Erbreihenfolge, wer erbt zuerst
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn
kein Testament oder Erbvertrag existiert.
Erbreihenfolge
Erben werden in Ordnungen eingeteilt.
Erben erster Ordnung sind die Kinder, die Enkel
und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren
Verwandte (Geschwister, Nichten und Neffen).
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und
deren Nachkommen (Onkel, Tanten und Vettern
des Erblassers).
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern.
Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als
Erben in Betracht. Lebt zum Zeitpunkt des Todes
ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt
dieses Kind alleine den Nachlass.
gleichen Teilen. Sollten die Kinder des
Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen
diese aber Enkelkinder, dann erben die
Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere
Enkel erben anteilig.
Urteile zu Erbrecht und Reihenfolge
“Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren
Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten
im Gegenzug eine Abfindung. Dieser Erbverzicht
ist bindend. Selbst wenn die Eltern bis zu ihrem
Tod noch großes Vermögen anhäufen.”
Wer sein Erbe ausschlägt, kann diese
Entscheidung später nicht mehr anfechten,
auch nicht, wenn er sich geirrt hat, was die
Erbreihenfolge betrifft. Eine Ehefrau und ihr
Sohn erbten jeweils die Hälfte. Da der Sohn
annahm, dass die Mutter alles erben würde,
wenn er die Erbschaft ausschlägt, tat er das
auch.
Das erwies sich als Fehler. Denn durch die
Ausschlagung der Erbschaft ging sein
gesetzlicher Erbteil an die nächsten Erben über.
Das sind nach der gesetzlichen Erbreihenfolge,
dann die Geschwister, Neffen usw.
Oberlandesgericht Hamm
Erben bspw. Geschwister zu gleichen Teilen und
ein Geschwisterteil schlägt die Erbschaft aus, geht
dieser Erbteil nicht an den Geschwisterteil der die
Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern an
die nächsten Erben. Was hier dann die Kinder
sein könnten. Wenn nicht vorhanden, die
nächsten Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Aufklärungs- und
Beratungspflichten, wenn er nicht aufklärt, ob ein
Abkömmling tatsächlich von der Erbfolge
ausgeschlossen ist. Und der Erbe wegen dieses
Verstoßes ein Grundstück erwirbt, was er hätte
nicht erwerben dürfen.
Urteil:
Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in
Deutschland und hat kein Testament erstellt, hat
aber Nachlass in Deutschland, dann gilt die
Erbfolge nach deutschem Recht. BGH
Ein Erblasser war verstorben, ohne kein
Testament zu hinterlassen. Erben waren nicht
bekannt, daher wurde ein Erbenermittler vom
Nachlassgericht eingesetzt. Dann meldeten sich
aber beim Nachlassgericht 31 Personen, die ihr
Erbrecht geltend machen wollten.
Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt.
Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss
die Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag
grundsätzlich durch öffentliche Urkunden
nachweisen. Das OLG lehnte es ab, aus
eidesstattlichen Versicherungen, die abgegeben
worden waren, einen Schluss auf die
Abstammung des Erblassers zu ziehen.
Sollte ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des
Erblassers bereits verstorben sein, so geht der
Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen
Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des
Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkel
des Erblassers, dann kommen die Erben zweiter
Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage.
Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt
des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die
Hälfte des Nachlasses.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die
Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen
Nachkommen (Geschwister des Erblassers und
deren Nachkommen).
Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder
und auch keine Nachkommen und sind auch
seine Eltern bereits verstorben, so sind die Erben
dritter Ordnung an der Reihe. In diesem Fall sind
das die Großeltern bzw. deren Kinder und
Kindeskinder.
Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an
dessen Stelle die Nachkommen (Tanten und
Onkel des Erblassers mitsamt deren Kindern).
Verwandte nachfolgender Ordnungen können nur
dann erben, wenn kein Angehöriger einer
vorhergehenden Ordnung existiert.
Begriffe/Erben Erbreihenfolge
Eltern erben zu gleichen Teilen; Geschwister
erben den Anteil eines verstorbenen Elternteils;
sind Bruder/Schwester verstorben, treten an
seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern
verstorben und keine Geschwister und
Neffen/Nichten vorhanden, erben die Großeltern.
Anstelle eines verstorbenen Großelternteils
treten deren Abkömmlinge, also Onkel/Tante
oder deren Kinder (Cousin, Cousine); fehlen
Erben der 3. Ordnung, können auch noch
weiter entfernte Verwandte erben.
Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und
Urenkel treten an die Stelle verstorbener Kinder.
Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt
der Ehegatte allein.
Der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft erbt
1/2 des Vermögens plus 1/4 pauschalen
Zugewinnausgleich.
Zugewinngemeinschaft:
Gesetzlicher Güterstand der Ehe: Gütertrennung
mit Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe
erwirtschafteten Vermögens
Gütertrennung: Notariell zu beurkundender
Güterstand, Trennung der Vermögensmassen
ohne Ausgleichungspflicht.
Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender
Güterstand, gemeinsame Berechtigung am
gesamten Vermögen.
Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle
Rechte und Pflichten ein
Erbreihenfolge
Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte die Hälfte.
Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2
des Vermögens zu gleichen Teilen, bei zwei
Kindern 1/3 und bei drei und mehr Kindern 1/4.
Erbreihenfolge wer erbt zuerst:
Ein Ehegatte erbt nicht, wenn die Ehe geschieden
ist, oder die Voraussetzungen der Ehescheidung
vorliegen und der Erblasser einen
Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat.
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen
Partnerschaft haben kein Erbrecht gegenüber der
Stiefmutter oder dem Stiefvater.
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