Nichtehelicher
Lebenspartner und
gesetzliches Erbrecht?
Zwischen Partnern nichtehelicher
Lebensgemeinschaften besteht kein gesetzliches
Erbrecht.
Es gibt aber folgende Möglichkeiten:
Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des
Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen
Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen,
so ist der Erbe des Verstorbenen verpflichtet, in
den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die
gleichen Leistungen an den überlebenden
Lebenspartner zu gewähren, wie es der
Verstorbenen selbst getan hätte (Dreißigster, §
1969 BGB).
Beispiel:
Ein nicht verheiratetes Paar lebt in einer
gemeinsamen Wohnung und einer Partner
verstirbt. Erben des verstorbenen Partners sind die
Kinder. Dann müssen die Kinder dem Partner der
noch in der Wohnung verbleibt, für 30 Tage
Unterhalt zahlen. Das jedenfalls dann, wenn der
verstorbene Lebenspartner Unterhalt geleistet hat.
Für den Nachweis reicht es aus, wenn er den
größten Teil zum Lebensunterhalt beigetragen hat.
Haben beide Partner in einer Mietwohnung des
Erblassers zusammengelebt, so kann der
überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen
(§ 569a), wenn die Wohnung Mittelpunkt der
gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war
und die Voraussetzungen für eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.
Der überlebende Lebenspartner hat also das
Recht, den Mietvertrag unter seinem alleinigen
Namen fortzusetzen. Dafür muss er sich an den
Vermieter wenden.
Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er
meistens auch kein Mitspracherecht im Hinblick
auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines
Lebenspartners.
Art und Ort der Bestattung
werden dann von den
nächsten Angehörigen
bestimmt.
Der überlebende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe
geworden ist, verpflichtet, den Erben auf
Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche
Gegenstände zur Erbschaft gehören und was ihm
über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
bekannt ist. Er ist auch zur Vorlage eines
Bestandsverzeichnisses verpflichtet.
Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich
wechselseitig durch ein gemeinschaftliches
Testament zu binden.
Das gemeinschaftliche
Testament bleibt nach dem
Gesetz ausdrücklich nur
Ehegatten vorbehalten.
Deswegen ist ein von nicht ehelichen
Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches
Testament unwirksam.
Ein Lebenspartner kann aber durch ein alleiniges
Testament bedacht werden. Man kann seinen
Lebensgefährten auch als Alleinerbe einsetzen.
Dann haben allerdings die Kinder trotzdem einen
Pflichtteilanspruch, welcher die Hälfte des
Nachlasses entspricht und ein reiner Geldanspruch
ist.
Partner in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sind Ehegatten auch bei der
Erbschaftssteuer nicht gleichgestellt. Das hat der
Bundesfinanzhof entschieden” Es gelten also
andere Steuersätze.
Der überlebende Ehepartner des Erblassers ist
neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem
Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als
gesetzlicher Erbe berufen.
Treffen mit Großeltern
Abkömmlinge von
Großeltern zusammen, dann
erhält der Ehegatte auch von
der anderen Hälfte den
Anteil, der nach § 1926 den
Abkömmlingen zufallen
würde.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten
Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der
überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Ein Ehegatte hat kein Erbrecht seines
verstorbenen Ehepartners, wenn zur Zeit des
Todes die Scheidung zwar noch nicht vollzogen
war aber alle Voraussetzungen gegeben waren.
Das ist der Fall, wenn der Erblasser der Scheidung
schon zugestimmt hatte oder diese selbst
beantragt hat.
Den Scheidungsantrag zu ignorieren reicht aber
nicht aus. Diesem muss ausdrücklich zugestimmt
worden sein. Die bloße Äußerung, dass die
Scheidung gewollt war, ist für das Erbrecht nicht
genügend.
Auch nicht die Äußerung, dass man sich anwaltlich
vertreten lassen will und der Scheidung zustimmen
wird. Beschluss des OLG Düsseldorf
Das gesetzliche Erbrecht steht nur den
Verwandten und den Ehegatten zu. Für den
überlebenden Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches
Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung,
Testament oder Erbvertrag vor, erhält der
Überlebende der Partner nichts.
Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er auch
kein Mitspracherecht im Hinblick auf die
Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines
Lebenspartners.
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