Eigenhändiges Testament.

Bei einem teils handschriftlich, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall formunwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am Computer, damit man es besser lesen kann. Darin erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er versicherte, er habe den Text bei völliger Gesundheit geschrieben. Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil auf ihn Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst und auch persönlich unterschrieben ist. OLG Hamm

Auch ein einziger Satz mit der Schreibmaschine oder mit dem Computer geschrieben,

macht das Testament ungültig.

Erst durch die Unterschrift gewinnt das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift handschriftlich eingefügte Zusätze sind ungültig. Ein eigenhändiges Testament muss handgeschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein. Sie gehört grundsätzlich an den Schluss der Urkunde. “Wenn zwei nicht mit einander verheiratete Leute ein gemeinschaftliches Testament errichten, kann das unter Umständen in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden. Wenn es nicht die normale Unterschrift der Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das keine rechtsgültige Unterschrift unter einem Testament dar.

Es kann aber auch die Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag des

Erblassers genügen, um dem Erfordernis des 2247 BGB zu erfüllen.

Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von einer anderen Person geschrieben und nur vom Erblasser unterzeichnet wurde. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie möglich formuliert werden, so dass er auch für Dritte unmissverständlich ist. Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text des Testamentes genau bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig. Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und Familienname). Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes in Verwahrung geben. Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass der Erblasser diese Verfügungen aufheben wollte. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur der Vorbereitung eines neuen Testaments dienen sollten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten. BayObLG

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Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie möglich formuliert werden, so dass er auch für Dritte unmissverständlich ist. Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text des Testamentes genau bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig. Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und Familienname). Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes in Verwahrung geben. Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass der Erblasser diese Verfügungen aufheben wollte. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur der Vorbereitung eines neuen Testaments dienen sollten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten. BayObLG

Eigenhändiges Testament.

Bei einem teils handschriftlich, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall formunwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am Computer, damit man es besser lesen kann. Darin erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er versicherte, er habe den Text bei völliger Gesundheit geschrieben. Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil auf ihn Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst und auch persönlich unterschrieben ist. OLG Hamm

Auch ein einziger Satz mit

der Schreibmaschine oder

mit dem Computer

geschrieben, macht das

Testament ungültig.

Erst durch die Unterschrift gewinnt das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift handschriftlich eingefügte Zusätze sind ungültig. Ein eigenhändiges Testament muss handgeschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein. Sie gehört grundsätzlich an den Schluss der Urkunde. “Wenn zwei nicht mit einander verheiratete Leute ein gemeinschaftliches Testament errichten, kann das unter Umständen in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden. Wenn es nicht die normale Unterschrift der Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das keine rechtsgültige Unterschrift unter einem Testament dar.

Es kann aber auch die

Unterschrift auf einem

verschlossenen Umschlag

des Erblassers genügen, um

dem Erfordernis des 2247

BGB zu erfüllen.

Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von einer anderen Person geschrieben und nur vom Erblasser unterzeichnet wurde. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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