Bei einer Erbschaft erhebt der Staat Steuern nach 
  dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. 
  Der Freibetrag richtet sich nach der Steuerklasse.
  Der prozentuale Steuersatz errechnet sich aus 
  einer Tabelle, die sich nach der Steuerklasse 
  richtet. Für Vermögen bis zur Höhe des 
  Freibetrages braucht also keine Erbschaftssteuer 
  oder Schenkungssteuer gezahlt werden. 
  Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 
  Euro. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 
  Euro. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 
  200.000 Euro.     
  Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner 
  einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat 
  einen Freibetrag von 500.00 Euro.   
  Geschwister und andere entfernte Verwandte 
  haben Freibeträge von 10.300 auf 20.000 Euro. 
  Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III 
  wurden angehoben. Sie stiegen in der 
  Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent, in der 
  Steuerklasse III auf 30 Prozent. 
 
 
 
  erbschaftssteuerfrei sind: 
  Hausrat (für Personen der Steuerklasse I, wenn 
  der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt 
  und bei Personen der Steuerklassen II und III, 
  wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht 
  übersteigt.)  Hausrat steht überlichweise nicht im 
  Testament und somit für das FA auch schwieriger 
  nachzuweisen, welcher Hausrat vererbt wurde.
  bewegliche körperliche Gegenstände (bei 
  Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert 
  insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die 
  Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- 
  und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum 
  Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen 
  gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, 
  Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. 
  Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen 
  Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten. 
  Übliche Gelegenheitsgeschenke. 
  Eine Schenkung ist ein 
  Vertrag zwischen dem 
  Schenker und dem 
  Beschenkten, wobei sich 
  beide einig sind, dass ein 
  Vermögenswert unentgeltlich 
  übertragen wird.
  Die Höhe der Freibeträge ist vom 
  Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser 
  abhängig. Jeder Erbe ist einer Steuerklasse 
  zugeordnet und zahlt den für die Steuerklasse 
  relevanten Steuersatz auf den geerbten 
  Vermögensanteil, der den Freibetrag übersteigt.
  Man kann seinem Ehepartner eine Immobilie 
  steuerfrei schenken oder vererben. Man muss 
  dann aber darin wohnen.
  Wenn ein Erblasser vom seinem Erwerber gepflegt 
  wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) hat dieser 
  zusätzlich 20 000 Euro steuerfrei.
  In Zukunft müssen  Unternehmen nachweisen, 
  dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer 
  Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit 
  bis zu drei Mitarbeitern wird auch in Zukunft die 
  Lohnsumme nicht kontrolliert.
  Die Grenzwerte für die Bedürfnisprüfung von 
  Erben wird von 20 auf 26 Millionen Euro 
  erhöht.  
  Es können künftig nur Vermögenswerte im 
  Unternehmen verschont werden, die dem 
  Hauptzweck nach betrieblich genutzt werden.
  
 
 
 
 
  Wer gehört in welche 
  Steuerklasse?
  Steuerklasse I:
  Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel,
  Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und 
  Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen)
  Steuerklasse II:
  Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei 
  Erbschaft, siehe oben), Geschwister, Nichten und 
  Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder,   
  Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.
  Steuerklasse III:
  Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen 
  Personen.
  Wertberechnung 
  (Konten aller Art) ist es der Nennwert 
  (börsennotierte Wertpapiere- Niedrigster Kurs am 
  Todestag.
  Sonstige Wertpapiere und Anteile (der Marktwert)
  Nießbrauch (Kapitalwert der Nutzung)
  Sonstiges Vermögen  (Markt- oder Schätzwert, 
  Schulden werden mit dem Nennbetrag abgezogen) 
  .  
  Schenken statt Vererben! 
  Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in 
  Anspruch genommen werden. Dadurch kann es 
  sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Schenkungen 
  vorzunehmen, dass die Erben Steuerzahlungen 
  sparen können. 
  (Das macht Sinn, wenn das, was vererbt werden 
  soll, weit über den Freibeträgen liegt. Dann können 
  die einzelnen Schenkungen sol aufgeteilt werden, 
  dass jede einzelne Schenkung immer unter dem 
  Freibetrag liegt)
  Es können auch Immobilien gekauft werden, um 
  diese dann zu verschenken, denn der steuerliche 
  Wert von Immobilien liegt bei ca. 50% des 
  Verkehrswertes.   
  Ehegatten, mit einem gemeinsamen Testament, 
  können die Freibeträge doppelt ausnutzen.   
  Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt des 
  Erwerbs. 
  Das Finanzamt  kann von jedem Erben, ohne 
  Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, 
  Erbschaftssteuer verlangen. Die Frist zur Abgabe 
  der Erklärung muss mindestens einen Monat 
  betragen. (Das Finanzamt erfährt fast immer von 
  einer Erbschaft. Egal ob Immobilien oder 
  Barvermögen)
  Was wird besteuert?  
  Besteuert wird das Nettovermögen, das der Erbe 
  tatsächlich erhalten hat. Verbindlichkeiten aus dem 
  Nachlass werden aber abgezogen, so dass sich die 
  Erbschaftsteuer nach dem Wert berechnet, der 
  dem Erben tatsächlich verbleibt. 
  (Verbindlichkeiten sind Rechnungen, die noch 
  beglichen werden müssen)
  Wert Grundstücke   
  Der errechnete Wert eines bebauten Grundstücks 
  darf nicht geringer sein als der eines unbebauten 
  Grundstücks. Die Wertgrenze ist immer der um 20 
  Prozent verringerte Bodenrichtwert, multipliziert mit 
  der Größe des Grundstücks. § 146 Abs. 6 
  Bewertungsgesetz.   
  Bebaute Grundstücke   
  Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks 
  wird die Durchschnittsmiete (Kaltmiete) der letzten 
  drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt 
  zugrundegelegt.  Die durchschnittliche Jahresmiete 
  wird mit 12,5 multipliziert. Von dem so ermittelten 
  Wert wird ein Altersabschlag berücksichtigt. Dieser 
  beträgt 0,5 Prozent für jedes vollendete Jahr, 
  berechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes, 25 
  Prozent dürfen dabei nicht überschritten werden. 
  Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so 
  ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen. § 146 
  Bewertungsgesetz.   
  
 
  Testament Vorlage
 
 
   
 
 
  
Erbschaftssteuer Freibeträge
 
 
   
 
  
  
  
 
 
 
 
 
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