Testament erstellen und aufsetzen
Testament erstellen
Wenn Sie ein Testament erstellen wollen, können Sie zum Notar gehen, oder privat ein
Testament aufsetzen. Das ist im Erbrecht geregelt.
(Ein Notar prüft das Testament auf rechtliche Gültigkeit und auch auf Formvorschriften.
Dieser verlangt dafür aber eine Gebühr)
Form eines Testamentes
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und
unterschrieben sein. Jedes Testament, das mit einer Schreibmaschine oder PC erstellt
wurde, ist unwirksam, auch wenn es mit der Hand unterschrieben wurde.
Jedes einzelne Wort muss von Hand geschrieben sein. Ob mit Kugelschreiber, Füller
oder Bleistift spielt dabei keine Rolle. (Wichtig ist immer, dass es handgeschrieben
erstellt wurde.)
Um spätere Missverständnisse zu verhindern, sollte der letzte Wille im Testament so
deutlich und genau wie möglich aufgeschrieben werden.
Wer nicht möchte, dass nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge
eintritt, sollte immer ein Testament erstellen. Damit kann man sich
aussuchen, wer vorhandenes Vermögen erhalten soll.
Notare sind verpflichtet, dem Standesamt des Geburtsortes mitzuteilen, dass und wann
jemand ein Testament erstellt und hinterlegt hat. Das gleiche gilt, wenn ein Testament in
amtliche Verwahrung geben wird. Auch in diesem Fall geht eine amtliche Mitteilung an
den Standesbeamten des Geburtsortes darüber, dass und wann ein Testament erstellt
wurde und wo dieses hinterlegt ist. Der Inhalt des Testaments wird nicht mitgeteilt.
Befindet sich ein Testament in öffentlicher Verwahrung, wird das Testament auch vom
Amt eröffnet.
Die Beteiligten werden dazu geladen, müssen jedoch nicht unbedingt erscheinen. Bei
einem rechtlichen Interesse hat sogar jeder ein Recht auf eine Abschrift des Testaments.
Seit einiger Zeit werden Testamente automatisch in das „Zentrale
Testamentsregister“ aufgenommen, wenn Sie beim Notar aufbewahrt werden.
Immer, wenn jemand stirbt wird dieses Register auf vorhandene Testamente oder
Erbverträge geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige
Nachlassgericht, ob und wenn ja welche Verfügungen vom Verstorbenen getroffen
wurden.
Bezahlen müssen die Notarkosten bei einem Vertrag bspw.beide Parteien. Es ist aber
möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So
zahlt beim Hauskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der
Verkäufer mögliche, anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung - also der Löschung
alter Hypotheken und Grundschulden - übernimmt.
Ansonsten zahlt der Auftraggeber. Also derjenige, der etwas vom Notar möchte oder in
Auftrag gibt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes sowie
unterschriebenes und damit wirksames Testament vorliegt, wenn ein Testament mit
einem Kohle- oder Durchschreibepapier errichtetet worden ist.
(EU ErbVO) die Erbrechtsverordnung seit 2015
Für Testamente ist zukünftig entscheidend, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hatte, als er das Testament erstellt oder zuletzt geändert hat.
EU-können aber Bürger aber im Testament bestimmen, dass bei ihrem Tod das Erbrecht
des Staates ihrer eigenen Staatsangehörigkeit angewendet wird.
Möchte man dem Testament Anlagen beifügen, sollten auch diese im Testament genau bezeichnet werden. (ich füge dem
Testament folgende Anlagen bei: Auflistung Vermögensgegenstände- Kaufvertrag, Versicherungspolice...usw.) Die
Anlagen selbst müssen nicht unterschrieben werden, können es aber.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der üblichen Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und
Familienname).
Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) des
Wohnsitzes in Verwahrung geben. Dazu stellt man einen Antrag.
Werden in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, wird davon ausgegangen, dass der
Erblasser diese durchgestrichenen Texte aufheben wollte. Weil man es auch nicht anders deuten kann. (Diese gelten
dann nicht)
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur der Vorbereitung eines neuen
Testaments diente, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten.
Eigenhändiges Testament
Wie schon erwähnt.. muss bei einem eigenhändigen Testament der gesamte Text vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt
und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam.
Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine oder mit Computer erstellten Testament ist der eigenhändige Teil
gültig, wenn der Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in
jedem Fall unwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken
Sonstige Anordnungen im Testament
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände (Rechte, Immobilien) an einen Begünstigten übertragen.
Dieser hat dann einen Anspruch gegen die Erben, das Vermächtnis zu erfüllen. Durch das Vermächtnis ist er selbst aber
kein Erbe. (vermachen und vererben ist also nicht dasselbe)
Auflage
Mit einer Auflage kann der Erblasser eine bestimmte Leistung durch den Beschwerten fordern. Häufig findet sich in
Testamenten die Auflage, das Grab zu pflegen, Haustiere weiter zu betreuen o. ä. Mit der Auflage wird dann meistens
aber auch ein Geldbetrag oder Vermögensgegenstände vererbt. (Du bekommst 20 000 Euro aber nur, wenn Du mein
Grab pflegst)
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gleicher Berechtigung und Verpflichtung. Um
eine geordnete Verteilung des Vermögens zu bewirken, kann der Erblasser die Verteilung der Güter anordnen. (Er kann
also schon vorher festlegen, welche Güter, wer bekommen soll.)
Aufhebung und Änderung des Testaments
Eigenhändige Testamente können durch Vernichtung oder
Änderung geändert werden. Testamente werden durch zeitliche später erstellte Testamente geändert oder widerrufen,
aber nur wenn im späteren Testament auch Änderungen des ersten enthalten sind.
Amtlich verwahrte Testamente werden durch Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht widerrufen. Der Widerruf
kann auch durch letztwillige Verfügung erfolgen. Es gilt dann der Inhalt des ersten Testamentes.
Besonderheiten gelten beim gemeinsamen und Berliner Testament von Ehegatten. Hier können die Ehegatten zu
Lebzeiten Änderungen und Widerrufe vornehmen, nach dem Tode eines Ehegatten kann der andere aber einseitig keine
Änderungen mehr vornehmen.
Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren das jüngere ist, so gilt
keines der Testamente. Und wenn kein Testament gültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn sich Familienverhältnisse
ändern kann auch das Testament geändert werden. Und das zu jeder Zeit. (Deswegen sollte auch ein Testament
regelmäßig geprüft werden.)
Verfahren beim Tod
Jeder, der ein eigenhändiges Testament findet, muss dieses beim Amtsgericht abgeben. Das Nachlassgericht eröffnet das
Testament am Eröffnungstermin, zu dem die gesetzlichen Erben und alle anderen Beteiligten geladen. Das Protokoll
dieses Termins erhalten alle Beteiligten, auch die nicht anwesenden.
Im Übrigen werden amtlich verwahrte Testamente auch ohne Tod des Erblassers nach 30 Jahren der Verwahrung
eröffnet. Beim gemeinschaftlichen Testament werden nur die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten nicht
eröffnet.
Zum Nachweis der Berechtigten auf eine Erbschaft erhalten die Erben auf Antrag einen Erbschein. (Der Erbschein muss
beantragt werden)
Ein Testament kann immer nur von einer Person allein erstellt werden, ansonsten ist es ungültig. Ausnahmen gelten nur
bei gemeinsamen Testamenten von Eheleuten und von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(gleichgeschlechtliche Lebenspartner).
Das Testament sollte auch als Testament gekennzeichnet sein, in dem es auch die Überschrift „Testament“ oder „Letzter
Wille“ enthält.
Sollen auch andere Personen außer den gesetzlichen Erben etwas erhalten, dann müssen diese ausdrücklich mit Namen
genannt werden. Ort und das Datum müssen enthalten sein.
Auch wer unter Betreuung steht, darf ein Testament errichten.
Die Einwilligung des Betreuers ist dafür nicht notwendig. „Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt
und er Konsequenzen seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein neues Testament mehr erstellen“, (In
solchen Fällen sind oft schon Verwandte mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet)
Notarielles Testament
Man kann auch ein notarielles Testament erstellen lassen.
Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt darin, dass man bei Bedarf vom
Notar beraten wird.
Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel das
Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament amtlich verwahrt wird,
besteht auch keine Möglichkeit, dass das Testament verfälscht oder später im
Todesfall verschwindet.
Banken und Sparkassen verlangen nach dem Tod eines Kunden vor einer
Auszahlung oder vom Erben in der Regel die Vorlage eines Erbscheins. Aber dem
Erben muss auch ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf das Konto gewährt
werden, wenn er ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag
vorlegen kann. Ansonsten müssen Erben einen Erbschein beantragen (beim
Nachlassgericht)
Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei Kontoeröffnung in ihren
Allgemeinen Bankbedingungen auf die Notwendigkeit der Erbscheinvorlage
hingewiesen hat. Urteil des BGH
Am besten ist es, ein Testament nur auf einem Blatt zu schreiben, dann können
nachträglich keine Zweifel aufkommen, ob das Testament vollständig ist oder noch
Seiten fehlen.
Wenn es aber notwendig ist, mehrere Seiten zu nutzen, sollten die einzelnen
Seiten zahlenmäßig aufsteigend gekennzeichnet sein.
Testament Vorlage
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