Haben mehrere Erben nacheinander die
Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die
Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben
nicht erst mit der Kenntnis davon, dass
vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht
keinen Gebrauch gemacht haben.
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden diese
eine Erbengemeinschaft mit gleicher
Berechtigung und Verpflichtung. Um eine
geordnete Verteilung der Erbschaft zu bewirken,
kann der Erblasser die Verteilung des Erbes
anordnen. Das kann er per Testament tun.
Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig
noch parteifähig. Es sind die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) und zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft der Wohnungseigentümer nicht auf
die Erbengemeinschaft zu übertragen. Mehrere
Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden,
können also nicht als Gemeinschaft klagen. Das
können nur einzelne Erben.
Ein Miterbe kann auch aus einer
Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück
gehört ausscheiden. Ob seine Abfindung aus
dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen
des anderen Erben gezahlt wird, ist nicht von
Bedeutung.
Eigentümer eines Grundstücks aus der
Bodenreform, in dessen Grundbuch eine
verstorbene Person eingetragen ist, sind deren
Erben zu Bruchteilen.
Die einzelnen Anteile der Miterben bestimmen
sich nach den im Erbschein ausgewiesenen
Erbquoten.
Gegen eine erfolgte Eintragung der Erben zu
gleichen Teilen ist die Eintragung eines
Amtswiderspruches zulässig.
Die Erben sind auch nur zur gemeinsamen
Verwaltung der Erbschaft berechtigt.
Sind sich Miterben nicht einig, entscheidet die
Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist für die
überstimmten Erben nur bindend, wenn die
beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen
Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Ist
ein Erbe der Meinung, dass eine bestimmte
Maßnahme erforderlich ist und haben die
anderen Erben dagegen gestimmt, müsste
dieser Erbe klagen.
Erträge, welche der Nachlass abwirft (z.B.
Mieten, Dividenden), werden immer erst bei
Aufteilung des Nachlasses verteilt. Ist bereits ein
Jahr vergangen, kann jeder Erbe zum Schluss
des jeweiligen Kalenderjahres die Verteilung der
Erträge verlangen.
Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch
einen Erben ist möglich.
Eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung
kann aber sowohl von der Gesamtheit der
Miterben als auch von einem Teil der Miterben
abgegeben werden.
Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des
Nachlasses fordern, so dass die Erbschaft
notfalls in Geld umgesetzt und nach
Bezahlung der Verbindlichkeiten aufgeteilt
wird.
Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder
einzelne Erbe verklagt werden, um gegen die
Gemeinschaft vorgehen zu können. Das muss
allerdings nicht in einem Prozess geschehen.
Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen
sind möglich.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag
ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der
Antrag kann von jedem der Erben gestellt
werden.
In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile
anzugeben.
mehrere Erben bei einer Erbschaft, wer erbt
welchen Anteil
Mehrere Erben bei einer Erbschaft
Wenn es mehrere Erben gibt, geht die Erbschaft
an alle Erben gemeinsam.
Keiner der Erben bekommt einzelne Gegenstände,
sondern alle Erben besitzen alles. Kein Erbe allein
kann über einzelne Gegenstände einer Erbschaft
verfügen, er braucht immer die Zustimmung aller
weiteren Erben.
Jeder Miterbe kann bis zur Teilung der Erbschaft
nicht allein über einen einzelnen
Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können
immer nur gemeinsam Vermögenswerte verkaufen
oder in anderer Weise über diese verfügen.
Können sich die Erben nicht einigen, gibt es als
Möglichkeit die Auseinandersetzungsklage.
Damit kann ein Teilungsplan erwirkt werden. Damit
wird praktisch per Gerichtsbeschluss die Erbschaft
geteilt.
Gehört eine Eigentumswohnung einer
allein berechtigt, einen Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung
anzufechten. BayObLG
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt,
so hat er die Angabe zu enthalten, dass die
übrigen Erben die Erbschaft angenommen
haben.
Wenn zur Erbengemeinschaft unteilbare
Gegenstände gehören, müssen die Gegenstände
verkauft werden. Einigen sich die Erben nicht,
findet ein Zwangsverkauf nach den Vorschriften
über den Pfandverkauf und bei Grundstücken
durch Zwangsversteigerung statt.
Wenn es mehrere Erben gibt, stellt das
Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen
Erbschein aus, in dem die jeweiligen Anteile
angegeben werden.
Nach § 2325 BGB kann ein
Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass zu seinem
Pflichtteilanspruch eine Schenkung berücksichtigt
wird, die der Erblasser einem Dritten gegenüber
gemacht hat. Hier müssen die letzten 10 Jahre
herangezogen werden.
Wurde zum Beispiel ein Grundstück verschenkt,
muss der Wert dieses Grundstückes, das es zum
Zeitpunkt der Schenkung hatte, hinzugezogen
werden. OLG München
Erbrecht
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