Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was im
Testament oder im Erbvertrag bestimmt, welches
Vermögen einer dritten Person durch den Erblasser
zukommen soll.
Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des
Erblassers. Als Vermächtnisnehmer hat man nur
einen Anspruch an den Erben, nicht an den
Erblasser und man ist nicht gesetzlicher
Nachfolger.
Beispiel:
Otto bestimmt in seinem Testament, dass er
seinem Kumpel Horst seine Münzsammlung
vermacht.
Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in seinem
Todesfall gesetzliche Erben. Horst muss sich nun
an die Erben (Kinder) wenden, um seine
vermachte Münzsammlung zu erhalten. Die Kinder
sind verpflichtet, diese herauszugeben.
Auslegung eines Vermächtnisses
Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als
Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als
Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). OLG Karlsruhe
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes
wegen, ohne dass damit eine Rechtsnachfolge
verbunden wäre.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die
Anordnung einen Anspruch an den Erben. Die
Erben müssen diesen vermachten Anspruch des
Berechtigten erfüllen. Es handelt sich hierbei
meist um eine Nebenzuwendung, deren
Herausgabe gegenüber dem Vermächtnisnehmer
erfolgen muss.
Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen. (Das
was der Erblasser im Testament bspw. einen
guten Freund vermacht, müssen die Erben im
Todesfall an diesen herausgeben.)
Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur
einen Bargeld-Zahlungsanspruch an den Erben
stellen kann, bekommt der Vermächtnisnehmer
genau den ihm zugedachten Gegenstand.
Steht im Testament “ich vermache
meinem Kumpel Heinz das Auto”. Dann
müssen die Erben das Auto an den
Kumpel herausgeben.
Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass,
könnten Pflichtteilsberechtigte das Auto verkaufen
und ihren Pflichtteil in bar herausrechnen und sich
auszahlen. Nur den Rest würde Heinz
bekommen.
Denn der Pflichtteil kann auch durch ein
Vermächtnis nicht umgangen werden.
§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem
anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen
Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt
nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren.
Entscheidend für den Beginn dieser
Dreijahresfrist ist, wann der Vermächtnisnehmer
von seinem Anspruch aus dem Vermächtnis
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Urteil:
Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine
Haushälfte übertrug es der einen Tochter. In
einem gemeinschaftlichen Testament legten die
Eltern fest, dass die jüngere Tochter die andere
Haushälfte (die noch von den Eltern bewohnt
wurde) nach dem Tod des Letztversterbenden
zustehen sollte.
Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter
ihre Haushälfte ihrem Enkel (der Sohn der älteren
Tochter), da sie sich mit ihrer jüngeren Tochter
verstritten hatte. Als auch die Mutter verstarb,
verlangte die jüngere Tochter die Herausgabe der
Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam kein
Recht. OLG Hamm
Was kann vermacht werden?
Es können Gegenstände vermacht werden, Geld
und Forderungen. Schulden können durch ein
Vermächtnis erlassen werden oder es kann ein
Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Das Vermächtnis macht den Bedachten aber nicht
zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt nur
einen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus
dem Erbe. (also genau auf die Gestände, die im
Vermächtnis genannt werden)
Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch
mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Bedachten
über. Der Bedachte muss seinen Anspruch geltend
machen und durchsetzen. Er muss sich also an die
Erben wenden. (Denn diese sind meistens auch im
Besitz eines Vermächtnisses oder wenn dieses
beim Notar aufbewahrt wird, erhalten Sie zuerst
Bescheid darüber.)
Ein Vermächtnis, das unter einer
Bestimmung eines Termins
angeordnet ist, wird mit dem Ablauf
von 30 Jahren nach dem Erbfall
unwirksam.
Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder
Zeitbestimmung versehen, dann ist das
Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses bzw.
des Termins auch fällig. (er erhält mein Auto, wenn
er meine Katze pflegt)
In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw.
Erbvertrag) kann auch ein Ankaufsrecht ein
Vermächtnis sein.
Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse
haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen im
Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er anordnen,
dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst
den Verwandten zu einem Vorzugspreis
angeboten wird.
(Bervor mein Grundstück am Müggelsee an
Fremden verkauft wird, soll es erst mein Neffe
Roman zu einem Preis von 20 Prozent unter dem
Verkehrswert angeboten werden)
Die Bedachten können die Übereignung des
Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn sie die
vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung
anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch
kann, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert
werden.
Ein Erblasser kann also ein Grundstück
auch eine fremde Person vermachen, mit
der Bedingung, falls es verkauft wird,
dass seine Verwandten ein Vorkaufsrecht
haben.
Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil sein.
Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen,
dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder
unbewegliche Sachen übereignet werden, eine
bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu
zahlen ist, Forderungen übertragen werden,
Schulden erlassen werden oder ein Nutzungsrecht
eingeräumt oder wird. (Bsp: Ich vermache ihm
mein Auto, er erhält 20 000 Euro nach meinem Tod,
er muss seine Schulden bei mir nicht an meine
Erben zurückzahlen usw.)
Das Vermächtnis muss vom Beschwerten erfüllt
werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Es
kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert
werden, das erfolgt durch ein Untervermächtnis (§§
2186 ff. BGB).
(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine
Vermächtnislast zu tragen bzw. erfüllen hat.
Also derjenige, der durch ein Vermächtnis,
etwas erlangen kann oder erfüllen muss. Das
was ihm auf Erblasser auferlegt wurde)
Wenn der Erblasser den Zweck des
Vermächtnisses und den Bedachten festgelegt hat,
dann kann er die Bestimmung der Leistung dem
billigen Ermessen eines Dritten oder des
Beschwerten überlassen. (Der Erblasser kann also
auch schon vorher bestimmen, wer dafür sorgen
soll, dass die Erfüllung des Vermächtnisses
ordnungsgemäß abläuft. Dafür kann er eine Person
seiner Wahl benennen.)
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