Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme nicht pauschal auf
die Kosten der von ihnen ermittelten billigsten
Begräbnisvariante begrenzen.
Sie müssen sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung
orientieren und den Einzelfall prüfen.
Notwendige Unterlagen, die beim Sozialamt abgegeben werden
müssen, um den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu
bearbeiten.
Ausgefülltes Antragsformular
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Nachweis über Wert des Nachlasses
Sterbeurkunde
Rechnung über Bestattungskosten
Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern)
Rechtsgrundlage § 74 SGB XII
Eine Überführung vom Trauerhaus, Krankenhaus etc. zum
Friedhof, zur Aufbahrungshalle oder zum Krematorium ist in
jedem Fall notwendig.
Beantragt werden auch die behördlich notwendigen Formulare zur
Überführung des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene im Testament die Bestattungsart angegeben,
dann sollten sich die Angehörigen auch daran halten. Ansonsten
wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Form und Art
der Bestattung so regeln, wie der Verstorbene es gewollt hätte.
Eine Erdbestattung kostet im Schnitt 3.800 Euro. Selbst sehr
günstige Beerdigungen in einem anonymen Grab liegen meist bei
1.000 Euro.
Die Reihenfolge der Hinterbliebenen als
Entscheidungsberechtigte ist gesetzlich festgelegt:
1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. nähere/weitere
Verwandte, Verlobte, Lebenspartner.
Es kann bei der Bestattung zwischen Wahlgrab oder Reihengrab
gewählt werden.
Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung
bestimmt werden. Beim Reihengrab ist das nicht möglich. Das
Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist auf einen bestimmten
Zeitraum begrenzt, kann aber verlängert werden.
Normalerweise muss das Nutzungsrecht schon verlängert werden,
wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt.
Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle
Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen)
auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes.
Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen
unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf
keiner besonderen Willenserklärung.
Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit
einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschenreste in einer
Urne. Dazu ist eine besondere Vereinbarung notwendig. Entweder
durch eine handschriftliche Willenserklärung des Verstorbenen oder
die Angehörigen müssen eine entsprechende Erklärung abgeben.
Vorgesehene Formulare erhält man beim Bestattungsinstitut. Für die
Beisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der
Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide
Bestattungsarten an.
Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne
außerhalb der Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Die
Angehörigen können auf Wunsch dabei sein, die notwendigen
Abstimmungen werden vom Bestattungsinstitut organisiert.
Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf
einem Gemeinschaftsfeld.
Die Kosten einer Bestattung gliedern sich in verschiedene Bereiche.
Gebühren und Fremdleistungen
(Friedhofsverwaltung usw.)
- Bestattungsgrundgebühr
- Grabnutzungsgebühren
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Einäscherung und Urnenbeisetzung
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- Gebühren für Behörden und Kirche
Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens
Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich aller
umfangreichen fachlichen Leistungen
Sonstige Kosten
- Blumen
- Trauerdrucksachen
- Redner ,Träger und musikalische Umrahmung
Private Kosten
- Trauerkleidung
- Trauerfeier usw
Weitere ungefähre Kosten:
Sterbeurkunde (Erstausführung) ca. 7 Euro
Leichenschau bei Kremation 20–100 Euro
Friedhofsgebühren
Beisetzungsgebühr 460–1000 Euro
Einäscherung 100–400 Euro
Grabnutzungsgebühr
Erdreihengrab 180–750 Euro
Erdwahlgrab 700–1750 Euro
Urnenreihengrab 50–420 Euro
Urnenwahlgrab 250–900 Euro
Trauerhallennutzung 100–230 Euro
4 Träger ab 80 Euro
Preise für Bestatterleistung
Sarg, Kiefer massiv 300–1500 Euro
Sarg, Edelholz massiv 2000–6000 Euro
Bei einem Sterbefall in der Wohnung sollte sofort
der nächst erreichbare Arzt informiert werden. Die
Todesbescheinigung wird vom Arzt ausgestellt bzw.
vom Bestattungsunternehmen dort abgeholt. Der
Personalausweis des Verstorbenen sollte
bereitgehalten werden.
Danach sollte man mit dem Bestattungsinstitut
Verbindung aufnehmen.
Folgende Dokumente werden benötigt:
- Familienstammbuch,
- Personalausweis
- Heiratsurkunde
- Todesbescheinigung
- Geburtsurkunde (nur bei Ledigen)
- Sterbeurkunde
(falls Ehegatte bereits verstorben)
- Rentenanpassungsmitteilung
- Mitgliedskarte der Krankenkasse
(Versichertenkarte / Chip-Karte)
- Versicherungspolicen
(Lebens- bzw. Sterbeversicherungen
mit letztem Zahlungsnachweis)
- Grabdokumente (Urkunden über Nutzungsrecht an einer
vorhandenen Familien- oder Wahlgrabstätte).
Sollten Urkunden nicht zur Verfügung stehen, so kann das
Bestattungsunternehmen bei der Beschaffung helfen. Dieses
erledigt auch alle notwendigen Behördengänge.
Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden
vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten
zu tragen.
Zuständigkeit
Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist
beim Sozialamt zu stellen, das bis zum Tod an die
verstorbene Person Sozialhilfe/ Hartz 4 geleistet hat, in
allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in
dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Vorrangig verpflichtet sind:
- der vertraglich Verpflichtete
- der erbrechtlich Verpflichtete
- der Vater beim Tode der Mutter eines nichtehelichen
Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung
- der Ehegatte, die nahen Anverwandten (Kinder und
Eltern)
- der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen
Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetzen einen
Bestattungsauftrag erfüllt hat
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile
gibt es festgelegte Höchstsätze laut einer Tabelle.
Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt
beglichen.
Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre
Kinder und umgekehrt. Diese
Kostentragungspflicht des
Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der
Ausschlagung der Erbschaft zu tun. Diese
schützt nicht vor der Pflicht die
Beerdigungskosten zu übernehmen.
Nur wenn keine Erben vorhanden sind bzw. alle
Erben das Erbe ausschlagen und keine
unterhaltspflichtigen Angehörigen existieren,
besteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-
rechtlicher Bestattungspflicht.
Zu dem Personenkreis, den diese öffentlich-
rechtliche Pflicht, für die Kosten der Bestattung
des Erblassers aufzukommen, trifft, zählen
Geschwister des Erblassers und deren Kinder,
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner,
Verwandte und Verschwägerte in auf- und
absteigender Linie, Adoptiveltern und
Adoptivkinder, Personensorgeberechtigte und
Betreuer.
alls sowohl eine Erbenhaftung, die
Zahlungspflicht gemäß § 1615 Abs. 2 BGB und
eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
ausscheiden, ist der Sozialhilfeträger für die
Übernahme der erforderlichen Kosten einer
Beerdigung verantwortlich.
Eine Erblasserin hatte mit dritten Personen
einen Erbvertrag geschlossen, welche als Erben
eingesetzt waren. Kosten der Grabpflege
gehören nicht zu den Beerdingungskostenn, für
die ein Erbe nach § 1968 BGB einstehen muss.
Nach § 1968 BGB könnten tatsächlich nur die
Kosten der Bestattung vom Erben verlangt
werden. OLG Köln
Bestattung durch Bekannten
Wer einen Freund bestattet, weil er sich dazu
moralisch verpflichtet fühlt, hat keinen Anspruch
auf Erstattung der Kosten. Das Sozialamt muss
nicht zahlen. Denn nach dem Bestattungsrecht
ist er dazu nicht verpflichtet. Denn er ist
erbrechtlich und auch unterhaltsrechtlich nicht
dazu verpflichtet gewesen. Sozialgericht
Karlsruhe
Dritter kann auf Kosten des
unterhaltspflichtigen Kindes Bestattung
veranlassen
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern
unterhaltspflichtig, so muss es gemäß § 1615
Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten der
Eltern aufkommen.
Kümmert sich das Kind nicht um die Beerdigung
und dessen Kosten, können auch Dritte diese
Aufgabe übernehmen und die Erstattung der
Kosten verlangen. Amtsgericht Büdingen,
Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus,
Alten- oder Pflegeheim klärt die Verwaltung
die notwendigen Dinge. Das
Bestattungsinstitut besorgt die
Sterbeurkunden dann von den
entsprechenden Stellen.
In der Regel übernimmt das Sozialamt auf
Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben
vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten
nicht tragen können. Es übernimmt aber nur die
Kosten für eine sehr einfache Bestattung.
Grundsätzlich hat aber gemäß § 1968 BGB
der Erbe die Kosten der Beerdigung des
Erblassers zu tragen. Der Erbe ist
verpflichtet, die Bestattungskosten zu
übernehmen.
Schlagen aber alle Erben das Erbe aus, greift
die Erbenhaftung für Beerdigungskosten
nicht (§ 1953 Abs. 1 BGB).
Muss also kein Erbe die Bestattungskosten
übernehmen, weil die Erbschaft ausgeschlagen
wurde, dann bleibt diese Pflicht trotzdem noch
bestehen.
Nämlich wenn der Hinterbliebende eine
Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstordenen
hat. § 1615 Abs. 2 BGB.
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