Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn
kein Testament oder Erbvertrag existiert.
Erbreihenfolge
Erben werden in Ordnungen eingeteilt.
Erben erster Ordnung sind die Kinder, die Enkel
und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren
Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen).
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und
deren Nachkommen (Onkel, Tanten und Vettern
des Erblassers).
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern.
Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als
Erben in Betracht. Lebt zum Zeitpunkt des Todes
ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt
dieses Kind alleine den Nachlass.
gleichen Teilen. Sollten die Kinder des
Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen
diese aber Enkelkinder, dann erben die
Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere
Enkel erben anteilig.
Urteile zu Erbrecht und Reihenfolge
“Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren
Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im
Gegenzug eine Abfindung. Dieser Erbverzicht ist
bindend. Selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod
noch großes Vermögen anhäufen.”
Wer sein Erbe ausschlägt, kann diese
Entscheidung später nicht mehr anfechten,
auch nicht, wenn er sich geirrt hat, was die
Erbreihenfolge betrifft. Eine Ehefrau und ihr
Sohn erbten jeweils die Hälfte. Da der Sohn
annahm, dass die Mutter alles erben würde,
wenn er die Erbschaft ausschlägt, tat er das
auch.
Das erwies sich als Fehler. Denn durch die
Ausschlagung der Erbschaft ging sein gesetzlicher
Erbteil an die nächsten Erben über. Das sind nach
der gesetzlichen Erbreihenfolge, dann die
Geschwister, Neffen usw. Oberlandesgericht
Hamm
Erben bspw. Geschwister zu gleichen Teilen und
ein Geschwisterteil schlägt die Erbschaft aus, geht
dieser Erbteil nicht an den Geschwisterteil der die
Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern an die
nächsten Erben. Was hier dann die Kinder sein
könnten. Wenn nicht vorhanden, die nächsten
Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Aufklärungs- und
Beratungspflichten, wenn er nicht aufklärt, ob ein
Abkömmling tatsächlich von der Erbfolge
ausgeschlossen ist. Und der Erbe wegen dieses
Verstoßes ein Grundstück erwirbt, was er hätte
nicht erwerben dürfen.
Urteil:
Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in
Deutschland und hat kein Testament erstellt, hat
aber Nachlass in Deutschland, dann gilt die
Erbfolge nach deutschem Recht. BGH
Ein Erblasser war verstorben, ohne kein Testament
zu hinterlassen. Erben waren nicht bekannt, daher
wurde ein Erbenermittler vom Nachlassgericht
eingesetzt. Dann meldeten sich aber beim
Nachlassgericht 31 Personen, die ihr Erbrecht
geltend machen wollten.
Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt.
Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss die
Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag
grundsätzlich durch öffentliche Urkunden
nachweisen. Das OLG lehnte es ab, aus
eidesstattlichen Versicherungen, die abgegeben
worden waren, einen Schluss auf die Abstammung
des Erblassers zu ziehen.
Sollte ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des
Erblassers bereits verstorben sein, so geht der
Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen
Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des
Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkel
des Erblassers, dann kommen die Erben zweiter
Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage. Leben
beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des
Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die
Hälfte des Nachlasses.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die
Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen
Nachkommen (Geschwister des Erblassers und
deren Nachkommen).
Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder und
auch keine Nachkommen und sind auch seine
Eltern bereits verstorben, so sind die Erben dritter
Ordnung an der Reihe. In diesem Fall sind das die
Großeltern bzw. deren Kinder und Kindeskinder.
Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an
dessen Stelle die Nachkommen (Tanten und Onkel
des Erblassers mitsamt deren Kindern). Verwandte
nachfolgender Ordnungen können nur dann erben,
wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden
Ordnung existiert.
Begriffe/Erben Erbreihenfolge
Eltern erben zu gleichen Teilen; Geschwister erben
den Anteil eines verstorbenen Elternteils; sind
Bruder/Schwester verstorben, treten an seine/ihre
Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern verstorben und
keine Geschwister und Neffen/Nichten vorhanden,
erben die Großeltern.
Anstelle eines verstorbenen Großelternteils
treten deren Abkömmlinge, also Onkel/Tante
oder deren Kinder (Cousin, Cousine); fehlen
Erben der 3. Ordnung, können auch noch
weiter entfernte Verwandte erben.
Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und
Urenkel treten an die Stelle verstorbener Kinder.
Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt
der Ehegatte allein.
Der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft erbt
1/2 des Vermögens plus 1/4 pauschalen
Zugewinnausgleich.
Zugewinngemeinschaft:
Gesetzlicher Güterstand der Ehe: Gütertrennung
mit Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe
erwirtschafteten Vermögens
Gütertrennung: Notariell zu beurkundender
Güterstand, Trennung der Vermögensmassen
ohne Ausgleichungspflicht.
Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender
Güterstand, gemeinsame Berechtigung am
gesamten Vermögen.
Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle
Rechte und Pflichten ein
Erbreihenfolge
Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte die Hälfte.
Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2
des Vermögens zu gleichen Teilen, bei zwei
Kindern 1/3 und bei drei und mehr Kindern 1/4.
Erbreihenfolge wer erbt zuerst:
Ein Ehegatte erbt nicht, wenn die Ehe geschieden
ist, oder die Voraussetzungen der Ehescheidung
vorliegen und der Erblasser einen
Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat.
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen
Partnerschaft haben kein Erbrecht gegenüber der
Stiefmutter oder dem Stiefvater.
ERBRECHT
39,90 nur € 12,30
NEU
zum Aktionspreis
noch bis:
USB Stick kostenlos