Sie kann den Nutzen zum Beispiel aus Mieteinahmen ziehen. Solche Bedingungen können dann schon im Testament festgelegt werden. Laut § 2124 BGB trägt der Vorerbe „gewöhnliche Erhaltungskosten“ der Erbschaft wie zum Beispiel die Instandhaltung bei Häusern. Der Nacherbe trägt die „außergewöhnlichen Lasten“ wie Investitionen, die zu einer Wertsteigerung führen). Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben. Der Vorerbe kann dem Nacherben somit die Erbschaft nicht durch Testament entziehen. (Denn der Vorerbe darf, obwohl er geerbt hat, keine Änderungen bezüglich der Erbschaft selbst treffen.)

Wer kann Erbe werden?

Erbe kann jeder Mensch werden (natürliche Person). Neben den natürlichen Personen können auch die juristischen Personen erben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter anderem der Bund, die Länder, die Gemeinden, juristische Personen des Privatrechts könnte eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft sein. Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes dürfen nicht bedacht werden aber der Dienstherr kann bei der Erbeinsetzung zustimmen. Auch Menschen im Altenheim dürfen nicht das Heim oder einzelne Bedienstete bedenken. (§ 14 Heimgesetz). Erben können nur Personen, nicht Tiere sein. (Man kann aber an die Person vererben, die das eigene Tier später in Pflege nehmen soll) Der Vorerbe kann grundsätzlich über den Nachlass frei verfügen. Zum Schutz des Nacherben gibt es aber Einschränkungen. Er kann den Nachlass nicht mehr an andere vererben. Auch nicht durch Testament. Er unterliegt bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Das ist die beschränkte Vorerbschaft.

Wegen dieser beschränkten Vorerbschaft darf der Vorerbe

grundsätzlich nicht:

- ein Grundstück verkaufen oder eine Hypothek oder Grundschuld darauf aufnehmen - Erbschaftsgegenstände verschenken, außer Anstandsschenkungen Für den Vorerben gelten auch noch folgende Verpflichtungen: - keine Schenkungen - keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zum Nachteil des Nacherben - Aufstellung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenständeauf Verlangen des Nacherben - Duldung der Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände - der Ersetzungsgrundsatz, der bestimmt, dass zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Beschädigung eines Gegenstandes erwirbt. Der Vorerbe ist gleichzeitig auch Nachlassverwalter. Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Er muss Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von Nachlass oder Nachlassgegenständen verhindern. Dafür darf er dann auch Nachlassgegenstände belasten oder veräußern. Vor- und Nacherbschaft haben den Zweck, den Nachlass für die Nacherben zu erhalten. Deswegen gehört alles, was der Vorerbe durch den Nachlass erwirbt, auch zum Nachlass und geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Im Testament wird oftmals eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Der Vorerbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er ist berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Ohne die Zustimmung des Nacherben darf er aber Grundstücke und Schiffe nicht veräußern oder belasten. Der Nacherbe muss in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, für erforderliche Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und dazu das Grundstück zu belasten. Der Vorerbe hat das Recht zu kontrollieren, dass der Kredit auch in zu diesem Zweck verwendet wird.

Der Vorerbe ist verpflichtet, auf Verlangen des Nacherben ein

Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Und er kann

verlangen, dass der Zustand der Erbschaft festgestellt wird.

Der Erblasser kann aber den Vorerben auch von diesen Kontrollrechten befreien. Wann der Nacherbfall eintritt, ist im Testament schon geregelt. Tritt der Nacherbfall ein, hat der Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben. Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen. Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen Regelung Erbe ist, ist er deswegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Vorerbe ist ein

Erbe, der befristet vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe ist.

Nacherbe

Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Schlägt ein Nacherbe des Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifelsfall auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Beispiel:

Otto setzt als Vorerben seine Frau ein und als Nacherben seine Kinder. Nach seinem Tod erhält seine Frau als Vorerbin sein Haus. Stirbt seine Frau erben die Kinder als Nacherben genau dieses Haus. Die Frau als Vorerbin darf eventuell das Haus auch nicht verkaufen.

Urteil zur Vorerbschaft

Ein alleiniger Vorerbe kann gleichzeitig auch Erbentestamentsvollstrecker sein. In einem Urteil heißt es, dass ein alleiniger Vorerbe zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein kann, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt. Der Vorerbe ist zwar echter Erbe. Er ist allerdings nur Erbe auf Zeit. Der Nachlass bleibt ein Sondervermögen.

Kann die überlebende Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament

anfechten?

Ein Ehepaar hatte 2 gemeinschaftliche Testamente hinterlassen. Nach dem Tod des Mannes beantragte die Frau einen Erbschein. Darin stand sie als befreite Vorerbin und die Töchter wurden als Nacherbinnen ausgewiesen. Ein paar Jahre später adoptierte die Frau ihre Enkelin. Dann beantragte die Frau, dass der Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge abgeändert wird. Demnach wollte die dann zur Hälfte erben und die Töchter je zu einem Viertel. Das wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Denn das Testament kann nur vom versehentlich übergangenen Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Die Tatsache, dass der Erblasser zu der adoptierten Enkelin auch ein sehr enges Verhältnis gehabt hatte, war für die Entscheidung des OLG nicht relevant. OLG München Ist ein Betreuer mit der Vertretung der Rechtsangelegenheiten einer geschäftsunfähigen Person betraut, so ist er berechtigt, einer Scheidung zustimmen. Das bedeutet, dass die "Exfrau" nicht erbt, sondern nur die Kinder des Verstorbenen. Wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge Oberlandesgericht Celle

Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30

Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall

der Nacherbfolge eingetreten ist.

Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben. Mit dem Nacherbfall hat der Vorerbe keine Möglichkeit mehr, über den Nachlass zu verfügen. (Es muss der Nacherbefall nicht immer nur durch den Tod eintreten. Es könnten auch andere Bedingungen sein. Wiederheirat zum Beispiel:) Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag, dass jemand erst dann Erbe wird, nachdem zuerst ein anderer Erbe geworden ist. Den Eintritt des Nacherbfalls bestimmt der Erblasser. Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft auf den Nacherben frei bestimmen. Trifft der Erblasser keine entsprechende Anordnung, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Hat ein Erblasser in seinem Testament eine "Vorerbschaft" bestimmt, dann kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert verkauft, kann der Nacherbe sie unter Umständen sogar vom Empfänger zurückverlangen. Landgericht Coburg
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Vorerbe ist ein

Erbe, der befristet vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe ist.

Nacherbe

Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Schlägt ein Nacherbe des Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifelsfall auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Beispiel:

Otto setzt als Vorerben seine Frau ein und als Nacherben seine Kinder. Nach seinem Tod erhält seine Frau als Vorerbin sein Haus. Stirbt seine Frau erben die Kinder als Nacherben genau dieses Haus. Die Frau als Vorerbin darf eventuell das Haus auch nicht verkaufen.

Urteil zur Vorerbschaft

Ein alleiniger Vorerbe kann gleichzeitig auch Erbentestamentsvollstrecker sein. In einem Urteil heißt es, dass ein alleiniger Vorerbe zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein kann, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt. Der Vorerbe ist zwar echter Erbe. Er ist allerdings nur Erbe auf Zeit. Der Nachlass bleibt ein Sondervermögen.

Kann die überlebende Ehefrau ein

gemeinschaftliches Testament anfechten?

Ein Ehepaar hatte 2 gemeinschaftliche Testamente hinterlassen. Nach dem Tod des Mannes beantragte die Frau einen Erbschein. Darin stand sie als befreite Vorerbin und die Töchter wurden als Nacherbinnen ausgewiesen. Ein paar Jahre später adoptierte die Frau ihre Enkelin. Dann beantragte die Frau, dass der Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge abgeändert wird. Demnach wollte die dann zur Hälfte erben und die Töchter je zu einem Viertel. Das wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Denn das Testament kann nur vom versehentlich übergangenen Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Die Tatsache, dass der Erblasser zu der adoptierten Enkelin auch ein sehr enges Verhältnis gehabt hatte, war für die Entscheidung des OLG nicht relevant. OLG München Ist ein Betreuer mit der Vertretung der Rechtsangelegenheiten einer geschäftsunfähigen Person betraut, so ist er berechtigt, einer Scheidung zustimmen. Das bedeutet, dass die "Exfrau" nicht erbt, sondern nur die Kinder des Verstorbenen. Wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge Oberlandesgericht Celle

Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem

Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall

unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der

Nacherbfolge eingetreten ist.

Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben. Mit dem Nacherbfall hat der Vorerbe keine Möglichkeit mehr, über den Nachlass zu verfügen. (Es muss der Nacherbefall nicht immer nur durch den Tod eintreten. Es könnten auch andere Bedingungen sein. Wiederheirat zum Beispiel:) Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag, dass jemand erst dann Erbe wird, nachdem zuerst ein anderer Erbe geworden ist. Den Eintritt des Nacherbfalls bestimmt der Erblasser. Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft auf den Nacherben frei bestimmen. Trifft der Erblasser keine entsprechende Anordnung, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Hat ein Erblasser in seinem Testament eine "Vorerbschaft" bestimmt, dann kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert verkauft, kann der Nacherbe sie unter Umständen sogar vom Empfänger zurückverlangen. Landgericht Coburg
Sie kann den Nutzen zum Beispiel aus Mieteinahmen ziehen. Solche Bedingungen können dann schon im Testament festgelegt werden. Laut § 2124 BGB trägt der Vorerbe „gewöhnliche Erhaltungskosten“ der Erbschaft wie zum Beispiel die Instandhaltung bei Häusern. Der Nacherbe trägt die „außergewöhnlichen Lasten“ wie Investitionen, die zu einer Wertsteigerung führen). Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben. Der Vorerbe kann dem Nacherben somit die Erbschaft nicht durch Testament entziehen. (Denn der Vorerbe darf, obwohl er geerbt hat, keine Änderungen bezüglich der Erbschaft selbst treffen.)

Wer kann Erbe werden?

Erbe kann jeder Mensch werden (natürliche Person). Neben den natürlichen Personen können auch die juristischen Personen erben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter anderem der Bund, die Länder, die Gemeinden, juristische Personen des Privatrechts könnte eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft sein. Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes dürfen nicht bedacht werden aber der Dienstherr kann bei der Erbeinsetzung zustimmen. Auch Menschen im Altenheim dürfen nicht das Heim oder einzelne Bedienstete bedenken. (§ 14 Heimgesetz). Erben können nur Personen, nicht Tiere sein. (Man kann aber an die Person vererben, die das eigene Tier später in Pflege nehmen soll) Der Vorerbe kann grundsätzlich über den Nachlass frei verfügen. Zum Schutz des Nacherben gibt es aber Einschränkungen. Er kann den Nachlass nicht mehr an andere vererben. Auch nicht durch Testament. Er unterliegt bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Das ist die beschränkte Vorerbschaft.

Wegen dieser beschränkten Vorerbschaft darf

der Vorerbe grundsätzlich nicht:

- ein Grundstück verkaufen oder eine Hypothek oder Grundschuld darauf aufnehmen - Erbschaftsgegenstände verschenken, außer Anstandsschenkungen Für den Vorerben gelten auch noch folgende Verpflichtungen: - keine Schenkungen - keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zum Nachteil des Nacherben - Aufstellung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenständeauf Verlangen des Nacherben - Duldung der Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände - der Ersetzungsgrundsatz, der bestimmt, dass zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Beschädigung eines Gegenstandes erwirbt. Der Vorerbe ist gleichzeitig auch Nachlassverwalter. Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Er muss Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von Nachlass oder Nachlassgegenständen verhindern. Dafür darf er dann auch Nachlassgegenstände belasten oder veräußern. Vor- und Nacherbschaft haben den Zweck, den Nachlass für die Nacherben zu erhalten. Deswegen gehört alles, was der Vorerbe durch den Nachlass erwirbt, auch zum Nachlass und geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Im Testament wird oftmals eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Der Vorerbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er ist berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Ohne die Zustimmung des Nacherben darf er aber Grundstücke und Schiffe nicht veräußern oder belasten. Der Nacherbe muss in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, für erforderliche Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und dazu das Grundstück zu belasten. Der Vorerbe hat das Recht zu kontrollieren, dass der Kredit auch in zu diesem Zweck verwendet wird.

Der Vorerbe ist verpflichtet, auf Verlangen des

Nacherben ein Verzeichnis der

Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Und er

kann verlangen, dass der Zustand der

Erbschaft festgestellt wird.

Der Erblasser kann aber den Vorerben auch von diesen Kontrollrechten befreien. Wann der Nacherbfall eintritt, ist im Testament schon geregelt. Tritt der Nacherbfall ein, hat der Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben. Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen. Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen Regelung Erbe ist, ist er deswegen nicht pflichtteilsberechtigt.
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