Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme nicht pauschal auf die Kosten
der von ihnen ermittelten billigsten Begräbnisvariante begrenzen.
Sie müssen sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren
und den Einzelfall prüfen.
Notwendige Unterlagen, die beim Sozialamt abgegeben werden müssen, um
den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu bearbeiten.
Ausgefülltes Antragsformular
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Nachweis über Wert des Nachlasses
Sterbeurkunde
Rechnung über Bestattungskosten
Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern)
Rechtsgrundlage § 74 SGB XII
Eine Überführung vom Trauerhaus, Krankenhaus etc. zum Friedhof, zur
Aufbahrungshalle oder zum Krematorium ist in jedem Fall notwendig.
Beantragt werden auch die behördlich notwendigen Formulare zur Überführung
des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene im Testament die Bestattungsart angegeben, dann sollten
sich die Angehörigen auch daran halten. Ansonsten wird davon ausgegangen,
dass die Hinterbliebenen die Form und Art der Bestattung so regeln, wie der
Verstorbene es gewollt hätte.
Eine Erdbestattung kostet im Schnitt 3.800 Euro. Selbst sehr günstige
Beerdigungen in einem anonymen Grab liegen meist bei 1.000 Euro.
Die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte ist
gesetzlich festgelegt:
1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. nähere/weitere Verwandte,
Verlobte, Lebenspartner.
Es kann bei der Bestattung zwischen Wahlgrab oder Reihengrab gewählt
werden.
Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt
werden. Beim Reihengrab ist das nicht möglich. Das Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann aber
verlängert werden.
Normalerweise muss das Nutzungsrecht schon verlängert werden, wenn in eine
mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt.
Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der
jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist
des Friedhofes.
Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich
sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen
Willenserklärung.
Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Sarg
und die spätere Beisetzung der Aschenreste in einer Urne. Dazu ist eine
besondere Vereinbarung notwendig. Entweder durch eine handschriftliche
Willenserklärung des Verstorbenen oder die Angehörigen müssen eine
entsprechende Erklärung abgeben.
Vorgesehene Formulare erhält man beim Bestattungsinstitut. Für die Beisetzung
selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erdbestattung. Die
christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an.
Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der
Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Die Angehörigen können auf Wunsch
dabei sein, die notwendigen Abstimmungen werden vom Bestattungsinstitut
organisiert.
Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf einem
Gemeinschaftsfeld.
Die Kosten einer Bestattung gliedern sich in verschiedene Bereiche.
Gebühren und Fremdleistungen
(Friedhofsverwaltung usw.)
- Bestattungsgrundgebühr
- Grabnutzungsgebühren
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Einäscherung und Urnenbeisetzung
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- Gebühren für Behörden und Kirche
Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens
Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich aller
umfangreichen fachlichen Leistungen
Sonstige Kosten
- Blumen
- Trauerdrucksachen
- Redner ,Träger und musikalische Umrahmung
Private Kosten
- Trauerkleidung
- Trauerfeier usw
Weitere ungefähre Kosten:
Sterbeurkunde (Erstausführung) ca. 7 Euro
Leichenschau bei Kremation 20–100 Euro
Friedhofsgebühren
Beisetzungsgebühr 460–1000 Euro
Einäscherung 100–400 Euro
Grabnutzungsgebühr
Erdreihengrab 180–750 Euro
Erdwahlgrab 700–1750 Euro
Urnenreihengrab 50–420 Euro
Urnenwahlgrab 250–900 Euro
Trauerhallennutzung 100–230 Euro
4 Träger ab 80 Euro
Preise für Bestatterleistung
Sarg, Kiefer massiv 300–1500 Euro
Sarg, Edelholz massiv 2000–6000 Euro
Bei einem Sterbefall in der Wohnung sollte sofort der nächst
erreichbare Arzt informiert werden. Die Todesbescheinigung wird
vom Arzt ausgestellt bzw. vom Bestattungsunternehmen dort
abgeholt. Der Personalausweis des Verstorbenen sollte
bereitgehalten werden.
Danach sollte man mit dem Bestattungsinstitut Verbindung
aufnehmen.
Folgende Dokumente werden benötigt:
- Familienstammbuch,
- Personalausweis
- Heiratsurkunde
- Todesbescheinigung
- Geburtsurkunde (nur bei Ledigen)
- Sterbeurkunde
(falls Ehegatte bereits verstorben)
- Rentenanpassungsmitteilung
- Mitgliedskarte der Krankenkasse
(Versichertenkarte / Chip-Karte)
- Versicherungspolicen
(Lebens- bzw. Sterbeversicherungen
mit letztem Zahlungsnachweis)
- Grabdokumente (Urkunden über Nutzungsrecht an einer vorhandenen
Familien- oder Wahlgrabstätte).
Sollten Urkunden nicht zur Verfügung stehen, so kann das
Bestattungsunternehmen bei der Beschaffung helfen. Dieses erledigt auch alle
notwendigen Behördengänge.
Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden
vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten
zu tragen.
Zuständigkeit
Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist
beim Sozialamt zu stellen, das bis zum Tod an die
verstorbene Person Sozialhilfe/ Hartz 4 geleistet hat, in
allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in
dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Vorrangig verpflichtet sind:
- der vertraglich Verpflichtete
- der erbrechtlich Verpflichtete
- der Vater beim Tode der Mutter eines nichtehelichen
Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung
- der Ehegatte, die nahen Anverwandten (Kinder und
Eltern)
- der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen
Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetzen einen
Bestattungsauftrag erfüllt hat
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile
gibt es festgelegte Höchstsätze laut einer Tabelle.
Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt
beglichen.
Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre Kinder und
umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des
Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung der
Erbschaft zu tun. Diese schützt nicht vor der Pflicht die
Beerdigungskosten zu übernehmen.
Nur wenn keine Erben vorhanden sind bzw. alle Erben das Erbe
ausschlagen und keine unterhaltspflichtigen Angehörigen
existieren, besteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-
rechtlicher Bestattungspflicht.
Zu dem Personenkreis, den diese öffentlich-rechtliche Pflicht,
für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen,
trifft, zählen Geschwister des Erblassers und deren Kinder,
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und
Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und
Adoptivkinder, Personensorgeberechtigte und Betreuer.
alls sowohl eine Erbenhaftung, die Zahlungspflicht gemäß §
1615 Abs. 2 BGB und eine öffentlich-rechtliche
Bestattungspflicht ausscheiden, ist der Sozialhilfeträger für die
Übernahme der erforderlichen Kosten einer Beerdigung
verantwortlich.
Eine Erblasserin hatte mit dritten Personen einen Erbvertrag
geschlossen, welche als Erben eingesetzt waren. Kosten der
Grabpflege gehören nicht zu den Beerdingungskostenn, für die
ein Erbe nach § 1968 BGB einstehen muss. Nach § 1968 BGB
könnten tatsächlich nur die Kosten der Bestattung vom Erben
verlangt werden. OLG Köln
Bestattung durch Bekannten
Wer einen Freund bestattet, weil er sich dazu moralisch
verpflichtet fühlt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der
Kosten. Das Sozialamt muss nicht zahlen. Denn nach dem
Bestattungsrecht ist er dazu nicht verpflichtet. Denn er ist
erbrechtlich und auch unterhaltsrechtlich nicht dazu verpflichtet
gewesen. Sozialgericht Karlsruhe
Dritter kann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Kindes
Bestattung veranlassen
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, so
muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten
der Eltern aufkommen.
Kümmert sich das Kind nicht um die Beerdigung und dessen
Kosten, können auch Dritte diese Aufgabe übernehmen und die
Erstattung der Kosten verlangen. Amtsgericht Büdingen,
Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten- oder
Pflegeheim klärt die Verwaltung die notwendigen Dinge. Das
Bestattungsinstitut besorgt die Sterbeurkunden dann von
den entsprechenden Stellen.
In der Regel übernimmt das Sozialamt auf Antrag
Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder
wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt
aber nur die Kosten für eine sehr einfache Bestattung.
Grundsätzlich hat aber gemäß § 1968 BGB der Erbe die
Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erbe
ist verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen.
Schlagen aber alle Erben das Erbe aus, greift die
Erbenhaftung für Beerdigungskosten nicht (§ 1953 Abs. 1
BGB).
Muss also kein Erbe die Bestattungskosten übernehmen, weil
die Erbschaft ausgeschlagen wurde, dann bleibt diese Pflicht
trotzdem noch bestehen.
Nämlich wenn der Hinterbliebende eine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Verstordenen hat. § 1615 Abs. 2 BGB.
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