Wenn das das Testament aber unter Alkoholeinfluss geschrieben
hat, und jahrelang nichts geändert wird, deutet das darauf hin,
dass das Testament den Willen des Verstorbenen ausdrückt.
Es sei denn, er war nachweislich seit der Errichtung des
Testaments nicht mehr nüchtern gewesen.
Suchterkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen (Drogen,
Medikamente, Alkohol) begründen erste einmal keine Zweifel an
der Testierfähigkeit eines Erblassers. Jedoch nicht, wenn die
Suchterkrankung (z.B. chronischer Alkoholismus) zu
hirnorganischen Veränderungen geführt hat.
Testierunfähigkeit besteht im Rahmen akuter Rauschzustände, die
jedoch nur vorübergehend sind.
Besteht eine Mietergemeinschaft in einer Wohnung und ein Mieter
stirbt, dann tritt der überlebende Mieter allein in den Mietvertrag
ein. Damit er auch einen Anspruch auf die Rückzahlung der
Mietkaution.
Stirbt dieser Mieter dann auch, so können seine Erben den
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend machen. Jedenfalls
dann, wenn sie rechtliche Erben sind. Amtsgericht Düsseldorf
Schenkung
Ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es
notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch
vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Landgericht Coburg
Es gibt eine Vorschrift, die es Mitarbeitern einer Pflegeinrichtung
untersagt, sich für die Pflegeleistungen beschenken zu lassen. Das
gilt auch für ambulante Pflegedienste. Dadurch soll verhindert
werden, dass alte und Pflegebedürftige Menschen ausgenutzt
werden. IÄ.a. OLG Frankfurt
Ein Testament kann wegen der Alkoholsucht des Erblassers unwirksam sein.
Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall
eines unverheirateten Mannes, der wegen Alkoholsucht unter Betreuung
stand.
Kurz vor seinem Tod hatte er ein altes Testament geändert und ein wertvolles
Hausgrundstück anderweitig vermacht.
Der eigentliche als Erbe eingesetzte Halbbruder hielt das neue Testament für
unwirksam.
Nach den vorliegenden Gutachten sei der Erblasser testierunfähig gewesen,
als er das neue Testament verfasste.
Durch seine Alkoholkrankheit sei er nicht in der Lage gewesen, einen
unbeeinflussten Willen zu bilden.
Auch habe er sich kein klares Urteil mehr über die sittliche Berechtigung
seiner letztwilligen Verfügung machen können (BayObLG).
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2024
(Art.-Nr.2653831)
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bis:
19.90,- nur 12.30,-
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Alkoholeinfluss geschrieben hat, und jahrelang
nichts geändert wird, deutet das darauf hin, dass
das Testament den Willen des Verstorbenen
ausdrückt.
Es sei denn, er war nachweislich seit der
nüchtern gewesen.
Suchterkrankungen und
Abhängigkeitserkrankungen (Drogen,
Medikamente, Alkohol) begründen erste einmal
keine Zweifel an der Testierfähigkeit eines
Erblassers. Jedoch nicht, wenn die
Suchterkrankung (z.B. chronischer Alkoholismus)
zu hirnorganischen Veränderungen geführt hat.
Testierunfähigkeit besteht im Rahmen akuter
Rauschzustände, die jedoch nur vorübergehend
sind.
Besteht eine Mietergemeinschaft in einer Wohnung
und ein Mieter stirbt, dann tritt der überlebende
Mieter allein in den Mietvertrag ein. Damit er auch
einen Anspruch auf die Rückzahlung der
Mietkaution.
Stirbt dieser Mieter dann auch, so können seine
Erben den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
geltend machen. Jedenfalls dann, wenn sie
rechtliche Erben sind. Amtsgericht Düsseldorf
Schenkung
Ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam,
wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss
eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie
wirksam wird. Landgericht Coburg
Es gibt eine Vorschrift, die es Mitarbeitern einer
Pflegeinrichtung untersagt, sich für die
Pflegeleistungen beschenken zu lassen. Das gilt
auch für ambulante Pflegedienste. Dadurch soll
verhindert werden, dass alte und Pflegebedürftige
Menschen ausgenutzt werden. IÄ.a. OLG Frankfurt
Ein Testament kann wegen der Alkoholsucht des
Erblassers unwirksam sein.
Das entschied das Bayerische Oberste
Landesgericht (BayObLG) im Fall eines
unverheirateten Mannes, der wegen Alkoholsucht
unter Betreuung stand.
Kurz vor seinem Tod hatte er ein altes Testament
geändert und ein wertvolles Hausgrundstück
anderweitig vermacht.
Der eigentliche als Erbe eingesetzte Halbbruder
hielt das neue Testament für unwirksam.
Nach den vorliegenden Gutachten sei der
Erblasser testierunfähig gewesen, als er das neue
Testament verfasste.
Durch seine Alkoholkrankheit sei er nicht in der
Lage gewesen, einen unbeeinflussten Willen zu
bilden.
Auch habe er sich kein klares Urteil mehr über die
sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung
machen können (BayObLG).
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