Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig
mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein.
Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie
möglich formuliert werden, so dass er auch für
Dritte unmissverständlich ist.
Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden,
sollten diese im Text des Testamentes genau
bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist
aber nicht nötig.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und
der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und
Familienname). Das privatschriftliche Testament
kann man zu Hause aufbewahren oder beim
Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes
in Verwahrung geben.
Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne
Verfügungen durchgestrichen, so wird nach dem
Gesetz vermutet, dass der Erblasser diese
Verfügungen aufheben wollte.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden,
wenn feststeht, dass die Streichungen nur der
Vorbereitung eines neuen Testaments dienen
sollten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen
wieder getroffen werden sollten. BayObLG
Eigenhändiges Testament.
Bei einem teils handschriftlich, teils mit
Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der
handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste
Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt.
Der maschinengeschriebene Teil des Testaments
ist in jedem Fall formunwirksam. Urteil des OLG
Zweibrücken
Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am
Computer, damit man es besser lesen kann. Darin
erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben.
Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er
versicherte, er habe den Text bei völliger
Gesundheit geschrieben.
Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil
wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche
Teil auf ihn Bezug nimmt. Ein Testament ist nur
gültig, wenn es handschriftlich verfasst und auch
persönlich unterschrieben ist. OLG Hamm
Auch ein einziger Satz mit der
Schreibmaschine oder mit dem Computer
geschrieben, macht das Testament ungültig.
Erst durch die Unterschrift gewinnt das Testament
Rechtskraft. Später unter der Unterschrift
handschriftlich eingefügte Zusätze sind ungültig.
Ein eigenhändiges Testament muss
handgeschrieben und unterschrieben sein.
Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss
der Testamentserrichtung sein. Sie gehört
grundsätzlich an den Schluss der Urkunde. “Wenn
zwei nicht mit einander verheiratete Leute ein
gemeinschaftliches Testament errichten, kann das
unter Umständen in ein wirksames
Einzeltestament umgedeutet werden.
Wenn es nicht die normale Unterschrift der
Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und
Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das
keine rechtsgültige Unterschrift unter einem
Testament dar.
Es kann aber auch die Unterschrift auf einem
verschlossenen Umschlag des Erblassers
genügen, um dem Erfordernis des 2247 BGB
zu erfüllen.
Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von
einer anderen Person geschrieben und nur vom
Erblasser unterzeichnet wurde.
In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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