Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben
Auskunft über den Bestand des Nachlasses
verlangen. Der Auskunftsanspruch betrifft die beim
Erbfall tatsächlich vorhandenen
Nachlassgegenstände und auch über eventuelle
Verbindlichkeiten (Schulden) müssen Erben
Auskunft geben.
Denn der Pflichtteilsberechtigte muss seinen
Pflichtteil auch gegenüber die Erben geltend
machen. (Er muss wissen, in welcher Höhe er
seinen Pflichteil einfordern kann)
Mit dem Tod eines Bankkunden geht dessen
Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB
gegen die Bank auf die Erben über.
Der Erbe hat zunächst gegen den
Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden
anderen, der einen Gegenstand aus der Erbschaft
in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über
den Bestand der Erbschaft und den Verbleib
einzelner Erbschaftsgegenstände.
Somit können die Erben dann auch Auskunft von
der Bank über Konten und Sparbücher verlangen.
Dass diese einen Erbanspruch haben, müssen sie
der Bank jedoch nachweisen.
Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem
schriftliche Angaben über den Verbleib nicht
mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer
Gegenstände machen (§ 260 Abs. 1 BGB).
Auskunftspflichtig sind auch die Hausgenossen (§
2028 BGB). Das sind Personen, die zur Zeit des
Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher
Gemeinschaft leben, in erster Linie
Familienangehörige und Hausangestellte, aber
auch Pflegepersonal, Zimmernachbarn,
Lebensgefährten sowie Mieter im Haus des
Erblassers.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben
verlangen, dass dieser ihm Auskunft über den
Nachlass erteilt. Der Erbe muss ein
Nachlassverzeichnis vorlegen, in dem der genaue
Nachlass zum Todeszeitpunkt aufgeführt ist. Das
kann er auch vom Notar verlangen, wenn dort ein
Testament hinterlegt wurde.
Auch minderjährige Kinder
haben Anspruch auf
Auskunft über den Nachlass,
wenn ein Elternteil
verstorben ist.
Der Auskunftsanspruch richtet sich dann
gegen den überlebenden Elternteil oder an
denjenigen der den Nachlass jetzt verwaltet.
Beantragt ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger
Grundbucheinsicht, so kann die Gewährung nicht
von der Vorlage eines Erbscheins oder dem
Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen
den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess
geführt wird oder er Vollmacht zur Einsichtnahme
erteilt hat.
Er hat ein Recht auf diese Einsicht, gerade wenn
es bei der Erbschaft auch um Immobilien und
Grundstücke geht. OLG Frankfurt
Wenn ein Erbe nicht auffindbar ist und auch ein
Rechtspfleger oder Erbenermittler nicht erfolgreich
war, kann ein Antrag auf eine
Verschollenheitserklärung gestellt werden.
Die Verschollenheitserklärung ist aber nicht der
einzige Weg, um an einen Erbschein zu gelangen.
Es muss durch öffentliche Bekanntmachung im
Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nach den
Vorschriften des FGG und den §§ 948 ff. ZPO
geschehen.
Man kann jederzeit beantragen, dass das
Nachlassgericht den Erben unter Fristsetzung zur
Anmeldung seines Rechts öffentlich auffordert.
Dies ergibt sich aus § 1965 Abs. 1 BGB. Meistens
über eine Aushang im Amt selbst.
Die Frist beträgt mindestens
sechs Wochen, in manchen
Fällen mehrere Monate.
Danach kann man den Erbschein beantragen.
Nach Ablauf der Frist wird ein Ausschlussurteil
erlassen, § 952 ZPO.
Die Auskunft, auf die der Erbe ein Recht hat,
umfasst den gesamten Bestand. Dazu gehören
Barvermögen, Hausrat, persönliche Gegenstände
und Immobilien, einschließlich der
Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen
Haushalt dienten (§ 1932 BGB).
Erbschaftsanspruch
Mit dem Erbschaftsanspruch wird den Erben die
Stellung des Eigentümers und Besitzers
eingeräumt.
Dabei werden Ansprüche gegenüber jedermann
erworben, der aus dem Nachlass etwas erlangt
hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der
Verstorbene einem Bekannten eine Wohnung zur
Nutzung überlassen hat oder eine Münzsammlung
zur Aufbewahrung übergeben hat. (Der Bekannte
hat dann einen Anspruch gegen die Erben auf
Herausgabe der vermachten Gegenstände)
Der Erbschaftsanspruch erfasst den Anspruch auf
Herausgabe der Nachlassgegenstände, § 2018
BGB; - auf Herausgabe von Gegenständen, die
der Erbschaft unterliegen.
Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer
Miterbin Kopien der von Kreditinstituten
eingereichten Anzeigen über die dort geführten
Konten und Depots des verstorbenen Erblassers
zu überlassen. Bundesfinanzhof
Der Erbschaftsanspruch
erfasst den Anspruch
- auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, §
2018 BGB;
- auf Herausgabe von Gegenständen, die der
Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft
erworben hat, § 2019 BGB;
- auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und
Früchte, § 2020 BGB.
Es besteht (§ 2027 BGB) eine Auskunftspflicht
gegenüber den Erben über den Bestand der
Erbschaft und auch den Verbleib der Erbschaft. Im
Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe
Auskunft verlangen.
Auf Verlangen muss der
Erbe dem
Pflichtteilsberechtigten
Auskunft über den Bestand
des Nachlasses erteilen. Der
Pflichtteilsberechtigte kann
verlangen, dass er bei der
Aufnahme des
Bestandsverzeichnisses
dabei ist.
Der Pflichtteilsberechtigte hat eine
Wertermittlungsanspruch gegen den Erben und er
kann auch verlangen, dass das
Nachlassverzeichnis von einem Notar, § 20
BNotO (Bundesnotarordnung), aufgenommen
wird.
Auch muss jeder Erbe seinen Miterben gegenüber
erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe er noch
zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge
erhalten hat. Denn diese müssen eventuell als
Schenkung berücksichtigt werden. Schenkungen
werden berücksichtigt, wenn diese in den letzen
10 Jahren vorgenommen wurden.
Verweigern Erbschaftsbesitzer oder die Miterben
entsprechende Angaben, kann man seine
Auskunftsansprüche als Erbe auch gerichtlich
durchsetzen.
Selbst für den Fall, dass man kein Abkömmling
des Erblassers ist, kann man unter Umständen
Auskunftsansprüche geltend machen. (Zum Bsp.
wenn man etwas vermacht bekommen hat und die
Erben geben keine Auskunft darüber, wo sich das
“Vermachte” befindet.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht allein auf
seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben
nach § 2314 BGB angewiesen, um Gewissheit
über den Wert des Nachlasses und damit über
die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu
bekommen.
Möchte sich ein Pflichtteilsberechtiger über die
Höhe seines Pflichtteils informieren, ist er nicht
darauf angewiesen, dass der Erbe ihm darauf
Auskunft gibt. Obwohl er diesen Rechtsanspruch
nach § 2314 BGB hätte. Denn er hat auch
Anspruch darauf, in das Grundbuch einzusehen,
um sich über die Höhe des Nachlasses zu
informieren. KG Berlin (Das gilt für den Fall, wenn
Grundstücke vererbt wurden)
Die Bindung für eine Auskunft über die Erbschaft
ist ein Erbschein oder ein Testament, aus
welchem hervorgeht, dass man
pflichtteilsberechtigt oder eben Erbe geworden ist.
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Erbschaft und Anspruch
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