Eigenhändiges Testament.
Bei einem teils handschriftlich, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste Text für
sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall formunwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken
Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am Computer, damit man es besser lesen kann. Darin erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es
folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er versicherte, er habe den Text bei völliger Gesundheit geschrieben.
Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil auf ihn Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig,
wenn es handschriftlich verfasst und auch persönlich unterschrieben ist. OLG Hamm
Auch ein einziger Satz mit der Schreibmaschine oder mit dem Computer geschrieben,
macht das Testament ungültig.
Erst durch die Unterschrift gewinnt das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift handschriftlich eingefügte Zusätze sind ungültig.
Ein eigenhändiges Testament muss handgeschrieben und unterschrieben sein.
Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein. Sie gehört grundsätzlich an den Schluss der Urkunde. “Wenn zwei
nicht mit einander verheiratete Leute ein gemeinschaftliches Testament errichten, kann das unter Umständen in ein wirksames Einzeltestament
umgedeutet werden.
Wenn es nicht die normale Unterschrift der Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das keine
rechtsgültige Unterschrift unter einem Testament dar.
Es kann aber auch die Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag des
Erblassers genügen, um dem Erfordernis des 2247 BGB zu erfüllen.
Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von einer anderen Person geschrieben und nur vom Erblasser unterzeichnet wurde.
In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein.
Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie möglich formuliert werden, so dass er auch für Dritte
unmissverständlich ist.
Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text des Testamentes genau
bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und
Familienname). Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim
Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes in Verwahrung geben.
Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, so wird nach dem
Gesetz vermutet, dass der Erblasser diese Verfügungen aufheben wollte.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur der
Vorbereitung eines neuen Testaments dienen sollten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder
getroffen werden sollten. BayObLG
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