Nichtehelicher Lebenspartner und gesetzliches Erbrecht?
Zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften besteht kein gesetzliches Erbrecht.
Es gibt aber folgende Möglichkeiten:
Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so
ist der Erbe des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu
gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (Dreißigster, § 1969 BGB).
Beispiel:
Ein nicht verheiratetes Paar lebt in einer gemeinsamen Wohnung und einer Partner verstirbt. Erben des verstorbenen Partners sind die Kinder. Dann
müssen die Kinder dem Partner der noch in der Wohnung verbleibt, für 30 Tage Unterhalt zahlen. Das jedenfalls dann, wenn der verstorbene
Lebenspartner Unterhalt geleistet hat. Für den Nachweis reicht es aus, wenn er den größten Teil zum Lebensunterhalt beigetragen hat.
Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a),
wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war und die Voraussetzungen für eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.
Der überlebende Lebenspartner hat also das Recht, den Mietvertrag unter seinem alleinigen Namen fortzusetzen. Dafür muss er sich an den
Vermieter wenden.
Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er meistens auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines
Lebenspartners.
Art und Ort der Bestattung werden dann von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe geworden ist, verpflichtet, den Erben auf Verlangen
Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Er
ist auch zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verpflichtet.
Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich wechselseitig durch ein gemeinschaftliches Testament zu binden.
Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur
Ehegatten vorbehalten.
Deswegen ist ein von nicht ehelichen Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches Testament unwirksam.
Ein Lebenspartner kann aber durch ein alleiniges Testament bedacht werden. Man kann seinen Lebensgefährten auch als Alleinerbe
einsetzen. Dann haben allerdings die Kinder trotzdem einen Pflichtteilanspruch, welcher die Hälfte des Nachlasses entspricht und ein reiner
Geldanspruch ist.
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten auch bei der Erbschaftssteuer nicht gleichgestellt. Das hat der
Bundesfinanzhof entschieden” Es gelten also andere Steuersätze.
Der überlebende Ehepartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, dann erhält der
Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den
Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze
Erbschaft.
Ein Ehegatte hat kein Erbrecht seines verstorbenen Ehepartners, wenn zur Zeit des Todes die Scheidung zwar noch nicht vollzogen war aber
alle Voraussetzungen gegeben waren. Das ist der Fall, wenn der Erblasser der Scheidung schon zugestimmt hatte oder diese selbst
beantragt hat.
Den Scheidungsantrag zu ignorieren reicht aber nicht aus. Diesem muss ausdrücklich zugestimmt worden sein. Die bloße Äußerung, dass
die Scheidung gewollt war, ist für das Erbrecht nicht genügend. Auch nicht die Äußerung, dass man sich anwaltlich vertreten lassen will und
der Scheidung zustimmen wird.
Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung, Testament oder Erbvertrag vor, erhält der
Überlebende der Partner nichts.
Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines
Lebenspartners.
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