Einen Erbschein beantragen kann der Erbe oder jeder Miterbe, auch der
Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter. Wer also der Meinung
ist, dass er Erbansprüche hat, kann einen Erbschein betragen. So erfährt er
auch am ehesten, ob er erbberechtigt ist.
Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind:
- ein Antrag des Erben, § 2353 BGB;
- die Annahme der Erbschaft, § 2353 BGB;
- Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, §§
2354,
2355 BGB;
- die Erbringung bestimmter Nachweise, § 2356 BGB.
Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht. Sachlich
zuständig ist das Amtsgericht, örtlich das Amtsgericht, in dem der Verstorbene
seinen letzten Wohnsitz hatte.
Angaben beim Antrag auf einem Erbschein
Im Antrag auf den Erbschein müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Die Zeit des Todes des Erblassers,
- das Verhältnis zum Erblasser
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die
er von der Erbfolge ausgeschlossen oder
sein Erbteil gemindert werden würde,
- ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden
sind,
- ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. Bei gewillkürter Erbfolge
hat der Antragsteller
- die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, und anzugeben,
- ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen
vorhanden sind, Das Nachlassgericht prüft
bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den Sachstand zum Zeitpunkt des
Erbfalles.
Im Erbschein wird vermerkt, welche Person was oder wie viel geerbt hat.
Der Antrag auf einen Erbschein wird geprüft durch den Richter, wenn eine
letztwillige Verfügung vom Erblasser hinterlassen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 6
Rechtspflegergesetz). Sollte das nicht der Fall sein wird ein Rechtspfleger
den Antrag in der Regel prüfen.
Sobald das Erbscheinverfahren abgeschlossen ist, erfolgt der Bescheid des
Nachlassgerichts.
Falls die Entscheidung aufgrund fehlender Unterlagen oder sonstiger Zweifel
nicht getroffen werden kann wird vom Gericht eine Nachfrist gesetzt. Ist auch
danach keine zweifelsfreie endgültige Entscheidung möglich, wird oft ein
Vorbescheid erlassen.
Der Erbschein weist die darin bezeichneten Personen als Erben aus.
Es gibt keine Frist, einen Erbschein zu beantragen. Trotzdem ist zu
empfehlen, das so schnell wie möglich zu tun, damit erbrechtliche Dinge auch
geregelt werden können. (Zu beachten sind aber die Fristen für die
Ausschlagung einer Erbschaft.)
Personen, die nur einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis beanspruchen
können, haben kein Recht, einen Erbschein zu beantragen. Die Forderung
des Pflichtteils muss man an die Erben richten. Diese müssen genaue
Auskünfte über den Nachlass erteilen.
Es sei denn, die Erben sind auch automatisch pflichtteilsberechtigt. Bspw.
wenn nur die Kinder erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach 3
Jahren.
Im Antrag auf den Erbschein hat der Erbe bzw. der Antragsteller anzugeben,
welches Erbe er beansprucht.
Beruft sich der Erbe bei Antragstellung auf die gesetzliche Erbfolge, muss er
im Antrag genau seine Verwandtschaftsverhältnisse darlegen und durch
Vorlage geeigneter Belege, wie Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden
vorzulegen (§ 2356 BGB).
Will sich der Erbe auf ein Testament oder einen Erbvertrag berufen, muss er
im Antrag diese Verfügung genau bezeichnen und das Original dieser
Verfügung - soweit nicht dem Nachlassgericht bereits übersandt oder
vorliegend - einreichen, § 2259 BGB.
Bei einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag benötigen
Erben keinen Erbschein, somit müssen sie auch keine Notar- und
Gerichtskosten für die Beantragung des Erbscheins zahlen.
Wozu berechtigt ein Erbschein?
Einen Erbschein benötigt man, wenn kein Testament vorhanden ist, ein
Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches Testament
vorhanden ist und wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist.
Viele Banken verlangen den Erbschein vor der Auszahlung eines Guthabens
oder weiteren Verfügungen über das Konto eines Verstorbenen. Der
Erbschein ist der amtliche Beweis einer Erbenstellung. Wenn Sie einen
Erbschein vorlegen, kann sich die Behörde oder die Bank auch auf die
Richtigkeit dieses Erbscheins verlassen.
Wenn Sie eine Immobilie erben, dann ist es erforderlich, dem Notar oder dem
Grundbuchamt den Erbschein vorzulegen. Sollte allerdings ein notarielles
Testament oder ein Erbvertrag existieren, können Sie diesen letzten Willen
gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll vorgelegen. Dieser Nachweis
genügt dann auch ohne Erbschein.
Vor Eintritt des Nacherbfalls steht einem Nacherben nicht das Recht zu, die
Erteilung des Erbscheins an sich oder an den Vorerben zu beantragen.
BayObLG (Der Nacherbe kann also einen Erbschein erst beantragen, wenn
der Vorerbe verstorben ist oder das Erbe ablehnt.)
Was ist ein Erbschein
In einem Erbschein wird bekundet wird, wer Erbe ist und welchen
Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt.
Mit dem Erbschein kann der Erbe über die Erbschaft verfügen. Der
Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt.
Was für Erbscheine gibt es?
Ein Erbschein kann für einen Alleinerben oder bei mehreren Erben
als gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden.
Jeder einzelne Miterbe kann aber auch einen Teilerbschein
beantragen.
Es kann aber auch ein Gruppenerbschein, in dem mehrere
Teilerbscheine zusammengefasst sind, auf Antrag aller Erben
ausgestellt werden. (Der Erbschein wird beim Nachlassgericht
beantragt)
Wie bekommt man einen Erbschein?
Der Erbschein muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt
werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene
seinen Wohnsitz hatte.
Urteile Erbrecht
Ein Erblasser hatte einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin
war seine Frau als Alleinerbin eingesetzt und die Kinder als
Schlusserben.
Als der Erblasser verstarb, schlug die Ehefrau die Erbschaft aus.
Somit wurden automatisch die Kinder Erben. Der Sohn beantragte
beim Grundbuchamt, dass ein Grundbucheintrag geändert werden
soll.
Das Grundbuchamt weigerte sich, mit dem Hinweis, dass es nicht
nachprüfen kann, ob die Mutter die Erbschaft wirklich
ausgeschlagen hat.
Es verlangte vom Sohn, dass er einen Erbschein vorlegen soll,
in dem sein Erbrecht ersichtlich ist. Die Beschwerde wurde
zurückgewiesen. Denn aus dem Erbvertrag ergab sich die
Erbfolge nicht.
Der Erbe musste sich also einen kostenpflichtigen Erbschein
besorgen, um sein Erbrecht nachzuweisen. OLG München
Erst wenn alle Miterben ermittelt werden konnten, kann auch ein
gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Es ist nicht
zulässig, wenn unbekannte Erben eingesetzt werden und nur dazu
dienen, dass ein Erbanteil angegeben werden kann.
In einem Erbschein dürfen aber nur namentlich bestimmte
Personen eingetragen werden, die auch tatsächlich erbberechtigt
sind. OLG Hamm
Urteile Erbrecht
Ein Erblasser hatte einen notariellen Erbvertrag
geschlossen. Darin war seine Frau als Alleinerbin
eingesetzt und die Kinder als Schlusserben.
Als der Erblasser verstarb, schlug die Ehefrau die Erbschaft
aus. Somit wurden automatisch die Kinder Erben. Der Sohn
beantragte beim Grundbuchamt, dass ein
Grundbucheintrag geändert werden soll.
Das Grundbuchamt weigerte sich, mit dem Hinweis, dass
es nicht nachprüfen kann, ob die Mutter die Erbschaft
wirklich ausgeschlagen hat.
Es verlangte vom Sohn, dass er einen Erbschein
vorlegen soll, in dem sein Erbrecht ersichtlich ist. Die
Beschwerde wurde zurückgewiesen. Denn aus dem
Erbvertrag ergab sich die Erbfolge nicht.
Der Erbe musste sich also einen kostenpflichtigen
Erbschein besorgen, um sein Erbrecht nachzuweisen.
OLG München
Erst wenn alle Miterben ermittelt werden konnten, kann
auch ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden.
Es ist nicht zulässig, wenn unbekannte Erben eingesetzt
werden und nur dazu dienen, dass ein Erbanteil angegeben
werden kann.
In einem Erbschein dürfen aber nur namentlich bestimmte
Personen eingetragen werden, die auch tatsächlich
erbberechtigt sind. OLG Hamm
Kosten für den Erbschein?
Maßgebend für die Kosten ist der Wert des Nachlasses. Es
wird eine volle Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem
Nachlasswert von:
EURO 20.000 EURO 102,00
EURO 50.000 EURO 165,00
EURO 100.000 EURO 273,00
EURO 250.000 EURO 540,00
EURO 400.000 EURO 790,00
EURO 500.000 EURO 935,00
EURO 700.000 EURO 1.255,00
Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Erbschein
über einen Notar beantragt wird oder eine eidesstaatliche
Versicherung abgegeben werden muss. Man kann den
Erbschein aber auch selbst beim Nachlassgericht
beantragen, dann fallen die Zusätzlichen Notarkosten weg.
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