Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was
im Testament oder im Erbvertrag bestimmt,
welches Vermögen einer dritten Person durch
den Erblasser zukommen soll.
Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des
Erblassers. Als Vermächtnisnehmer hat man
nur einen Anspruch an den Erben, nicht an
den Erblasser und man ist nicht gesetzlicher
Nachfolger.
Beispiel:
Otto bestimmt in seinem Testament, dass er
seinem Kumpel Horst seine Münzsammlung
vermacht.
Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in
seinem Todesfall gesetzliche Erben. Horst
muss sich nun an die Erben (Kinder) wenden,
um seine vermachte Münzsammlung zu
erhalten. Die Kinder sind verpflichtet, diese
herauszugeben.
Auslegung eines Vermächtnisses
Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als
Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel
als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). OLG
Karlsruhe
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von
Todes wegen, ohne dass damit eine
Rechtsnachfolge verbunden wäre.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die
Anordnung einen Anspruch an den Erben.
Die Erben müssen diesen vermachten
Anspruch des Berechtigten erfüllen. Es
handelt sich hierbei meist um eine
Nebenzuwendung, deren Herausgabe
gegenüber dem Vermächtnisnehmer
erfolgen muss.
Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen.
(Das was der Erblasser im Testament bspw.
einen guten Freund vermacht, müssen die
Erben im Todesfall an diesen herausgeben.)
Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der
nur einen Bargeld-Zahlungsanspruch an den
Erben stellen kann, bekommt der
Vermächtnisnehmer genau den ihm
zugedachten Gegenstand.
Steht im Testament “ich vermache
meinem Kumpel Heinz das Auto”. Dann
müssen die Erben das Auto an den
Kumpel herausgeben.
Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass,
könnten Pflichtteilsberechtigte das Auto
verkaufen und ihren Pflichtteil in bar
herausrechnen und sich auszahlen. Nur den
Rest würde Heinz bekommen.
Denn der Pflichtteil kann auch durch ein
Vermächtnis nicht umgangen werden.
§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem
anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen,
einen Vermögensvorteil zuwenden
(Vermächtnis).
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis
verjährt nach §§ 195, 199 BGB innerhalb
von drei Jahren. Entscheidend für den
Beginn dieser Dreijahresfrist ist, wann der
Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch
aus dem Vermächtnis Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen.
Urteil:
Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine
Haushälfte übertrug es der einen Tochter. In
einem gemeinschaftlichen Testament legten
die Eltern fest, dass die jüngere Tochter die
andere Haushälfte (die noch von den Eltern
bewohnt wurde) nach dem Tod des
Letztversterbenden zustehen sollte.
Als der Vater verstorben war, schenkte die
Mutter ihre Haushälfte ihrem Enkel (der
Sohn der älteren Tochter), da sie sich mit
ihrer jüngeren Tochter verstritten hatte. Als
auch die Mutter verstarb, verlangte die
jüngere Tochter die Herausgabe der
Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam
kein Recht. OLG Hamm
Was kann vermacht werden?
Es können Gegenstände vermacht werden,
Geld und Forderungen. Schulden können
durch ein Vermächtnis erlassen werden oder
es kann ein Nutzungsrecht eingeräumt
werden.
Das Vermächtnis macht den Bedachten aber
nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer
erwirbt nur einen Anspruch auf einzelne
Gegenstände aus dem Erbe. (also genau auf
die Gestände, die im Vermächtnis genannt
werden)
Das Eigentum daran geht jedoch nicht
automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf
den Bedachten über. Der Bedachte muss
seinen Anspruch geltend machen und
durchsetzen. Er muss sich also an die Erben
wenden. (Denn diese sind meistens auch im
Besitz eines Vermächtnisses oder wenn
dieses beim Notar aufbewahrt wird, erhalten
Sie zuerst Bescheid darüber.)
Ein Vermächtnis, das unter einer
Bestimmung eines Termins
angeordnet ist, wird mit dem Ablauf
von 30 Jahren nach dem Erbfall
unwirksam.
Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder
Zeitbestimmung versehen, dann ist das
Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses
bzw. des Termins auch fällig. (er erhält mein
Auto, wenn er meine Katze pflegt)
In einer letztwilligen Verfügung (Testament
bzw. Erbvertrag) kann auch ein Ankaufsrecht
ein Vermächtnis sein.
Beispielsweise kann der Erblasser ein
Interesse haben, ein zum Nachlass
gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu
halten. Hierzu kann er anordnen, dass der
Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst
den Verwandten zu einem Vorzugspreis
angeboten wird.
(Bervor mein Grundstück am Müggelsee an
Fremden verkauft wird, soll es erst mein
Neffe Roman zu einem Preis von 20 Prozent
unter dem Verkehrswert angeboten werden)
Die Bedachten können die Übereignung des
Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn
sie die vom Erblasser vorgesehene
Gegenleistung anbieten (Ankaufsrecht). Ein
solcher Anspruch kann, durch Vormerkung im
Grundbuch gesichert werden.
Ein Erblasser kann also ein Grundstück
auch eine fremde Person vermachen, mit
der Bedingung, falls es verkauft wird,
dass seine Verwandten ein Vorkaufsrecht
haben.
Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil
sein. Dieser Vermögensvorteil kann darin
bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer
bewegliche oder unbewegliche Sachen
übereignet werden, eine bestimmte
Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist,
Forderungen übertragen werden, Schulden
erlassen werden oder ein Nutzungsrecht
eingeräumt oder wird. (Bsp: Ich vermache
ihm mein Auto, er erhält 20 000 Euro nach
meinem Tod, er muss seine Schulden bei mir
nicht an meine Erben zurückzahlen usw.)
Das Vermächtnis muss vom Beschwerten
erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel
der Erbe. Es kann aber auch ein
Vermächtnisnehmer beschwert werden, das
erfolgt durch ein Untervermächtnis (§§ 2186
ff. BGB).
(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine
Vermächtnislast zu tragen bzw. erfüllen
hat. Also derjenige, der durch ein
Vermächtnis, etwas erlangen kann oder
erfüllen muss. Das was ihm auf Erblasser
auferlegt wurde)
Wenn der Erblasser den Zweck des
Vermächtnisses und den Bedachten
festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung
der Leistung dem billigen Ermessen eines
Dritten oder des Beschwerten überlassen.
(Der Erblasser kann also auch schon vorher
bestimmen, wer dafür sorgen soll, dass die
Erfüllung des Vermächtnisses
ordnungsgemäß abläuft. Dafür kann er eine
Person seiner Wahl benennen.)
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