RECHTSPORTAL
Erbrecht
Testament erstellen
Wenn Sie ein Testament erstellen wollen, können Sie zum Notar gehen, oder privat
ein Testament aufsetzen. Das ist im Erbrecht geregelt.
(Ein Notar prüft das Testament auf rechtliche Gültigkeit und auch auf
Formvorschriften. Dieser verlangt dafür aber eine Gebühr)
Form eines Testamentes
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und
unterschrieben sein. Jedes Testament, das mit einer Schreibmaschine oder PC
erstellt wurde, ist unwirksam, auch wenn es mit der Hand unterschrieben wurde.
Jedes einzelne Wort muss von Hand geschrieben sein. Ob mit Kugelschreiber, Füller
oder Bleistift spielt dabei keine Rolle.
(Wichtig ist immer, dass es handgeschrieben erstellt wurde.)
Um spätere Missverständnisse zu verhindern, sollte der letzte Wille im Testament so
deutlich und genau wie möglich aufgeschrieben werden.
Wer nicht möchte, dass nach seinem Tod die
gesetzliche Erbfolge eintritt, sollte immer ein
Testament erstellen. Damit kann man sich
aussuchen, wer vorhandenes Vermögen erhalten
soll.
Notare sind verpflichtet, dem Standesamt des
Geburtsortes mitzuteilen, dass und wann jemand ein
Testament erstellt und hinterlegt hat. Das gleiche
gilt, wenn ein Testament in amtliche Verwahrung
geben wird. Auch in diesem Fall geht eine amtliche
Mitteilung an den Standesbeamten des Geburtsortes
darüber, dass und wann ein Testament erstellt wurde
und wo dieses hinterlegt ist. Der Inhalt des
Testaments wird nicht mitgeteilt.
Befindet sich ein Testament in öffentlicher
Verwahrung, wird das Testament auch vom Amt
eröffnet.
Die Beteiligten werden dazu geladen, müssen
jedoch nicht unbedingt erscheinen. Bei einem
rechtlichen Interesse hat sogar jeder ein Recht auf
eine Abschrift des Testaments.
Seit einiger Zeit werden Testamente automatisch
in das „Zentrale Testamentsregister“
aufgenommen, wenn Sie beim Notar aufbewahrt
werden.
Immer, wenn jemand stirbt wird dieses Register auf
vorhandene Testamente oder Erbverträge geprüft.
Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das
zuständige Nachlassgericht, ob und wenn ja welche
Verfügungen vom Verstorbenen getroffen wurden.
Bezahlen müssen die Notarkosten bei einem Vertrag
bspw.beide Parteien. Es ist aber möglich und üblich,
im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten
übernimmt. So zahlt beim Hauskauf meist der
Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während
der Verkäufer mögliche, anfallende Mehrkosten der
Lastenfreistellung - also der Löschung alter
Hypotheken und Grundschulden - übernimmt.
Ansonsten zahlt der Auftraggeber. Also derjenige,
der etwas vom Notar möchte oder in Auftrag gibt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein
eigenhändig geschriebenes sowie unterschriebenes
und damit wirksames Testament vorliegt, wenn ein
Testament mit einem Kohle- oder
Durchschreibepapier errichtetet worden ist.
(EU ErbVO) die Erbrechtsverordnung seit 2015
Für Testamente ist zukünftig entscheidend, wo der
Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte,
als er das Testament erstellt oder zuletzt geändert
hat.
EU-können aber Bürger aber im Testament
bestimmen, dass bei ihrem Tod das Erbrecht des
Staates ihrer eigenen Staatsangehörigkeit
angewendet wird.
Möchte man dem Testament Anlagen beifügen, sollten auch diese im Testament genau bezeichnet
werden. (ich füge dem Testament folgende Anlagen bei: Auflistung Vermögensgegenstände-
Kaufvertrag, Versicherungspolice...usw.) Die Anlagen selbst müssen nicht unterschrieben werden,
können es aber.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der üblichen Unterschrift unterschrieben werden.
(Vor- und Familienname).
Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht
(Nachlassgericht) des Wohnsitzes in Verwahrung geben. Dazu stellt man einen Antrag. (ein Antrag ist
im Ratgeber enthalten.)
Werden in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, wird davon
ausgegangen, dass der Erblasser diese durchgestrichenen Texte aufheben wollte. Weil man es auch
nicht anders deuten kann. (Diese gelten dann nicht)
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur der
Vorbereitung eines neuen Testaments diente, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder
getroffen werden sollten. BayObLG (Im Zweifelsfall müsste
hier ein Gericht entscheiden, wie ein Testament zu deuten ist.)
Eigenhändiges Testament
Wie schon erwähnt.. muss bei einem eigenhändigen Testament der gesamte Text vom Erblasser
handschriftlich aufgesetzt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament
unwirksam.
Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine oder mit Computer erstellten Testament ist der
eigenhändige Teil gültig, wenn der Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der
maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall unwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken
Sonstige Anordnungen im Testament
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände (Rechte, Immobilien) an einen
Begünstigten übertragen. Dieser hat dann einen Anspruch gegen die Erben, das Vermächtnis zu
erfüllen. Durch das Vermächtnis ist er selbst aber kein Erbe. (vermachen und vererben ist also nicht
dasselbe)
Auflage
Mit einer Auflage kann der Erblasser eine bestimmte Leistung durch den Beschwerten fordern. Häufig
findet sich in Testamenten die Auflage, das Grab zu pflegen, Haustiere weiter zu betreuen o. ä. Mit
der Auflage wird dann meistens aber auch ein Geldbetrag oder Vermögensgegenstände vererbt. (Du
bekommst 20 000 Euro aber nur, wenn Du mein Grab pflegst)
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gleicher Berechtigung und
Verpflichtung. Um eine geordnete Verteilung des Vermögens zu bewirken, kann der Erblasser die
Verteilung der Güter anordnen. (Er kann also schon vorher festlegen, welche Güter, wer bekommen
soll.)
Aufhebung und Änderung des Testaments
Eigenhändige Testamente können durch Vernichtung oder
Änderung geändert werden. Testamente werden durch zeitliche später erstellte Testamente geändert
oder widerrufen, aber nur wenn im späteren Testament auch Änderungen des ersten enthalten sind.
Amtlich verwahrte Testamente werden durch Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht
widerrufen. Der Widerruf kann auch durch letztwillige Verfügung erfolgen. Es gilt dann der Inhalt des
ersten Testamentes.
Besonderheiten gelten beim gemeinsamen und Berliner Testament von Ehegatten. Hier können die
Ehegatten zu Lebzeiten Änderungen und Widerrufe vornehmen, nach dem Tode eines Ehegatten
kann der andere aber einseitig keine Änderungen mehr vornehmen.
Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren das
jüngere ist, so gilt keines der Testamente. Und wenn kein Testament gültig ist, gilt die gesetzliche
Erbfolge. Wenn sich Familienverhältnisse ändern kann auch das Testament geändert werden. Und
das zu jeder Zeit. (Deswegen sollte auch ein Testament regelmäßig geprüft werden.)
Verfahren beim Tod
Jeder, der ein eigenhändiges Testament findet, muss dieses beim Amtsgericht abgeben. Das
Nachlassgericht eröffnet das Testament am Eröffnungstermin, zu dem die gesetzlichen Erben und alle
anderen Beteiligten geladen. Das Protokoll dieses Termins erhalten alle Beteiligten, auch die nicht
anwesenden.
Im Übrigen werden amtlich verwahrte Testamente auch ohne Tod des Erblassers nach 30
Jahren der Verwahrung eröffnet. Beim gemeinschaftlichen Testament werden nur die
Verfügungen des verstorbenen Ehegatten nicht eröffnet.
Zum Nachweis der Berechtigten auf eine Erbschaft erhalten die Erben auf Antrag einen Erbschein.
(Der Erbschein muss beantragt werden)
Ein Testament kann immer nur von einer Person allein erstellt werden, ansonsten ist es ungültig.
Ausnahmen gelten nur bei gemeinsamen Testamenten von Eheleuten und von Lebenspartnern nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Lebenspartner).
Das Testament sollte auch als Testament gekennzeichnet sein, in dem es auch die Überschrift
„Testament“ oder „Letzter Wille“ enthält.
Sollen auch andere Personen außer den gesetzlichen Erben etwas erhalten, dann müssen diese
ausdrücklich mit Namen genannt werden. Ort und das Datum müssen enthalten sein.
Auch wer unter Betreuung steht, darf ein Testament errichten.
Die Einwilligung des Betreuers ist dafür nicht notwendig. „Nur wenn dem Betreuten die notwendige
Einsichtsfähigkeit fehlt und er Konsequenzen seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf
er kein neues Testament mehr erstellen“, (In solchen Fällen sind oft schon Verwandte mit einer
Vorsorgevollmacht ausgestattet)
Notarielles Testament
Man kann auch ein notarielles Testament erstellen
lassen.
Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt darin, dass
man bei Bedarf vom Notar beraten wird.
Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden,
wenn zum Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem
das notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht
auch keine Möglichkeit, dass das Testament verfälscht
oder später im Todesfall verschwindet.
Banken und Sparkassen verlangen nach dem Tod eines
Kunden vor einer Auszahlung oder vom Erben in der
Regel die Vorlage eines Erbscheins. Aber dem Erben
muss auch ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf
das Konto gewährt werden, wenn er ein notarielles
Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegen
kann. Ansonsten müssen Erben einen Erbschein
beantragen (beim Nachlassgericht)
Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei
Kontoeröffnung in ihren Allgemeinen
Bankbedingungen auf die Notwendigkeit der
Erbscheinvorlage hingewiesen hat. Urteil des BGH
Am besten ist es, ein Testament nur auf einem Blatt zu
schreiben, dann können nachträglich keine Zweifel
aufkommen, ob das Testament vollständig ist oder noch
Seiten fehlen.
Wenn es aber notwendig ist, mehrere Seiten zu nutzen,
sollten die einzelnen Seiten zahlenmäßig aufsteigend
gekennzeichnet sein.
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