Was kann vermacht werden?

Es können Gegenstände vermacht werden, Geld und Forderungen. Schulden können durch ein Vermächtnis erlassen werden oder es kann ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Das Vermächtnis macht den Bedachten aber nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Erbe. (also genau auf die Gestände, die im Vermächtnis genannt werden) Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Bedachten über. Der Bedachte muss seinen Anspruch geltend machen und durchsetzen. Er muss sich also an die Erben wenden. (Denn diese sind meistens auch im Besitz eines Vermächtnisses oder wenn dieses beim Notar aufbewahrt wird, erhalten Sie zuerst Bescheid darüber.)

Ein Vermächtnis, das unter einer Bestimmung eines Termins angeordnet

ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam.

Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung versehen, dann ist das Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses bzw. des Termins auch fällig. (er erhält mein Auto, wenn er meine Katze pflegt) In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) kann auch ein Ankaufsrecht ein Vermächtnis sein. Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst den Verwandten zu einem Vorzugspreis angeboten wird. (Bervor mein Grundstück am Müggelsee an Fremden verkauft wird, soll es erst mein Neffe Roman zu einem Preis von 20 Prozent unter dem Verkehrswert angeboten werden) Die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Urteil des BGH

Ein Erblasser kann also ein Grundstück auch eine fremde Person

vermachen, mit der Bedingung, falls es verkauft wird, dass seine

Verwandten ein Vorkaufsrecht haben.

Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden oder ein Nutzungsrecht eingeräumt oder wird. (Bsp: Ich vermache ihm mein Auto, er erhält 20 000 Euro nach meinem Tod, er muss seine Schulden bei mir nicht an meine Erben zurückzahlen usw.) Das Vermächtnis muss vom Beschwerten erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert werden, das erfolgt durch ein Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB).

(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine Vermächtnislast zu tragen bzw.

erfüllen hat. Also derjenige, der durch ein Vermächtnis, etwas erlangen

kann oder erfüllen muss.

Das was ihm auf Erblasser auferlegt wurde) Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten überlassen. (Der Erblasser kann also auch schon vorher bestimmen, wer dafür sorgen soll, dass die Erfüllung des Vermächtnisses ordnungsgemäß abläuft. Dafür kann er eine Person seiner Wahl benennen.)
Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was im Testament oder im Erbvertrag bestimmt, welches Vermögen einer dritten Person durch den Erblasser zukommen soll. Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des Erblassers. Als Vermächtnisnehmer hat man nur einen Anspruch an den Erben, nicht an den Erblasser und man ist nicht gesetzlicher Nachfolger. Beispiel: Otto bestimmt in seinem Testament, dass er seinem Kumpel Horst seine Münzsammlung vermacht. Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in seinem Todesfall gesetzliche Erben. Horst muss sich nun an die Erben (Kinder) wenden, um seine vermachte Münzsammlung zu erhalten. Die Kinder sind verpflichtet, diese herauszugeben.

Auslegung eines Vermächtnisses

Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). OLG Karlsruhe Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, ohne dass damit eine Rechtsnachfolge verbunden wäre.

Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die Anordnung einen Anspruch an den Erben. Die Erben müssen diesen vermachten Anspruch des Berechtigten erfüllen. Es handelt sich hierbei meist um eine Nebenzuwendung, deren Herausgabe gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen muss. Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen. (Das was der Erblasser im Testament bspw. einen guten Freund vermacht, müssen die Erben im Todesfall an diesen herausgeben.) Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur einen Bargeld- Zahlungsanspruch an den Erben stellen kann, bekommt der Vermächtnisnehmer genau den ihm zugedachten Gegenstand.

Steht im Testament “ich vermache meinem Kumpel Heinz das

Auto”. Dann müssen die Erben das Auto an den Kumpel

herausgeben.

Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass, könnten Pflichtteilsberechtigte das Auto verkaufen und ihren Pflichtteil in bar herausrechnen und sich auszahlen. Nur den Rest würde Heinz bekommen. Denn der Pflichtteil kann auch durch ein Vermächtnis nicht umgangen werden. § 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren. Entscheidend für den Beginn dieser Dreijahresfrist ist, wann der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch aus dem Vermächtnis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Urteil:

Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine Haushälfte übertrug es der einen Tochter. In einem gemeinschaftlichen Testament legten die Eltern fest, dass die jüngere Tochter die andere Haushälfte (die noch von den Eltern bewohnt wurde) nach dem Tod des Letztversterbenden zustehen sollte. Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter ihre Haushälfte ihrem Enkel (der Sohn der älteren Tochter), da sie sich mit ihrer jüngeren Tochter verstritten hatte. Als auch die Mutter verstarb, verlangte die jüngere Tochter die Herausgabe der Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam kein Recht. OLG Hamm
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Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis ist eine Verpflichtung, was im Testament oder im Erbvertrag bestimmt, welches Vermögen einer dritten Person durch den Erblasser zukommen soll. Als Erbe ist man gesetzlicher Nachfolger des Erblassers. Als Vermächtnisnehmer hat man nur einen Anspruch an den Erben, nicht an den Erblasser und man ist nicht gesetzlicher Nachfolger. Beispiel: Otto bestimmt in seinem Testament, dass er seinem Kumpel Horst seine Münzsammlung vermacht. Da Otto zwei Kinder hat, werden diese in seinem Todesfall gesetzliche Erben. Horst muss sich nun an die Erben (Kinder) wenden, um seine vermachte Münzsammlung zu erhalten. Die Kinder sind verpflichtet, diese herauszugeben.

Auslegung eines Vermächtnisses

Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). OLG Karlsruhe Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, ohne dass damit eine Rechtsnachfolge verbunden wäre.

Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die Anordnung einen Anspruch an den Erben. Die Erben müssen diesen vermachten Anspruch des Berechtigten erfüllen. Es handelt sich hierbei meist um eine Nebenzuwendung, deren Herausgabe gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen muss. Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen. (Das was der Erblasser im Testament bspw. einen guten Freund vermacht, müssen die Erben im Todesfall an diesen herausgeben.) Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur einen Bargeld-Zahlungsanspruch an den Erben stellen kann, bekommt der Vermächtnisnehmer genau den ihm zugedachten Gegenstand.

Steht im Testament “ich vermache meinem

Kumpel Heinz das Auto”. Dann müssen die

Erben das Auto an den Kumpel herausgeben.

Ist das Auto allerdings der einzige Nachlass, könnten Pflichtteilsberechtigte das Auto verkaufen und ihren Pflichtteil in bar herausrechnen und sich auszahlen. Nur den Rest würde Heinz bekommen. Denn der Pflichtteil kann auch durch ein Vermächtnis nicht umgangen werden.

§ 1939 Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). Ein Anspruch aus einem Vermächtnis verjährt nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren. Entscheidend für den Beginn dieser Dreijahresfrist ist, wann der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch aus dem Vermächtnis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Urteil:

Ein Ehepaar hatte ein Doppelhaus. Eine Haushälfte übertrug es der einen Tochter. In einem gemeinschaftlichen Testament legten die Eltern fest, dass die jüngere Tochter die andere Haushälfte (die noch von den Eltern bewohnt wurde) nach dem Tod des Letztversterbenden zustehen sollte. Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter ihre Haushälfte ihrem Enkel (der Sohn der älteren Tochter), da sie sich mit ihrer jüngeren Tochter verstritten hatte. Als auch die Mutter verstarb, verlangte die jüngere Tochter die Herausgabe der Haushälfte von ihrem Neffen. Sie bekam kein Recht. OLG Hamm

Was kann vermacht werden?

Es können Gegenstände vermacht werden, Geld und Forderungen. Schulden können durch ein Vermächtnis erlassen werden oder es kann ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Das Vermächtnis macht den Bedachten aber nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Erbe. (also genau auf die Gestände, die im Vermächtnis genannt werden) Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Bedachten über. Der Bedachte muss seinen Anspruch geltend machen und durchsetzen. Er muss sich also an die Erben wenden. (Denn diese sind meistens auch im Besitz eines Vermächtnisses oder wenn dieses beim Notar aufbewahrt wird, erhalten Sie zuerst Bescheid darüber.)

Ein Vermächtnis, das unter einer Bestimmung

eines Termins angeordnet ist, wird mit dem

Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall

unwirksam.

Ist das Vermächtnis mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung versehen, dann ist das Vermächtnis mit dem Eintritt des Ereignisses bzw. des Termins auch fällig. (er erhält mein Auto, wenn er meine Katze pflegt) In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) kann auch ein Ankaufsrecht ein Vermächtnis sein. Beispielsweise kann der Erblasser ein Interesse haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst den Verwandten zu einem Vorzugspreis angeboten wird. (Bervor mein Grundstück am Müggelsee an Fremden verkauft wird, soll es erst mein Neffe Roman zu einem Preis von 20 Prozent unter dem Verkehrswert angeboten werden) Die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbieten (Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Urteil des BGH

Ein Erblasser kann also ein Grundstück auch

eine fremde Person vermachen, mit der

Bedingung, falls es verkauft wird, dass seine

Verwandten ein Vorkaufsrecht haben.

Ein Vermächtnis kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden oder ein Nutzungsrecht eingeräumt oder wird. (Bsp: Ich vermache ihm mein Auto, er erhält 20 000 Euro nach meinem Tod, er muss seine Schulden bei mir nicht an meine Erben zurückzahlen usw.) Das Vermächtnis muss vom Beschwerten erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert werden, das erfolgt durch ein Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB).

(Ein Beschwerter ist eine Person, die eine

Vermächtnislast zu tragen bzw. erfüllen hat.

Also derjenige, der durch ein Vermächtnis,

etwas erlangen kann oder erfüllen muss.

Das was ihm auf Erblasser auferlegt wurde) Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten überlassen. (Der Erblasser kann also auch schon vorher bestimmen, wer dafür sorgen soll, dass die Erfüllung des Vermächtnisses ordnungsgemäß abläuft. Dafür kann er eine Person seiner Wahl benennen.)
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