Sollte ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits
verstorben sein, so geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine
eigenen Abkömmlinge über. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder
Kinder noch Enkel- oder Urenkel des Erblassers, dann kommen die
Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) in Frage. Leben
beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie
zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle dieses
verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen (Geschwister des
Erblassers und deren Nachkommen).
Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder und auch keine
Nachkommen und sind auch seine Eltern bereits verstorben, so sind
die Erben dritter Ordnung an der Reihe. In diesem Fall sind das die
Großeltern bzw. deren Kinder und Kindeskinder.
Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die
Nachkommen (Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren
Kindern). Verwandte nachfolgender Ordnungen können nur dann
erben, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung
existiert.
Begriffe/Erben Erbreihenfolge
Eltern erben zu gleichen Teilen; Geschwister erben den Anteil eines
verstorbenen Elternteils; sind Bruder/Schwester verstorben, treten an
seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern verstorben und keine
Geschwister und Neffen/Nichten vorhanden, erben die Großeltern.
Anstelle eines verstorbenen Großelternteils treten deren
Abkömmlinge, also Onkel/Tante oder deren Kinder (Cousin,
Cousine); fehlen Erben der 3. Ordnung, können auch noch weiter
entfernte Verwandte erben.
Kinder erben allein zu gleichen Teilen, Enkel und Urenkel treten an
die Stelle verstorbener Kinder.
Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte allein.
Der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft erbt 1/2 des Vermögens
plus 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich.
Zugewinngemeinschaft:
Gesetzlicher Güterstand der Ehe: Gütertrennung mit
Ausgleichungspflicht bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten
Vermögens
Gütertrennung: Notariell zu beurkundender Güterstand, Trennung der
Vermögensmassen ohne Ausgleichungspflicht.
Gütergemeinschaft: Notariell zu beurkundender Güterstand,
gemeinsame Berechtigung am gesamten Vermögen.
Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in alle Rechte und Pflichten
ein
Erbreihenfolge
Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte die Hälfte.
Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4 oder 1/2 des Vermögens zu
gleichen Teilen, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei und mehr Kindern
1/4.
Erbreihenfolge wer erbt zuerst:
Ein Ehegatte erbt nicht, wenn die Ehe geschieden ist, oder die
Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser
einen Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt hat.
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen Partnerschaft haben
kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater.
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein Testament oder
Erbvertrag existiert.
Erbreihenfolge
Erben werden in Ordnungen eingeteilt.
Erben erster Ordnung sind die Kinder, die Enkel und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Verwandte
(Geschwister, Nichten und Neffen).
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen
(Onkel, Tanten und Vettern des Erblassers).
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern.
Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als Erben in Betracht. Lebt
zum Zeitpunkt des Todes ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers,
erbt dieses Kind alleine den Nachlass.
Existieren mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Sollten die
Kinder des Erblassers auch verstorben sein, hinterlassen diese
aber Enkelkinder, dann erben die Enkelkinder den gesamten
Nachlass, mehrere Enkel erben anteilig.
Urteile zu Erbrecht und Reihenfolge
“Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen
Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Dieser
Erbverzicht ist bindend. Selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch
großes Vermögen anhäufen.”
Wer sein Erbe ausschlägt, kann diese Entscheidung später nicht
mehr anfechten, auch nicht, wenn er sich geirrt hat, was die
Erbreihenfolge betrifft. Eine Ehefrau und ihr Sohn erbten jeweils die
Hälfte. Da der Sohn annahm, dass die Mutter alles erben würde,
wenn er die Erbschaft ausschlägt, tat er das auch.
Das erwies sich als Fehler. Denn durch die Ausschlagung der Erbschaft
ging sein gesetzlicher Erbteil an die nächsten Erben über. Das sind nach
der gesetzlichen Erbreihenfolge, dann die Geschwister, Neffen usw.
Oberlandesgericht Hamm
Erben bspw. Geschwister zu gleichen Teilen und ein Geschwisterteil
schlägt die Erbschaft aus, geht dieser Erbteil nicht an den Geschwisterteil
der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern an die nächsten
Erben. Was hier dann die Kinder sein könnten. Wenn nicht vorhanden,
die nächsten Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Aufklärungs- und Beratungspflichten,
wenn er nicht aufklärt, ob ein Abkömmling tatsächlich von der Erbfolge
ausgeschlossen ist. Und der Erbe wegen dieses Verstoßes ein
Grundstück erwirbt, was er hätte nicht erwerben dürfen.
Urteil:
Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und hat kein
Testament erstellt, hat aber Nachlass in Deutschland, dann gilt die
Erbfolge nach deutschem Recht. BGH
Ein Erblasser war verstorben, ohne kein Testament zu hinterlassen.
Erben waren nicht bekannt, daher wurde ein Erbenermittler vom
Nachlassgericht eingesetzt. Dann meldeten sich aber beim
Nachlassgericht 31 Personen, die ihr Erbrecht geltend machen wollten.
Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt. Derjenige, der einen
Erbschein beantragt, muss die Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag
grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachweisen. Das OLG lehnte
es ab, aus eidesstattlichen Versicherungen, die abgegeben worden
waren, einen Schluss auf die Abstammung des Erblassers zu ziehen.
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