Sollte ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkel des Erblassers, dann kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage. Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen). Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder und auch keine Nachkommen und sind auch seine Eltern bereits verstorben, so sind die Erben dritter Ordnung an der Reihe. In diesem Fall sind das die Großeltern bzw. deren Kinder und Kindeskinder. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen (Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren Kindern). Verwandte nachfolgender Ordnungen können nur dann erben, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung existiert.

Begriffe/Erben Erbreihenfolge

Eltern erben zu gleichen Teilen; Geschwister erben den Anteil eines verstorbenen Elternteils; sind Bruder/Schwester verstorben, treten an seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern verstorben und keine Geschwister und Neffen/Nichten vorhanden, erben die Großeltern. Anstelle eines verstorbenen Großelternteils treten deren Abkömmlinge, also Onkel/Tante oder deren Kinder (Cousin, Cousine); fehlen Erben der 3. Ordnung, können auch noch weiter entfernte Verwandte erben. Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und Urenkel treten an die Stelle verstorbener Kinder. Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte allein. Der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft erbt 1/2 des Vermögens plus 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich.

Zugewinngemeinschaft:

Gesetzlicher Güterstand der Ehe: Gütertrennung mit Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens Gütertrennung: Notariell zu beurkundender Güterstand, Trennung der Vermögensmassen ohne Ausgleichungspflicht. Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender Güterstand, gemeinsame Berechtigung am gesamten Vermögen. Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle Rechte und Pflichten ein

Erbreihenfolge

Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte die Hälfte. Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2 des Vermögens zu gleichen Teilen, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei und mehr Kindern 1/4.

Erbreihenfolge wer erbt zuerst:

Ein Ehegatte erbt nicht, wenn die Ehe geschieden ist, oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat. Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen Partnerschaft haben kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater.
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert.

Erbreihenfolge

Erben werden in Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder, die Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten und Vettern des Erblassers). Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern. Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als Erben in Betracht. Lebt zum Zeitpunkt des Todes ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind alleine den Nachlass.

Existieren mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Sollten die

Kinder des Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen diese

aber Enkelkinder, dann erben die Enkelkinder den gesamten

Nachlass, mehrere Enkel erben anteilig.

Urteile zu Erbrecht und Reihenfolge

“Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Dieser Erbverzicht ist bindend. Selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch großes Vermögen anhäufen.” Wer sein Erbe ausschlägt, kann diese Entscheidung später nicht mehr anfechten, auch nicht, wenn er sich geirrt hat, was die Erbreihenfolge betrifft. Eine Ehefrau und ihr Sohn erbten jeweils die Hälfte. Da der Sohn annahm, dass die Mutter alles erben würde, wenn er die Erbschaft ausschlägt, tat er das auch. Das erwies sich als Fehler. Denn durch die Ausschlagung der Erbschaft ging sein gesetzlicher Erbteil an die nächsten Erben über. Das sind nach der gesetzlichen Erbreihenfolge, dann die Geschwister, Neffen usw. Oberlandesgericht Hamm Erben bspw. Geschwister zu gleichen Teilen und ein Geschwisterteil schlägt die Erbschaft aus, geht dieser Erbteil nicht an den Geschwisterteil der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern an die nächsten Erben. Was hier dann die Kinder sein könnten. Wenn nicht vorhanden, die nächsten Erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn er nicht aufklärt, ob ein Abkömmling tatsächlich von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Und der Erbe wegen dieses Verstoßes ein Grundstück erwirbt, was er hätte nicht erwerben dürfen.

Urteil:

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und hat kein Testament erstellt, hat aber Nachlass in Deutschland, dann gilt die Erbfolge nach deutschem Recht. BGH Ein Erblasser war verstorben, ohne kein Testament zu hinterlassen. Erben waren nicht bekannt, daher wurde ein Erbenermittler vom Nachlassgericht eingesetzt. Dann meldeten sich aber beim Nachlassgericht 31 Personen, die ihr Erbrecht geltend machen wollten. Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt. Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss die Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachweisen. Das OLG lehnte es ab, aus eidesstattlichen Versicherungen, die abgegeben worden waren, einen Schluss auf die Abstammung des Erblassers zu ziehen.
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Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert.

Erbreihenfolge

Erben werden in Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder, die Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten und Vettern des Erblassers). Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern. Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als Erben in Betracht. Lebt zum Zeitpunkt des Todes ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind alleine den Nachlass.

Existieren mehrere Kinder, erben sie zu

gleichen Teilen. Sollten die Kinder des

Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen

diese aber Enkelkinder, dann erben die

Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere

Enkel erben anteilig.

Urteile zu Erbrecht und Reihenfolge

“Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Dieser Erbverzicht ist bindend. Selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch großes Vermögen anhäufen.” Wer sein Erbe ausschlägt, kann diese Entscheidung später nicht mehr anfechten, auch nicht, wenn er sich geirrt hat, was die Erbreihenfolge betrifft. Eine Ehefrau und ihr Sohn erbten jeweils die Hälfte. Da der Sohn annahm, dass die Mutter alles erben würde, wenn er die Erbschaft ausschlägt, tat er das auch. Das erwies sich als Fehler. Denn durch die Ausschlagung der Erbschaft ging sein gesetzlicher Erbteil an die nächsten Erben über. Das sind nach der gesetzlichen Erbreihenfolge, dann die Geschwister, Neffen usw. Oberlandesgericht Hamm Erben bspw. Geschwister zu gleichen Teilen und ein Geschwisterteil schlägt die Erbschaft aus, geht dieser Erbteil nicht an den Geschwisterteil der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern an die nächsten Erben. Was hier dann die Kinder sein könnten. Wenn nicht vorhanden, die nächsten Erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn er nicht aufklärt, ob ein Abkömmling tatsächlich von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Und der Erbe wegen dieses Verstoßes ein Grundstück erwirbt, was er hätte nicht erwerben dürfen.

Urteil:

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und hat kein Testament erstellt, hat aber Nachlass in Deutschland, dann gilt die Erbfolge nach deutschem Recht. BGH Ein Erblasser war verstorben, ohne kein Testament zu hinterlassen. Erben waren nicht bekannt, daher wurde ein Erbenermittler vom Nachlassgericht eingesetzt. Dann meldeten sich aber beim Nachlassgericht 31 Personen, die ihr Erbrecht geltend machen wollten. Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt. Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss die Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachweisen. Das OLG lehnte es ab, aus eidesstattlichen Versicherungen, die abgegeben worden waren, einen Schluss auf die Abstammung des Erblassers zu ziehen.
Sollte ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkel des Erblassers, dann kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage. Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen). Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder und auch keine Nachkommen und sind auch seine Eltern bereits verstorben, so sind die Erben dritter Ordnung an der Reihe. In diesem Fall sind das die Großeltern bzw. deren Kinder und Kindeskinder. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen (Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren Kindern). Verwandte nachfolgender Ordnungen können nur dann erben, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung existiert.

Begriffe/Erben Erbreihenfolge

Eltern erben zu gleichen Teilen; Geschwister erben den Anteil eines verstorbenen Elternteils; sind Bruder/Schwester verstorben, treten an seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern verstorben und keine Geschwister und Neffen/Nichten vorhanden, erben die Großeltern. Anstelle eines verstorbenen Großelternteils treten deren Abkömmlinge, also Onkel/Tante oder deren Kinder (Cousin, Cousine); fehlen Erben der 3. Ordnung, können auch noch weiter entfernte Verwandte erben. Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und Urenkel treten an die Stelle verstorbener Kinder. Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte allein. Der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft erbt 1/2 des Vermögens plus 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich.

Zugewinngemeinschaft:

Gesetzlicher Güterstand der Ehe: Gütertrennung mit Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens Gütertrennung: Notariell zu beurkundender Güterstand, Trennung der Vermögensmassen ohne Ausgleichungspflicht. Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender Güterstand, gemeinsame Berechtigung am gesamten Vermögen. Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle Rechte und Pflichten ein

Erbreihenfolge

Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte die Hälfte. Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2 des Vermögens zu gleichen Teilen, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei und mehr Kindern 1/4.

Erbreihenfolge wer erbt zuerst:

Ein Ehegatte erbt nicht, wenn die Ehe geschieden ist, oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat. Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen Partnerschaft haben kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater.
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