Wenn das das Testament aber unter
Alkoholeinfluss geschrieben hat, und jahrelang
nichts geändert wird, deutet das darauf hin, dass
das Testament den Willen des Verstorbenen
ausdrückt.
Es sei denn, er war nachweislich seit der
nüchtern gewesen.
Suchterkrankungen und
Abhängigkeitserkrankungen (Drogen,
Medikamente, Alkohol) begründen erste einmal
keine Zweifel an der Testierfähigkeit eines
Erblassers. Jedoch nicht, wenn die
Suchterkrankung (z.B. chronischer Alkoholismus)
zu hirnorganischen Veränderungen geführt hat.
Testierunfähigkeit besteht im Rahmen akuter
Rauschzustände, die jedoch nur vorübergehend
sind.
Besteht eine Mietergemeinschaft in einer Wohnung
und ein Mieter stirbt, dann tritt der überlebende
Mieter allein in den Mietvertrag ein. Damit er auch
einen Anspruch auf die Rückzahlung der
Mietkaution.
Stirbt dieser Mieter dann auch, so können seine
Erben den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
geltend machen. Jedenfalls dann, wenn sie
rechtliche Erben sind. Amtsgericht Düsseldorf
Schenkung
Ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam,
wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss
eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie
wirksam wird. Landgericht Coburg
Es gibt eine Vorschrift, die es Mitarbeitern einer
Pflegeinrichtung untersagt, sich für die
Pflegeleistungen beschenken zu lassen. Das gilt
auch für ambulante Pflegedienste. Dadurch soll
verhindert werden, dass alte und Pflegebedürftige
Menschen ausgenutzt werden. IÄ.a. OLG Frankfurt
Ein Testament kann wegen der Alkoholsucht des
Erblassers unwirksam sein. Das entschied das
Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im
Fall eines unverheirateten Mannes, der wegen
Alkoholsucht unter Betreuung stand.
Kurz vor seinem Tod hatte er ein altes Testament
geändert und ein wertvolles Hausgrundstück
anderweitig vermacht. Der eigentliche als Erbe
eingesetzte Halbbruder hielt das neue Testament
für unwirksam.
Nach den vorliegenden Gutachten sei der Erblasser
testierunfähig gewesen, als er das neue Testament
verfasste. Durch seine Alkoholkrankheit sei er nicht
in der Lage gewesen, einen unbeeinflussten Willen
zu bilden. Auch habe er sich kein klares Urteil mehr
über die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen
Verfügung machen können (BayObLG).
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