Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme nicht pauschal auf die
Kosten der von ihnen ermittelten billigsten Begräbnisvariante
begrenzen.
Sie müssen sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren und den Einzelfall prüfen.
Notwendige Unterlagen, die beim Sozialamt abgegeben werden müssen, um den Antrag auf Übernahme der
Bestattungskosten zu bearbeiten.
Ausgefülltes Antragsformular
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Nachweis über Wert des Nachlasses
Sterbeurkunde
Rechnung über Bestattungskosten
Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern)
Rechtsgrundlage § 74 SGB XII
Eine Überführung vom Trauerhaus, Krankenhaus etc. zum Friedhof, zur Aufbahrungshalle oder zum Krematorium
ist in jedem Fall notwendig.
Beantragt werden auch die behördlich notwendigen Formulare zur Überführung des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene im Testament die Bestattungsart angegeben, dann sollten sich die Angehörigen auch daran halten.
Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Form und Art der Bestattung so regeln, wie der
Verstorbene es gewollt hätte.
Eine Erdbestattung kostet im Schnitt 3.800 Euro. Selbst sehr günstige Beerdigungen in einem anonymen Grab liegen meist
bei 1.000 Euro.
Die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte ist
gesetzlich festgelegt:
1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. nähere/weitere Verwandte, Verlobte, Lebenspartner.
Es kann bei der Bestattung zwischen Wahlgrab oder Reihengrab gewählt werden.
Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden. Beim Reihengrab ist das nicht
möglich. Das Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann aber verlängert
werden.
Normalerweise muss das Nutzungsrecht schon verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere
Bestattung erfolgt.
Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere
Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes.
Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung
bedarf keiner besonderen Willenserklärung.
Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschenreste
in einer Urne. Dazu ist eine besondere Vereinbarung notwendig. Entweder durch eine handschriftliche Willenserklärung des
Verstorbenen oder die Angehörigen müssen eine entsprechende Erklärung abgeben.
Vorgesehene Formulare erhält man beim Bestattungsinstitut. Für die Beisetzung selbst gelten die gleichen
Voraussetzungen wie bei der Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an.
Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Die
Angehörigen können auf Wunsch dabei sein, die notwendigen Abstimmungen werden vom Bestattungsinstitut organisiert.
Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf einem Gemeinschaftsfeld.
Die Kosten einer Bestattung gliedern sich in verschiedene Bereiche.
Gebühren und Fremdleistungen (Friedhofsverwaltung usw.)
- Bestattungsgrundgebühr
- Grabnutzungsgebühren
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Einäscherung und Urnenbeisetzung
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- Gebühren für Behörden und Kirche
Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens
Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich aller umfangreichen fachlichen Leistungen
Sonstige Kosten
- Blumen
- Trauerdrucksachen
- Redner ,Träger und musikalische Umrahmung
Private Kosten
- Trauerkleidung
- Trauerfeier usw
Weitere ungefähre Kosten:
Sterbeurkunde (Erstausführung) ca. 7 Euro
Leichenschau bei Kremation 20–100 Euro
Friedhofsgebühren
Beisetzungsgebühr 460–1000 Euro
Einäscherung 100–400 Euro
Grabnutzungsgebühr
Erdreihengrab 180–750 Euro
Erdwahlgrab 700–1750 Euro
Urnenreihengrab 50–420 Euro
Urnenwahlgrab 250–900 Euro
Trauerhallennutzung 100–230 Euro
4 Träger ab 80 Euro
Preise für Bestatterleistung
Sarg, Kiefer massiv 300–1500 Euro
Sarg, Edelholz massiv 2000–6000 Euro
Bei einem Sterbefall in der Wohnung sollte sofort der nächst erreichbare Arzt informiert werden. Die
Todesbescheinigung wird vom Arzt ausgestellt bzw. vom Bestattungsunternehmen dort abgeholt. Der
Personalausweis des Verstorbenen sollte bereitgehalten werden.
Danach sollte man mit dem Bestattungsinstitut Verbindung aufnehmen.
Folgende Dokumente werden benötigt:
- Familienstammbuch,
- Personalausweis
- Heiratsurkunde
- Todesbescheinigung
- Geburtsurkunde (nur bei Ledigen)
- Sterbeurkunde
(falls Ehegatte bereits verstorben)
- Rentenanpassungsmitteilung
- Mitgliedskarte der Krankenkasse
(Versichertenkarte / Chip-Karte)
- Versicherungspolicen
(Lebens- bzw. Sterbeversicherungen
mit letztem Zahlungsnachweis)
- Grabdokumente (Urkunden über Nutzungsrecht an einer vorhandenen Familien- oder Wahlgrabstätte).
Sollten Urkunden nicht zur Verfügung stehen, so kann das Bestattungsunternehmen bei der Beschaffung helfen. Dieses
erledigt auch alle notwendigen Behördengänge.
Bestattungskosten- Übernahme durch Sozialamt
Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden vom Sozialamt übernommen,
soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zuständigkeit
Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist beim Sozialamt zu stellen, das
bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe/ Hartz 4 geleistet hat, in allen
anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Vorrangig verpflichtet sind:
- der vertraglich Verpflichtete
- der erbrechtlich Verpflichtete
- der Vater beim Tode der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge
Schwangerschaft oder Entbindung
- der Ehegatte, die nahen Anverwandten (Kinder und Eltern)
- der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem
Bestattungsgesetzen einen Bestattungsauftrag erfüllt hat.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte
Höchstsätze laut einer Tabelle. Darüber hinausgehende Kosten werden vom
Sozialamt beglichen.
Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre Kinder und
umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des
Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung
der Erbschaft zu tun. Diese schützt nicht vor der
Pflicht die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Nur wenn keine Erben vorhanden sind bzw. alle Erben das Erbe ausschlagen und keine
unterhaltspflichtigen Angehörigen existieren, besteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-
rechtlicher Bestattungspflicht.
Zu dem Personenkreis, den diese öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Kosten der Bestattung
des Erblassers aufzukommen, trifft, zählen Geschwister des Erblassers und deren Kinder,
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und
absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Personensorgeberechtigte und Betreuer.
alls sowohl eine Erbenhaftung, die Zahlungspflicht gemäß § 1615 Abs. 2 BGB und eine
öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ausscheiden, ist der Sozialhilfeträger für die Übernahme
der erforderlichen Kosten einer Beerdigung verantwortlich.
Eine Erblasserin hatte mit dritten Personen einen Erbvertrag geschlossen, welche als Erben
eingesetzt waren. Kosten der Grabpflege gehören nicht zu den Beerdingungskostenn, für die
ein Erbe nach § 1968 BGB einstehen muss. Nach § 1968 BGB könnten tatsächlich nur die
Kosten der Bestattung vom Erben verlangt werden. OLG Köln
Bestattung durch Bekannten
Wer einen Freund bestattet, weil er sich dazu moralisch verpflichtet fühlt, hat keinen Anspruch
auf Erstattung der Kosten. Das Sozialamt muss nicht zahlen. Denn nach dem Bestattungsrecht
ist er dazu nicht verpflichtet. Denn er ist erbrechtlich und auch unterhaltsrechtlich nicht dazu
verpflichtet gewesen. Sozialgericht Karlsruhe
Dritter kann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Kindes Bestattung veranlassen
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, so muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB
für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen. Kümmert sich das Kind nicht um die
Beerdigung und dessen Kosten, können auch Dritte diese Aufgabe übernehmen und die
Erstattung der Kosten verlangen.
Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim klärt
die Verwaltung die notwendigen Dinge. Das Bestattungsinstitut besorgt die
Sterbeurkunden dann von den entsprechenden Stellen.
In der Regel übernimmt das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die
Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur die Kosten für eine sehr einfache Bestattung.
Grundsätzlich hat aber gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erbe ist verpflichtet,
die Bestattungskosten zu übernehmen.
Schlagen aber alle Erben das Erbe aus, greift die Erbenhaftung für Beerdigungskosten nicht (§ 1953 Abs. 1 BGB).
Muss also kein Erbe die Bestattungskosten übernehmen, weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde, dann bleibt diese Pflicht
trotzdem noch bestehen.
Nämlich wenn der Hinterbliebende eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstordenen hat. § 1615 Abs. 2 BGB.
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