Sie kann den Nutzen zum Beispiel aus Mieteinahmen ziehen.
Solche Bedingungen können dann schon im Testament
festgelegt werden.
Laut § 2124 BGB trägt der Vorerbe „gewöhnliche
Erhaltungskosten“ der Erbschaft wie zum Beispiel die
Instandhaltung bei Häusern. Der Nacherbe trägt die
„außergewöhnlichen Lasten“ wie Investitionen, die zu einer
Wertsteigerung führen).
Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben.
Der Vorerbe kann dem Nacherben somit die Erbschaft nicht
durch Testament entziehen. (Denn der Vorerbe darf, obwohl er
geerbt hat, keine Änderungen bezüglich der Erbschaft selbst
treffen.)
Wer kann Erbe werden?
Erbe kann jeder Mensch werden (natürliche Person). Neben
den natürlichen Personen können auch die juristischen
Personen erben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
sind unter anderem der Bund, die Länder, die Gemeinden,
juristische Personen des Privatrechts könnte eine GmbH oder
eine Aktiengesellschaft sein.
Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes dürfen
nicht bedacht werden aber der Dienstherr kann bei der
Erbeinsetzung zustimmen. Auch Menschen im Altenheim dürfen
nicht das Heim oder einzelne Bedienstete bedenken. (§ 14
Heimgesetz).
Erben können nur Personen, nicht Tiere sein. (Man kann aber
an die Person vererben, die das eigene Tier später in Pflege
nehmen soll)
Der Vorerbe kann grundsätzlich über den Nachlass frei
verfügen. Zum Schutz des Nacherben gibt es aber
Einschränkungen. Er kann den Nachlass nicht mehr an andere
vererben. Auch nicht durch Testament. Er unterliegt bestimmten
Verfügungsbeschränkungen. Das ist die beschränkte
Vorerbschaft.
Wegen dieser beschränkten Vorerbschaft darf der Vorerbe
grundsätzlich nicht:
- ein Grundstück verkaufen oder eine Hypothek oder
Grundschuld darauf aufnehmen
- Erbschaftsgegenstände verschenken, außer
Anstandsschenkungen
Für den Vorerben gelten auch noch folgende
Verpflichtungen:
- keine Schenkungen
- keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zum Nachteil des
Nacherben
- Aufstellung eines Verzeichnisses der
Nachlassgegenständeauf Verlangen des Nacherben
- Duldung der Feststellung des Zustandes der
Nachlassgegenstände
- der Ersetzungsgrundsatz, der bestimmt, dass zur Erbschaft
gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft
gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Beschädigung eines
Gegenstandes erwirbt.
Der Vorerbe ist gleichzeitig auch Nachlassverwalter. Er
muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Er muss
Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch
Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von Nachlass
oder Nachlassgegenständen verhindern.
Dafür darf er dann auch Nachlassgegenstände belasten oder
veräußern.
Vor- und Nacherbschaft haben den Zweck, den Nachlass für die
Nacherben zu erhalten. Deswegen gehört alles, was der
Vorerbe durch den Nachlass erwirbt, auch zum Nachlass und
geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über.
Vorerbschaft und Nacherbschaft
Im Testament wird oftmals eine Vor- und Nacherbschaft
angeordnet. Der Vorerbe tritt in alle Rechte und Pflichten des
Erblassers ein.
Er ist berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände zu verfügen. Ohne die Zustimmung des
Nacherben darf er aber Grundstücke und Schiffe nicht
veräußern oder belasten.
Der Nacherbe muss in Verfügungen einwilligen, die zur
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich
sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der
Nacherbe dem Vorerben gestatten, für erforderliche
Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und dazu das
Grundstück zu belasten.
Der Vorerbe hat das Recht zu kontrollieren, dass der Kredit
auch in zu diesem Zweck verwendet wird.
Der Vorerbe ist verpflichtet, auf Verlangen des Nacherben
ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen.
Und er kann verlangen, dass der Zustand der Erbschaft
festgestellt wird.
Der Erblasser kann aber den Vorerben auch von diesen
Kontrollrechten befreien.
Wann der Nacherbfall eintritt, ist im Testament schon geregelt.
Tritt der Nacherbfall ein, hat der Vorerbe oder dessen Erben die
Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben.
Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen) stehen
bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem
Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen.
Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von
Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das
Erbe ausgeschlagen hat. Da auch der Nacherbe nach der
gesetzlichen Regelung Erbe ist, ist er deswegen nicht
pflichtteilsberechtigt.
Vorerbe ist ein
Erbe, der befristet vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des
Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe ist.
Nacherbe
Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird, nachdem
zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Schlägt ein
Nacherbe des Erblassers die Erbschaft aus, um den
Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifelsfall auch die als
Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des
Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.
Beispiel:
Otto setzt als Vorerben seine Frau ein und als Nacherben
seine Kinder. Nach seinem Tod erhält seine Frau als Vorerbin
sein Haus.
Stirbt seine Frau erben die Kinder als Nacherben genau
dieses Haus. Die Frau als Vorerbin darf eventuell das Haus
auch nicht verkaufen.
Urteil zur Vorerbschaft
Ein alleiniger Vorerbe kann gleichzeitig auch
Erbentestamentsvollstrecker sein. In einem Urteil heißt
es, dass ein alleiniger Vorerbe zugleich
Erbentestamentsvollstrecker sein kann, wenn sich die
Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung
eines Vermächtnisses beschränkt.
Der Vorerbe ist zwar echter Erbe. Er ist allerdings nur
Erbe auf Zeit. Der Nachlass bleibt ein Sondervermögen.
Kann die überlebende Ehefrau ein
gemeinschaftliches Testament anfechten?
Ein Ehepaar hatte 2 gemeinschaftliche Testamente
hinterlassen. Nach dem Tod des Mannes beantragte die
Frau einen Erbschein. Darin stand sie als befreite
Vorerbin und die Töchter wurden als Nacherbinnen
ausgewiesen. Ein paar Jahre später adoptierte die Frau
ihre Enkelin. Dann beantragte die Frau, dass der
Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge abgeändert
wird.
Demnach wollte die dann zur Hälfte erben und die
Töchter je zu einem Viertel. Das wurde vom
Nachlassgericht zurückgewiesen. Denn das Testament
kann nur vom versehentlich übergangenen
Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.
Die Tatsache, dass der Erblasser zu der adoptierten
Enkelin auch ein sehr enges Verhältnis gehabt hatte,
war für die Entscheidung des OLG nicht relevant. OLG
München
Ist ein Betreuer mit der Vertretung der
Rechtsangelegenheiten einer geschäftsunfähigen
Person betraut, so ist er berechtigt, einer Scheidung
zustimmen. Das bedeutet, dass die "Exfrau" nicht erbt,
sondern nur die Kinder des Verstorbenen. Wenn es
nach der gesetzlichen Erbfolge Oberlandesgericht Celle
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem
Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam,
wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge
eingetreten ist.
Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben.
Mit dem Nacherbfall hat der Vorerbe keine Möglichkeit
mehr, über den Nachlass zu verfügen. (Es muss der
Nacherbefall nicht immer nur durch den Tod eintreten.
Es könnten auch andere Bedingungen sein.
Wiederheirat zum Beispiel:)
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
bestimmt der Erblasser im Testament oder im
Erbvertrag, dass jemand erst dann Erbe wird, nachdem
zuerst ein anderer Erbe geworden ist.
Den Eintritt des Nacherbfalls bestimmt der Erblasser.
Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Anfalls der
Erbschaft auf den Nacherben frei bestimmen. Trifft der
Erblasser keine entsprechende Anordnung, tritt der
Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
Hat ein Erblasser in seinem Testament eine
"Vorerbschaft" bestimmt, dann kann der als Vorerbe
Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über
das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt
oder deutlich unter Wert verkauft, kann der Nacherbe
sie unter Umständen sogar vom Empfänger
zurückverlangen. Landgericht Coburg
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