Erbschaftsanspruch

Mit dem Erbschaftsanspruch wird den Erben die Stellung des Eigentümers und Besitzers eingeräumt. Dabei werden Ansprüche gegenüber jedermann erworben, der aus dem Nachlass etwas erlangt hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verstorbene einem Bekannten eine Wohnung zur Nutzung überlassen hat oder eine Münzsammlung zur Aufbewahrung übergeben hat. (Der Bekannte hat dann einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe der vermachten Gegenstände)

Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch auf Herausgabe der

Nachlassgegenstände, § 2018 BGB; - auf Herausgabe von

Gegenständen, die der Erbschaft unterliegen.

Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Bundesfinanzhof

Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch

- auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, § 2018 BGB; - auf Herausgabe von Gegenständen, die der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben hat, § 2019 BGB; - auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte, § 2020 BGB. Es besteht (§ 2027 BGB) eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben über den Bestand der Erbschaft und auch den Verbleib der Erbschaft. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen.

Auf Verlangen muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft

über den Bestand des Nachlasses erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte

kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des

Bestandsverzeichnisses dabei ist.

Der Pflichtteilsberechtigte hat eine Wertermittlungsanspruch gegen den Erben und er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar, § 20 BNotO (Bundesnotarordnung), aufgenommen wird. Auch muss jeder Erbe seinen Miterben gegenüber erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe er noch zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge erhalten hat. Denn diese müssen eventuell als Schenkung berücksichtigt werden. Schenkungen werden berücksichtigt, wenn diese in den letzen 10 Jahren vorgenommen wurden. Verweigern Erbschaftsbesitzer oder die Miterben entsprechende Angaben, kann man seine Auskunftsansprüche als Erbe auch gerichtlich durchsetzen. Selbst für den Fall, dass man kein Abkömmling des Erblassers ist, kann man unter Umständen Auskunftsansprüche geltend machen. (Zum Bsp. wenn man etwas vermacht bekommen hat und die Erben geben keine Auskunft darüber, wo sich das “Vermachte” befindet.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht allein auf seinen

Auskunftsanspruch gegen den Erben nach § 2314 BGB angewiesen,

um Gewissheit über den Wert des Nachlasses und damit über die

Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu bekommen.

Möchte sich ein Pflichtteilsberechtiger über die Höhe seines Pflichtteils informieren, ist er nicht darauf angewiesen, dass der Erbe ihm darauf Auskunft gibt. Obwohl er diesen Rechtsanspruch nach § 2314 BGB hätte. Denn er hat auch Anspruch darauf, in das Grundbuch einzusehen, um sich über die Höhe des Nachlasses zu informieren. KG Berlin (Das gilt für den Fall, wenn Grundstücke vererbt wurden) Die Bindung für eine Auskunft über die Erbschaft ist ein Erbschein oder ein Testament, aus welchem hervorgeht, dass man pflichtteilsberechtigt oder eben Erbe geworden ist.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Der Auskunftsanspruch betrifft die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und auch über eventuelle Verbindlichkeiten (Schulden) müssen Erben Auskunft geben. Denn der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil auch gegenüber die Erben geltend machen. (Er muss wissen, in welcher Höhe er seinen Pflichteil einfordern kann) Mit dem Tod eines Bankkunden geht dessen Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB gegen die Bank auf die Erben über. Der Erbe hat zunächst gegen den Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden anderen, der einen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. Somit können die Erben dann auch Auskunft von der Bank über Konten und Sparbücher verlangen. Dass diese einen Erbanspruch haben, müssen sie der Bank jedoch nachweisen.
Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem schriftliche Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen (§ 260 Abs. 1 BGB). Auskunftspflichtig sind auch die Hausgenossen (§ 2028 BGB). Das sind Personen, die zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft leben, in erster Linie Familienangehörige und Hausangestellte, aber auch Pflegepersonal, Zimmernachbarn, Lebensgefährten sowie Mieter im Haus des Erblassers. Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben verlangen, dass dieser ihm Auskunft über den Nachlass erteilt. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis vorlegen, in dem der genaue Nachlass zum Todeszeitpunkt aufgeführt ist. Das kann er auch vom Notar verlangen, wenn dort ein Testament hinterlegt wurde. Auch minderjährige Kinder haben Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, wenn ein Elternteil verstorben ist.

Der Auskunftsanspruch richtet sich dann gegen den überlebenden

Elternteil oder an denjenigen der den Nachlass jetzt verwaltet. OLG

Koblenz /

Beantragt ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger Grundbucheinsicht, so kann die Gewährung nicht von der Vorlage eines Erbscheins oder dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt wird oder er Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt hat. Er hat ein Recht auf diese Einsicht, gerade wenn es bei der Erbschaft auch um Immobilien und Grundstücke geht. OLG Frankfurt

Wenn ein Erbe nicht auffindbar ist?

Wenn ein Erbe nicht auffindbar ist und auch ein Rechtspfleger oder Erbenermittler nicht erfolgreich war, kann ein Antrag auf eine Verschollenheitserklärung gestellt werden. Die Verschollenheitserklärung ist aber nicht der einzige Weg, um an einen Erbschein zu gelangen. Es muss durch öffentliche Bekanntmachung im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nach den Vorschriften des FGG und den §§ 948 ff. ZPO geschehen. Man kann jederzeit beantragen, dass das Nachlassgericht den Erben unter Fristsetzung zur Anmeldung seines Rechts öffentlich auffordert. Dies ergibt sich aus § 1965 Abs. 1 BGB. Meistens über eine Aushang im Amt selbst.

Die Frist beträgt mindestens sechs Wochen, in manchen Fällen

mehrere Monate.

Danach kann man den Erbschein beantragen. Nach Ablauf der Frist wird ein Ausschlussurteil erlassen, § 952 ZPO. Die Auskunft, auf die der Erbe ein Recht hat, umfasst den gesamten Bestand. Dazu gehören Barvermögen, Hausrat, persönliche Gegenstände und Immobilien, einschließlich der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (§ 1932 BGB).
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Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Der Auskunftsanspruch betrifft die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und auch über eventuelle Verbindlichkeiten (Schulden) müssen Erben Auskunft geben. Denn der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil auch gegenüber die Erben geltend machen. (Er muss wissen, in welcher Höhe er seinen Pflichteil einfordern kann) Mit dem Tod eines Bankkunden geht dessen Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB gegen die Bank auf die Erben über. Der Erbe hat zunächst gegen den Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden anderen, der einen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. Somit können die Erben dann auch Auskunft von der Bank über Konten und Sparbücher verlangen. Dass diese einen Erbanspruch haben, müssen sie der Bank jedoch nachweisen.
Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem schriftliche Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen (§ 260 Abs. 1 BGB). Auskunftspflichtig sind auch die Hausgenossen (§ 2028 BGB). Das sind Personen, die zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft leben, in erster Linie Familienangehörige und Hausangestellte, aber auch Pflegepersonal, Zimmernachbarn, Lebensgefährten sowie Mieter im Haus des Erblassers. Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben verlangen, dass dieser ihm Auskunft über den Nachlass erteilt. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis vorlegen, in dem der genaue Nachlass zum Todeszeitpunkt aufgeführt ist. Das kann er auch vom Notar verlangen, wenn dort ein Testament hinterlegt wurde. Auch minderjährige Kinder haben Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, wenn ein Elternteil verstorben ist.

Der Auskunftsanspruch richtet sich dann

gegen den überlebenden Elternteil oder an

denjenigen der den Nachlass jetzt verwaltet.

OLG Koblenz /

Beantragt ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger Grundbucheinsicht, so kann die Gewährung nicht von der Vorlage eines Erbscheins oder dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt wird oder er Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt hat. Er hat ein Recht auf diese Einsicht, gerade wenn es bei der Erbschaft auch um Immobilien und Grundstücke geht. OLG Frankfurt

Wenn ein Erbe nicht auffindbar ist?

Wenn ein Erbe nicht auffindbar ist und auch ein Rechtspfleger oder Erbenermittler nicht erfolgreich war, kann ein Antrag auf eine Verschollenheitserklärung gestellt werden. Die Verschollenheitserklärung ist aber nicht der einzige Weg, um an einen Erbschein zu gelangen. Es muss durch öffentliche Bekanntmachung im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nach den Vorschriften des FGG und den §§ 948 ff. ZPO geschehen. Man kann jederzeit beantragen, dass das Nachlassgericht den Erben unter Fristsetzung zur Anmeldung seines Rechts öffentlich auffordert. Dies ergibt sich aus § 1965 Abs. 1 BGB. Meistens über eine Aushang im Amt selbst.

Die Frist beträgt mindestens sechs Wochen, in

manchen Fällen mehrere Monate.

Danach kann man den Erbschein beantragen. Nach Ablauf der Frist wird ein Ausschlussurteil erlassen, § 952 ZPO. Die Auskunft, auf die der Erbe ein Recht hat, umfasst den gesamten Bestand. Dazu gehören Barvermögen, Hausrat, persönliche Gegenstände und Immobilien, einschließlich der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (§ 1932 BGB).

Erbschaftsanspruch

Mit dem Erbschaftsanspruch wird den Erben die Stellung des Eigentümers und Besitzers eingeräumt. Dabei werden Ansprüche gegenüber jedermann erworben, der aus dem Nachlass etwas erlangt hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verstorbene einem Bekannten eine Wohnung zur Nutzung überlassen hat oder eine Münzsammlung zur Aufbewahrung übergeben hat. (Der Bekannte hat dann einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe der vermachten Gegenstände)

Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch

auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, §

2018 BGB; - auf Herausgabe von

Gegenständen, die der Erbschaft unterliegen.

Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Bundesfinanzhof

Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch

- auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, § 2018 BGB; - auf Herausgabe von Gegenständen, die der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben hat, § 2019 BGB; - auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte, § 2020 BGB. Es besteht (§ 2027 BGB) eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben über den Bestand der Erbschaft und auch den Verbleib der Erbschaft. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen.

Auf Verlangen muss der Erbe dem

Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den

Bestand des Nachlasses erteilen. Der

Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er

bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses

dabei ist.

Der Pflichtteilsberechtigte hat eine Wertermittlungsanspruch gegen den Erben und er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar, § 20 BNotO (Bundesnotarordnung), aufgenommen wird. Auch muss jeder Erbe seinen Miterben gegenüber erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe er noch zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge erhalten hat. Denn diese müssen eventuell als Schenkung berücksichtigt werden. Schenkungen werden berücksichtigt, wenn diese in den letzen 10 Jahren vorgenommen wurden. Verweigern Erbschaftsbesitzer oder die Miterben entsprechende Angaben, kann man seine Auskunftsansprüche als Erbe auch gerichtlich durchsetzen. Selbst für den Fall, dass man kein Abkömmling des Erblassers ist, kann man unter Umständen Auskunftsansprüche geltend machen. (Zum Bsp. wenn man etwas vermacht bekommen hat und die Erben geben keine Auskunft darüber, wo sich das “Vermachte” befindet.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht allein auf

seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben

nach § 2314 BGB angewiesen, um Gewissheit

über den Wert des Nachlasses und damit über

die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu

bekommen.

Möchte sich ein Pflichtteilsberechtiger über die Höhe seines Pflichtteils informieren, ist er nicht darauf angewiesen, dass der Erbe ihm darauf Auskunft gibt. Obwohl er diesen Rechtsanspruch nach § 2314 BGB hätte. Denn er hat auch Anspruch darauf, in das Grundbuch einzusehen, um sich über die Höhe des Nachlasses zu informieren. KG Berlin (Das gilt für den Fall, wenn Grundstücke vererbt wurden) Die Bindung für eine Auskunft über die Erbschaft ist ein Erbschein oder ein Testament, aus welchem hervorgeht, dass man pflichtteilsberechtigt oder eben Erbe geworden ist.
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