Testament erstellen und aufsetzen
Testament erstellen
Wenn Sie ein Testament erstellen wollen, können Sie zum Notar gehen, oder privat ein
Testament aufsetzen. Das ist im Erbrecht geregelt.
(Ein Notar prüft das Testament auf rechtliche Gültigkeit und auch auf Formvorschriften.
Dieser verlangt dafür aber eine Gebühr)
Form eines Testamentes
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und
unterschrieben sein. Jedes Testament, das mit einer Schreibmaschine oder PC erstellt
wurde, ist unwirksam, auch wenn es mit der Hand unterschrieben wurde.
Jedes einzelne Wort muss von Hand geschrieben sein. Ob mit Kugelschreiber, Füller oder
Bleistift spielt dabei keine Rolle. (Wichtig ist immer, dass es handgeschrieben erstellt
wurde.)
Um spätere Missverständnisse zu verhindern, sollte der letzte Wille im Testament so
deutlich und genau wie möglich aufgeschrieben werden.
Wer nicht möchte, dass nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt, sollte immer ein Testament erstellen.
Damit kann man sich aussuchen, wer vorhandenes Vermögen erhalten soll.
Notare sind verpflichtet, dem Standesamt des Geburtsortes mitzuteilen, dass und wann jemand ein Testament erstellt und hinterlegt
hat. Das gleiche gilt, wenn ein Testament in amtliche Verwahrung geben wird. Auch in diesem Fall geht eine amtliche Mitteilung an
den Standesbeamten des Geburtsortes darüber, dass und wann ein Testament erstellt wurde und wo dieses hinterlegt ist. Der Inhalt
des Testaments wird nicht mitgeteilt.
Befindet sich ein Testament in öffentlicher Verwahrung, wird das Testament auch vom Amt eröffnet.
Die Beteiligten werden dazu geladen, müssen jedoch nicht unbedingt erscheinen. Bei einem rechtlichen Interesse hat sogar jeder ein
Recht auf eine Abschrift des Testaments.
Seit einiger Zeit werden Testamente automatisch in das „Zentrale Testamentsregister“ aufgenommen, wenn Sie beim Notar
aufbewahrt werden.
Immer, wenn jemand stirbt wird dieses Register auf vorhandene Testamente oder Erbverträge geprüft. Die Bundesnotarkammer
informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und wenn ja welche Verfügungen vom Verstorbenen getroffen wurden.
Bezahlen müssen die Notarkosten bei einem Vertrag bspw.beide Parteien. Es ist aber möglich und üblich, im Vertrag genauer zu
regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Hauskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der
Verkäufer mögliche, anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung - also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden -
übernimmt.
Ansonsten zahlt der Auftraggeber. Also derjenige, der etwas vom Notar möchte oder in Auftrag gibt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes sowie unterschriebenes und damit wirksames Testament
vorliegt, wenn ein Testament mit einem Kohle- oder Durchschreibepapier errichtetet worden ist.
(EU ErbVO) die Erbrechtsverordnung seit 2015
Für Testamente ist zukünftig entscheidend, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, als er das Testament erstellt
oder zuletzt geändert hat.
EU-können aber Bürger aber im Testament bestimmen, dass bei ihrem Tod das Erbrecht des Staates ihrer eigenen
Staatsangehörigkeit angewendet wird.
Möchte man dem Testament Anlagen beifügen, sollten auch diese im Testament genau bezeichnet werden. (ich füge dem Testament
folgende Anlagen bei: Auflistung Vermögensgegenstände- Kaufvertrag, Versicherungspolice...usw.) Die Anlagen selbst müssen nicht
unterschrieben werden, können es aber.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der üblichen Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und Familienname).
Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) des Wohnsitzes in Verwahrung
geben. Dazu stellt man einen Antrag.
Werden in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, wird davon ausgegangen, dass der Erblasser diese
durchgestrichenen Texte aufheben wollte. Weil man es auch nicht anders deuten kann. (Diese gelten dann nicht)
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur der Vorbereitung eines neuen Testaments diente,
in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten.
Eigenhändiges Testament
Wie schon erwähnt.. muss bei einem eigenhändigen Testament der gesamte Text vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und eigenhändig
unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam.
Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine oder mit Computer erstellten Testament ist der eigenhändige Teil gültig, wenn der Text
für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall unwirksam. Urteil des OLG
Zweibrücken
Sonstige Anordnungen im Testament
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände (Rechte, Immobilien) an einen Begünstigten übertragen. Dieser hat dann
einen Anspruch gegen die Erben, das Vermächtnis zu erfüllen. Durch das Vermächtnis ist er selbst aber kein Erbe. (vermachen und vererben
ist also nicht dasselbe)
Auflage
Mit einer Auflage kann der Erblasser eine bestimmte Leistung durch den Beschwerten fordern. Häufig findet sich in Testamenten die Auflage,
das Grab zu pflegen, Haustiere weiter zu betreuen o. ä. Mit der Auflage wird dann meistens aber auch ein Geldbetrag oder
Vermögensgegenstände vererbt. (Du bekommst 20 000 Euro aber nur, wenn Du mein Grab pflegst)
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gleicher Berechtigung und Verpflichtung. Um eine geordnete
Verteilung des Vermögens zu bewirken, kann der Erblasser die Verteilung der Güter anordnen. (Er kann also schon vorher festlegen, welche
Güter, wer bekommen soll.)
Aufhebung und Änderung des Testaments
Eigenhändige Testamente können durch Vernichtung oder
Änderung geändert werden. Testamente werden durch zeitliche später erstellte Testamente geändert oder widerrufen, aber nur wenn im
späteren Testament auch Änderungen des ersten enthalten sind.
Amtlich verwahrte Testamente werden durch Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht widerrufen. Der Widerruf kann auch durch
letztwillige Verfügung erfolgen. Es gilt dann der Inhalt des ersten Testamentes.
Besonderheiten gelten beim gemeinsamen und Berliner Testament von Ehegatten. Hier können die Ehegatten zu Lebzeiten Änderungen und
Widerrufe vornehmen, nach dem Tode eines Ehegatten kann der andere aber einseitig keine Änderungen mehr vornehmen.
Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren das jüngere ist, so gilt keines der
Testamente. Und wenn kein Testament gültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn sich Familienverhältnisse ändern kann auch das
Testament geändert werden. Und das zu jeder Zeit. (Deswegen sollte auch ein Testament regelmäßig geprüft werden.)
Verfahren beim Tod
Jeder, der ein eigenhändiges Testament findet, muss dieses beim Amtsgericht abgeben. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament am
Eröffnungstermin, zu dem die gesetzlichen Erben und alle anderen Beteiligten geladen. Das Protokoll dieses Termins erhalten alle
Beteiligten, auch die nicht anwesenden.
Im Übrigen werden amtlich verwahrte Testamente auch ohne Tod des Erblassers nach 30 Jahren der Verwahrung eröffnet. Beim
gemeinschaftlichen Testament werden nur die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten nicht eröffnet.
Zum Nachweis der Berechtigten auf eine Erbschaft erhalten die Erben auf Antrag einen Erbschein. (Der Erbschein muss beantragt werden)
Ein Testament kann immer nur von einer Person allein erstellt werden, ansonsten ist es ungültig. Ausnahmen gelten nur bei gemeinsamen
Testamenten von Eheleuten und von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Lebenspartner).
Das Testament sollte auch als Testament gekennzeichnet sein, in dem es auch die Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ enthält.
Sollen auch andere Personen außer den gesetzlichen Erben etwas erhalten, dann müssen diese ausdrücklich mit Namen genannt werden.
Ort und das Datum müssen enthalten sein.
Auch wer unter Betreuung steht, darf ein Testament errichten.
Die Einwilligung des Betreuers ist dafür nicht notwendig. „Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er
Konsequenzen seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein neues Testament mehr erstellen“, (In solchen Fällen sind oft
schon Verwandte mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet)
Notarielles Testament
Man kann auch ein notarielles Testament erstellen lassen.
Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt darin, dass man bei Bedarf vom Notar beraten wird.
Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament
amtlich verwahrt wird, besteht auch keine Möglichkeit, dass das Testament verfälscht oder später im Todesfall verschwindet.
Banken und Sparkassen verlangen nach dem Tod eines Kunden vor einer Auszahlung oder vom Erben in der Regel die Vorlage eines
Erbscheins. Aber dem Erben muss auch ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf das Konto gewährt werden, wenn er ein notarielles
Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegen kann. Ansonsten müssen Erben einen Erbschein beantragen (beim
Nachlassgericht)
Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei Kontoeröffnung in ihren Allgemeinen Bankbedingungen auf die Notwendigkeit
der Erbscheinvorlage hingewiesen hat. Urteil des BGH
Am besten ist es, ein Testament nur auf einem Blatt zu schreiben, dann können nachträglich keine Zweifel aufkommen, ob das Testament
vollständig ist oder noch Seiten fehlen.
Wenn es aber notwendig ist, mehrere Seiten zu nutzen, sollten die einzelnen Seiten zahlenmäßig aufsteigend gekennzeichnet sein.
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