Erbschaftsanspruch
Mit dem Erbschaftsanspruch wird den Erben die Stellung des Eigentümers und Besitzers eingeräumt.
Dabei werden Ansprüche gegenüber jedermann erworben, der aus dem Nachlass etwas erlangt hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verstorbene einem Bekannten eine Wohnung zur Nutzung überlassen hat oder eine Münzsammlung
zur Aufbewahrung übergeben hat. (Der Bekannte hat dann einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe der vermachten Gegenstände)
Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, § 2018 BGB; - auf Herausgabe von Gegenständen, die
der Erbschaft unterliegen.
Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und
Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Bundesfinanzhof
Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch
- auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, § 2018 BGB;
- auf Herausgabe von Gegenständen, die der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben hat, § 2019 BGB;
- auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte, § 2020 BGB.
Es besteht (§ 2027 BGB) eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben über den Bestand der Erbschaft und auch den Verbleib der Erbschaft. Im
Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen.
Auf Verlangen muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den
Bestand des Nachlasses erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass
er bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses dabei ist.
Der Pflichtteilsberechtigte hat eine Wertermittlungsanspruch gegen den Erben und er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von
einem Notar, § 20 BNotO (Bundesnotarordnung), aufgenommen wird.
Auch muss jeder Erbe seinen Miterben gegenüber erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe er noch zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge
erhalten hat. Denn diese müssen eventuell als Schenkung berücksichtigt werden. Schenkungen werden berücksichtigt, wenn diese in den letzen 10
Jahren vorgenommen wurden.
Verweigern Erbschaftsbesitzer oder die Miterben entsprechende Angaben, kann man seine Auskunftsansprüche als Erbe auch gerichtlich
durchsetzen.
Selbst für den Fall, dass man kein Abkömmling des Erblassers ist, kann man unter Umständen Auskunftsansprüche geltend machen. (Zum Bsp.
wenn man etwas vermacht bekommen hat und die Erben geben keine Auskunft darüber, wo sich das “Vermachte” befindet.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht allein auf seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben nach § 2314 BGB angewiesen, um Gewissheit
über den Wert des Nachlasses und damit über die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu bekommen.
Möchte sich ein Pflichtteilsberechtiger über die Höhe seines Pflichtteils informieren, ist er nicht darauf angewiesen, dass der Erbe ihm darauf
Auskunft gibt. Obwohl er diesen Rechtsanspruch nach § 2314 BGB hätte. Denn er hat auch Anspruch darauf, in das Grundbuch einzusehen, um
sich über die Höhe des Nachlasses zu informieren. KG Berlin (Das gilt für den Fall, wenn Grundstücke vererbt wurden)
Die Bindung für eine Auskunft über die Erbschaft ist ein Erbschein oder ein Testament, aus welchem hervorgeht, dass man pflichtteilsberechtigt
oder eben Erbe geworden ist.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Der
Auskunftsanspruch betrifft die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und auch über
eventuelle Verbindlichkeiten (Schulden) müssen Erben Auskunft geben.
Denn der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil auch gegenüber die Erben geltend machen. (Er muss
wissen, in welcher Höhe er seinen Pflichteil einfordern kann)
Mit dem Tod eines Bankkunden geht dessen Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB gegen die Bank
auf die Erben über.
Der Erbe hat zunächst gegen den Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden anderen, der einen
Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft
und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände.
Somit können die Erben dann auch Auskunft von der Bank über Konten und Sparbücher verlangen. Dass
diese einen Erbanspruch haben, müssen sie der Bank jedoch nachweisen.
Erbschaft und Anspruch auf Auskunft aller Erben
Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem schriftliche Angaben über den Verbleib nicht
mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen (§ 260 Abs. 1
BGB).
Auskunftspflichtig sind auch die Hausgenossen (§ 2028 BGB). Das sind Personen, die zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher
Gemeinschaft leben, in erster Linie Familienangehörige und Hausangestellte, aber auch Pflegepersonal, Zimmernachbarn, Lebensgefährten sowie
Mieter im Haus des Erblassers.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben verlangen, dass dieser ihm Auskunft über den Nachlass erteilt. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis
vorlegen, in dem der genaue Nachlass zum Todeszeitpunkt aufgeführt ist. Das kann er auch vom Notar verlangen, wenn dort ein Testament hinterlegt
wurde. Auch minderjährige Kinder haben Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, wenn ein Elternteil verstorben ist.
Der Auskunftsanspruch richtet sich dann gegen den überlebenden Elternteil oder an denjenigen der den Nachlass jetzt verwaltet. OLG
Koblenz /
Beantragt ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger Grundbucheinsicht, so kann die Gewährung nicht von der Vorlage eines Erbscheins oder dem
Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt wird oder er Vollmacht zur
Einsichtnahme erteilt hat.
Er hat ein Recht auf diese Einsicht, gerade wenn es bei der Erbschaft auch um Immobilien und Grundstücke geht. OLG Frankfurt
Wenn ein Erbe nicht auffindbar ist und auch ein Rechtspfleger oder Erbenermittler nicht erfolgreich war, kann ein Antrag auf eine
Verschollenheitserklärung gestellt werden.
Die Verschollenheitserklärung ist aber nicht der einzige Weg, um an einen Erbschein zu gelangen. Es muss durch öffentliche Bekanntmachung im
Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nach den Vorschriften des FGG und den §§ 948 ff. ZPO geschehen.
Man kann jederzeit beantragen, dass das Nachlassgericht den Erben unter Fristsetzung zur Anmeldung seines Rechts öffentlich auffordert. Dies
ergibt sich aus § 1965 Abs. 1 BGB. Meistens über eine Aushang im Amt selbst.
Die Frist beträgt mindestens sechs Wochen, in manchen Fällen mehrere Monate.
Danach kann man den Erbschein beantragen. Nach Ablauf der Frist wird ein Ausschlussurteil erlassen, § 952 ZPO.
Die Auskunft, auf die der Erbe ein Recht hat, umfasst den gesamten Bestand. Dazu gehören Barvermögen, Hausrat, persönliche Gegenstände und
Immobilien, einschließlich der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (§ 1932 BGB).
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