
Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt
des Erbfalls auf den Bedachten über. Der Bedachte muss seinen
Anspruch geltend machen und durchsetzen. Er muss sich also an
die Erben wenden. (Denn diese sind meistens auch im Besitz eines
Vermächtnisses oder wenn dieses beim Notar aufbewahrt wird,
erhalten Sie zuerst Bescheid darüber.)
Ein Vermächtnis, das unter einer Bestimmung eines Termins
angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem
Erbfall unwirksam.
Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung
versehen, dann ist das Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses
bzw. des Termins auch fällig.
(er erhält mein Auto, wenn er meine Katze pflegt)
In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) kann
auch ein Ankaufsrecht ein Vermächtnis sein.
Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse haben, ein zum
Nachlass gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu halten. Hierzu
kann er anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf
zunächst den Verwandten zu einem Vorzugspreis angeboten wird.
(Bervor mein Grundstück am Müggelsee an Fremden verkauft wird,
soll es erst mein Neffe Roman zu einem Preis von 20 Prozent unter
dem Verkehrswert angeboten werden)
Die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch
nur dann fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene
Gegenleistung anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann,
durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Urteil des BGH
Ein Erblasser kann also ein Grundstück auch eine fremde
Person vermachen, mit der Bedingung, falls es verkauft wird,
dass seine Verwandten ein Vorkaufsrecht haben.
Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser
Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem
Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen
übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass
zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen
werden oder ein Nutzungsrecht eingeräumt oder wird. (Bsp: Ich
vermache ihm mein Auto, er erhält 20 000 Euro nach meinem Tod,
er muss seine Schulden bei mir nicht an meine Erben zurückzahlen
usw.)
Das Vermächtnis muss vom Beschwerten erfüllt werden.
Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Es kann aber auch ein
Vermächtnisnehmer beschwert werden, das erfolgt durch ein
Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB).
(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine Vermächtnislast zu
tragen bzw. erfüllen hat. Also derjenige, der durch ein
Vermächtnis, etwas erlangen kann oder erfüllen muss.
Das was ihm auf Erblasser auferlegt wurde)
Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses und den
Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der
Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des
Beschwerten überlassen. (Der Erblasser kann also auch schon
vorher bestimmen, wer dafür sorgen soll, dass die Erfüllung des
Vermächtnisses ordnungsgemäß abläuft. Dafür kann er eine Person
seiner Wahl benennen.)
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was im
Testament oder im Erbvertrag bestimmt, welches
Vermögen einer dritten Person durch den Erblasser
zukommen soll.
Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des
Erblassers. Als Vermächtnisnehmer hat man nur einen
Anspruch an den Erben, nicht an den Erblasser und
man ist nicht gesetzlicher Nachfolger.
Beispiel:
Otto bestimmt in seinem Testament, dass er seinem
Kumpel Horst seine Münzsammlung vermacht.
Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in seinem
Todesfall gesetzliche Erben. Horst muss sich nun an die
Erben (Kinder) wenden, um seine vermachte
Münzsammlung zu erhalten. Die Kinder sind
verpflichtet, diese herauszugeben.
Auslegung eines Vermächtnisses
Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe
eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§
2102 Abs. 2 BGB). OLG Karlsruhe
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes
wegen, ohne dass damit eine Rechtsnachfolge
verbunden wäre.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die Anordnung
einen Anspruch an den Erben. Die Erben müssen
diesen vermachten Anspruch des Berechtigten erfüllen.
Es handelt sich hierbei meist um eine
Nebenzuwendung, deren Herausgabe gegenüber dem
Vermächtnisnehmer erfolgen muss.
Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen. (Das was
der Erblasser im Testament bspw. einen guten Freund
vermacht, müssen die Erben im Todesfall an diesen
herausgeben.)
Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur einen
Bargeld-Zahlungsanspruch an den Erben stellen kann,
bekommt der Vermächtnisnehmer genau den ihm
zugedachten Gegenstand.
Steht im Testament “ich vermache meinem Kumpel
Heinz das Auto”. Dann müssen die Erben das Auto
an den Kumpel herausgeben.
Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass, könnten
Pflichtteilsberechtigte das Auto verkaufen und ihren
Pflichtteil in bar herausrechnen und sich auszahlen.
Nur den Rest würde Heinz bekommen.
Denn der Pflichtteil kann auch durch ein Vermächtnis
nicht umgangen werden.
§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren. Entscheidend für den Beginn dieser Dreijahresfrist ist,
wann der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch aus dem Vermächtnis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen.
Urteil:
Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine Haushälfte übertrug es der einen Tochter. In einem gemeinschaftlichen Testament legten die Eltern fest, dass
die jüngere Tochter die andere Haushälfte (die noch von den Eltern bewohnt wurde) nach dem Tod des Letztversterbenden zustehen sollte.
Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter ihre Haushälfte ihrem Enkel (der Sohn der älteren Tochter), da sie sich mit ihrer jüngeren Tochter
verstritten hatte. Als auch die Mutter verstarb, verlangte die jüngere Tochter die Herausgabe der Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam kein Recht.
OLG Hamm
Erbrecht
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