Eine letztwillige Verfügung ist nichts anderes als
ein Testament.
Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen sind Testamente
und Erbverträge.
Wann tritt der Erbfall ein?
Der Erbfall ist der Zeitpunkt, zu dem das Vermögen
des Verstorbenen auf die Erben übergeht. Der Tod
des Erblassers wird auch als Erbfall bezeichnet.
Stirbt jemand, gibt es immer einen Erbfall. Denn
auch der Staat kann erben, wenn es keine Erben
gibt.
Auflage
Eine Auflage ist eine vom Erblasser auferlegte
Verpflichtung (z. B. Grabpflege, Pflege von Tieren).
Im Gegensatz zur Verpflichtung steht dann oft eine
Leistung. Beispiel: Erst wenn er das erledigt hat,
erhält er auch den Betrag von XXX Euro.
Erben müssen Hartz 4 Leistungen vom
Erblasser an das Jobcenter zurückzahlen.
Verstirbt ein Hartz 4 Empfänger, müssen die Erben
die Sozialleistungen zurückzahlen, wenn der
gezahlte Betrag insgesamt höher als 1.700 Euro
war.
Hartz 4 Empfänger wird gemäß § 12 SGB II ein
Schonvermögen belassen. Da die Erben praktisch
dieses Schonvermögen erben, müssen sie davon
die Sozialleistungen zurückzahlen. Allerdings auch
nur bis zu diesem Betrag. Abzüglich Kosten für die
Bestattung. Drei Jahre haben die Jobcenter Zeit,
um die Rückforderung geltend zu machen.
Sozialgericht Berlin
Haftung des Beschenkten für Pflegeheimkosten
Ein Ehepaar übertrug sein Hausgrundstück auf
ihren Sohn und ließ sich aber ein lebenslanges
Dauerwohnrecht einräumen. Als der Vater
verstarb, verkaufte der Sohn das Grundstück und
das Wohnrecht der Mutter wurde mit Zustimmung
der Mutter gelöscht. Das Gericht hat entschiede Da
diese Schenkung an den Enkel vererbt wurde,
muss er jetzt auch für die Beiträge des Heimes
aufkommen. Landgericht München
Anfechtung Verfügung
Die letztwillige Verfügung kann angefochten
werden, wenn der Erblasser
- über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
- eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
abgeben wollte,
- durch Drohung zur Abgabe der Erklärung
bestimmt worden ist,
- einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der
Verfügung nicht bekannt
Eine Form für die Anfechtung einer Verfügung ist
nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann schriftlich
oder auch zu Protokoll abgegeben werden. Aus der
Erklärung muss aber der Wille, die letztwillige
Verfügung anzufechten, eindeutig hervorgehen.
Für die Anfechtung der Verfügung berechnet das
Nachlassgericht ein Viertel einer vollen Gebühr auf
der Grundlage des Nachlasswerts. (Die Anfechtung
eines Testament kostet also Geld)
Dass ein Grund für die Anfechtung der letztwilligen
Verfügung vorliegt, hat derjenige zu beweisen, der
sich auf die Anfechtung beruft.
Ausgeschlossen ist die Anfechtung dann, wenn
30 Jahre nach dem Erbfall verstrichen sind. §
2082 Abs. 3 BGB.
Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit
welcher eine Person einseitige Regelungen
betreffend die Verteilung des Nachlasses beim
Ableben trifft. Das Testament stellt zusammen mit
dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen
dar.
Eine letztwillige Verfügung kann erstellen, wer
mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist (Art.
467 ZGB).
Sie kann in drei Formen errichtet werden:
Eigenhändiges Testament
Kann selbst geschrieben und auch zu Hause
aufbewahrt werden.
Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ff.
ZGB)
Das öffentliche Testament wird von einer
Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei
unabhängigen Zeugen errichtet und anschliessend
öffentlich beurkundet.
Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB)
Beim mündlichen Testament handelt es sich um ein
Nottestament mit zeitlich beschränkter Gültigkeit
und kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser
infolge außerordentlicher Umstände, wie nahe
Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der
Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches
Testament zu errichten.
Die wichtigste letztwillige Verfügung ist das
Testament. Weitere letztwillige Verfügungen sind
der Erbvertrag und das gemeinschaftliche
Testament.
Für die Errichtung von letztwilligen Verfügungen
sieht das Gesetz besondere Formerfordernisse vor,
die unbedingt eingehalten werden müssen, damit
die Anordnungen wirksam sind. Es gibt das
eigenhändige Testament, das Ehegattentestament,
das notarielle Testament und den Erbvertrag.
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