Testament erstellen
Wenn Sie ein Testament erstellen wollen,
können Sie zum Notar gehen, oder privat ein
Testament aufsetzen. Das ist im Erbrecht
geregelt.
(Ein Notar prüft das Testament auf rechtliche
Gültigkeit und auch auf Formvorschriften.
Dieser verlangt dafür aber eine Gebühr)
Form eines Testamentes
Jedes privatschriftliche Testament muss
vollständig mit der Hand geschrieben und
unterschrieben sein. Jedes Testament, das
mit einer Schreibmaschine oder PC erstellt
wurde, ist unwirksam, auch wenn es mit der
Hand unterschrieben wurde.
Jedes einzelne Wort muss von Hand
geschrieben sein. Ob mit Kugelschreiber,
Füller oder Bleistift spielt dabei keine Rolle.
(Wichtig ist immer, dass es handgeschrieben
erstellt wurde.)
Um spätere Missverständnisse zu
verhindern, sollte der letzte Wille im
Testament so deutlich und genau wie
möglich aufgeschrieben werden.
Wer nicht möchte, dass nach seinem Tod
die gesetzliche Erbfolge eintritt, sollte
immer ein Testament erstellen. Damit
kann man sich aussuchen, wer
vorhandenes Vermögen erhalten soll.
Notare sind verpflichtet, dem Standesamt
des Geburtsortes mitzuteilen, dass und wann
jemand ein Testament erstellt und hinterlegt
hat. Das gleiche gilt, wenn ein Testament in
amtliche Verwahrung geben wird. Auch in
diesem Fall geht eine amtliche Mitteilung an
den Standesbeamten des Geburtsortes
darüber, dass und wann ein Testament
erstellt wurde und wo dieses hinterlegt ist.
Der Inhalt des Testaments wird nicht
mitgeteilt.
Befindet sich ein Testament in öffentlicher
Verwahrung, wird das Testament auch vom
Amt eröffnet.
Die Beteiligten werden dazu geladen,
müssen jedoch nicht unbedingt erscheinen.
Bei einem rechtlichen Interesse hat sogar
jeder ein Recht auf eine Abschrift des
Testaments.
Seit einiger Zeit werden Testamente
automatisch in das „Zentrale
Testamentsregister“ aufgenommen, wenn
Sie beim Notar aufbewahrt werden.
Immer, wenn jemand stirbt wird dieses
Register auf vorhandene Testamente oder
Erbverträge geprüft. Die
Bundesnotarkammer informiert daraufhin
das zuständige Nachlassgericht, ob und
wenn ja welche Verfügungen vom
Verstorbenen getroffen wurden.
Bezahlen müssen die Notarkosten bei einem
Vertrag bspw.beide Parteien. Es ist aber
möglich und üblich, im Vertrag genauer zu
regeln, wer welche Kosten übernimmt. So
zahlt beim Hauskauf meist der Käufer die
Notar- und Grundbuchkosten, während der
Verkäufer mögliche, anfallende Mehrkosten
der Lastenfreistellung - also der Löschung
alter Hypotheken und Grundschulden -
übernimmt.
Ansonsten zahlt der Auftraggeber. Also
derjenige, der etwas vom Notar möchte oder
in Auftrag gibt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein
eigenhändig geschriebenes sowie
unterschriebenes und damit wirksames
Testament vorliegt, wenn ein Testament mit
einem Kohle- oder Durchschreibepapier
errichtetet worden ist.
(EU ErbVO) die neue
Erbrechtsverordnung seit 2015
Für Testamente ist zukünftig entscheidend,
wo der Erblasser seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hatte, als er das Testament
erstellt oder zuletzt geändert hat.
EU- Bürger könner aber im Testament
bestimmen, dass bei ihrem Tod das Erbrecht
des Staates ihrer eigenen
Staatsangehörigkeit angewendet wird.
Notarielles Testament
Man kann auch ein notarielles Testament
erstellen lassen.
Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt
darin, dass man bei Bedarf vom Notar
beraten wird.
Deshalb kann auch der Notar haftbar
gemacht werden, wenn zum Beispiel das
Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle
Testament amtlich verwahrt wird, besteht
auch keine Möglichkeit, dass das Testament
verfälscht oder später im Todesfall
verschwindet.
Banken und Sparkassen verlangen nach
dem Tod eines Kunden vor einer Auszahlung
oder vom Erben in der Regel die Vorlage
eines Erbscheins. Aber dem Erben muss
auch ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff
auf das Konto gewährt werden, wenn er ein
notarielles Testament oder einen notariellen
Erbvertrag vorlegen kann. Ansonsten
müssen Erben einen Erbschein beantragen
(beim Nachlassgericht)
Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht die
Bank bei Kontoeröffnung in ihren
Allgemeinen Bankbedingungen auf die
Notwendigkeit der Erbscheinvorlage
hingewiesen hat. Urteil des BGH
Am besten ist es, ein Testament nur auf
einem Blatt zu schreiben, dann können
nachträglich keine Zweifel aufkommen, ob
das Testament vollständig ist oder noch
Seiten fehlen.
Wenn es aber notwendig ist, mehrere Seiten
zu nutzen, sollten die einzelnen Seiten
zahlenmäßig aufsteigend gekennzeichnet
sein.
Möchte man dem Testament Anlagen
beifügen, sollten auch diese im Testament
genau bezeichnet werden. (ich füge dem
Testament folgende Anlagen bei: Auflistung
Vermögensgegenstände- Kaufvertrag,
Versicherungspolice...usw.) Die Anlagen
selbst müssen nicht unterschrieben werden,
können es aber.
Das Testament sollte am Ende mit Ort,
Datum und der üblichen Unterschrift
unterschrieben werden. (Vor- und
Familienname).
Das privatschriftliche Testament kann man zu
Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht
(Nachlassgericht) des Wohnsitzes in
Verwahrung geben. Dazu stellt man einen
Antrag.
Werden in einem handschriftlichen Testament
einzelne Verfügungen durchgestrichen, wird
davon ausgegangen, dass der Erblasser
diese durchgestrichenen Texte aufheben
wollte. Weil man es auch nicht anders deuten
kann. (Diese gelten dann nicht)
Die Vermutung kann jedoch widerlegt
werden, wenn feststeht, dass die
Streichungen nur der Vorbereitung eines
neuen Testaments diente, in dem inhaltlich
gleiche Verfügungen wieder getroffen werden
sollten.
Eigenhändiges Testament
Wie schon erwähnt.. muss bei einem
eigenhändigen Testament der gesamte Text
vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und
eigenhändig unterschrieben werden. Sonst
ist ein solches Testament unwirksam.
Bei einem teils eigenhändig, teils mit
Schreibmaschine oder mit Computer
erstellten Testament ist der eigenhändige Teil
gültig, wenn der Text für sich einen
abgeschlossenen Sinn ergibt. Der
maschinengeschriebene Teil des Testaments
ist in jedem Fall unwirksam. Urteil des OLG
Zweibrücken
Sonstige Anordnungen im Testament
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser
einzelne Gegenstände (Rechte, Immobilien)
an einen Begünstigten übertragen. Dieser hat
dann einen Anspruch gegen die Erben, das
Vermächtnis zu erfüllen. Durch das
Vermächtnis ist er selbst aber kein Erbe.
(vermachen und vererben ist also nicht
dasselbe)
Auflage
Mit einer Auflage kann der Erblasser eine
bestimmte Leistung durch den Beschwerten
fordern. Häufig findet sich in Testamenten die
Auflage, das Grab zu pflegen, Haustiere
weiter zu betreuen o. ä. Mit der Auflage wird
dann meistens aber auch ein Geldbetrag
oder Vermögensgegenstände vererbt. (Du
bekommst 20 000 Euro aber nur, wenn Du
mein Grab pflegst)
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden sie
eine Erbengemeinschaft mit gleicher
Berechtigung und Verpflichtung. Um eine
geordnete Verteilung des Vermögens zu
bewirken, kann der Erblasser die Verteilung
der Güter anordnen. (Er kann also schon
vorher festlegen, welche Güter, wer
bekommen soll.)
Aufhebung und Änderung des
Testaments
Eigenhändige Testamente können durch
Vernichtung oder
Änderung geändert werden. Testamente
werden durch zeitliche später erstellte
Testamente geändert oder widerrufen, aber
nur wenn im späteren Testament auch
Änderungen des ersten enthalten sind.
Amtlich verwahrte Testamente werden durch
Rücknahme aus der Verwahrung beim
Amtsgericht widerrufen. Der Widerruf kann
auch durch letztwillige Verfügung erfolgen. Es
gilt dann der Inhalt des ersten Testamentes.
Besonderheiten gelten beim gemeinsamen
und Berliner Testament von Ehegatten. Hier
können die Ehegatten zu Lebzeiten
Änderungen und Widerrufe vornehmen, nach
dem Tode eines Ehegatten kann der andere
aber einseitig keine Änderungen mehr
vornehmen.
Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf.
Kann nicht bewiesen werden, welches von
mehreren das jüngere ist, so gilt keines der
Testamente. Und wenn kein Testament gültig
ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn sich
Familienverhältnisse ändern kann auch das
Testament geändert werden. Und das zu
jeder Zeit. (Deswegen sollte auch ein
Testament regelmäßig geprüft werden.)
Verfahren beim Tod
Jeder, der ein eigenhändiges Testament
findet, muss dieses beim Amtsgericht
abgeben. Das Nachlassgericht eröffnet das
Testament am Eröffnungstermin, zu dem die
gesetzlichen Erben und alle anderen
Beteiligten geladen. Das Protokoll dieses
Termins erhalten alle Beteiligten, auch die
nicht anwesenden.
Im Übrigen werden amtlich verwahrte
Testamente auch ohne Tod des Erblassers
nach 30 Jahren der Verwahrung eröffnet.
Beim gemeinschaftlichen Testament
werden nur die Verfügungen des
verstorbenen Ehegatten nicht eröffnet.
Zum Nachweis der Berechtigten auf eine
Erbschaft erhalten die Erben auf Antrag einen
Erbschein. (Der Erbschein muss beantragt
werden)
Ein Testament kann immer nur von einer
Person allein erstellt werden, ansonsten ist
es ungültig. Ausnahmen gelten nur bei
gemeinsamen Testamenten von Eheleuten
und von Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz
(gleichgeschlechtliche Lebenspartner).
Das Testament sollte auch als Testament
gekennzeichnet sein, in dem es auch die
Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“
enthält.
Sollen auch andere Personen außer den
gesetzlichen Erben etwas erhalten, dann
müssen diese ausdrücklich mit Namen
genannt werden. Ort und das Datum müssen
enthalten sein.
Auch wer unter Betreuung steht, darf
ein Testament errichten.
Die Einwilligung des Betreuers ist dafür nicht
notwendig. „Nur wenn dem Betreuten die
notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er
Konsequenzen seiner Entscheidung nicht
mehr einschätzen kann, darf er kein neues
Testament mehr erstellen“, (In solchen Fällen
sind oft schon Verwandte mit einer
Vorsorgevollmacht ausgestattet)
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