Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf 
  Antrag erteilt. Dieser Antrag kann entweder beim 
  Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt 
  werden. 
 
 
  Die Kosten eines Erbscheins ergeben sich aus der 
  Kostenordnung (KostO). Dabei kommt es auf den 
  reinen Nachlasswert an, §§ 18, 19, 107 KostO. 
  Es gibt verschieden Erbscheine
  Erbschein für den Alleinerben 
  Teilerbschein
  Gegenständlich beschränkter Erbschein 
  Gemischter Erbschein
  Gemeinschaftlicher Erbschein
  Gemeinschaftlicher Teilerbschein
  Eigenrechtserbschein
  Fremdrechtserschein
  Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Erbe 
  muss dem Nachlassgericht beweisen können, 
  dass er ein Recht auf die Erbschaft/das Erbe hat. 
  Es kommt also auch darauf an, ob man aufgrund 
  der gesetzlichen Erbreihenfolge erbe oder in 
  einem Testament bedacht wurde.
  Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer wird 
  der Erbschein. 
  Zum Beispiel 15 Euro bei einer Erbschaft von 500 
  Euro und 435 Euro bei einer Erbschaft von 200 
  000 Euro.
  Man benötigt einen Erbschein für die 
  Umschreibung von Rechten im Grundbuch. Das 
  Grundbuchamt reicht oft aber auch ein öffentliches 
  Testament für den Erbnachweis. Ansonsten wird 
  der Erbschein benötigt, wenn man nicht durch 
  Testament oder Erbvertrag nachweisen 
  kann, dass man Erbe ist.
  In der Regel benötigen Sie folgende 
  Unterlagen:
  wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert:
  Personalausweis oder Reisepass
  Originale noch nicht eröffneter privatschriftlicher 
  Testamente
  Sterbeurkunde des Erblassers oder der 
  Erblasserin
  wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert:
  Personalausweis oder Reisepass
  Sterbeurkunde des Erblassers oder der 
  Erblasserin
  Nachweis des Verhältnisses, auf dem das 
  Erbrecht beruht (z.B. bei Verwandten Abschriften 
  aus dem Geburtenregister; Eheregister), soweit 
  diese Nachweise dem Nachlassgericht noch nicht 
  vorliegen
  
 
  (je zwei Seiten)
 
 
  
Antrag Erbschein/ Formular
 
 
  Hier erhalten Sie zwei Formulare für den Antrag 
  auf einen Erbschein. 
  Einmal für den Antrag ohne Testament und einmal 
  für einen Antrag mit Testament.
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