Es erben eheliche und nichteheliche Kinder in
gleichem Umfang. Das gilt auch für Kinder
unverheirateter Eltern, wenn sie vor dem 1.
Juli 1949 geboren wurden.
Und das gilt rückwirkend für alle Erbfälle seit
dem 29. Mai 2009. Die Vaterschaft muss aber
anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein.
(Das bedeutet, dass jetzt alle Kinder von
ihren Eltern erben. Egal ob die Eltern
verheiratet waren oder nicht)
Für die nichtehelichen Kinder steht auch das
Recht auf den Pflichtteil zu, "falls der Vater
seine Erben durch Testament oder Erbvertrag
bestimmt hat und das nichteheliche Kind
dabei nicht berücksichtigt hat.
Wie alle Kinder haben auch die
nichtehelichen Kinder einen Anspruch auf
den Pflichtteil, egal wer im Testament
bedacht wurde.
Ohne Testament erben die nichtehelichen
Kinder automatisch neben eventuellen
anderen ehelichen Kindern.
Abfindung
Der Anspruch auf eine Abfindung aus einem
Arbeitsverhältnis entsteht erst mit Ablauf der
Kündigungsfrist. Eltern wollten die Abfindung
ihres Kindes einklagen. Hatten aber keinen
Erfolg. Denn das Kind verstarb noch bevor
die Kündigungsfrist abgelaufen war.
Bundesarbeitsgericht.
Testamentsvollstreckerin ist
gleichzeitig Miterbin
Ein Ehepaar hatte in seinem gemeinsamen
Testament vereinbart, dass seine Kinder
nach dem Tod des zuletzt versterbenden, zu
gleichen Teilen erben sollen. Eine Tochter
wurde zugleich als Testamentsvollstreckerin
eingesetzt.
Nach dem Tod der Eltern beantragten alle 4
Kinder einen Erbschein und die Tochter
bekam zusätzlich ein
Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie
verkaufte ein geerbtes Grundstück an sich
und einen ihrer Brüder.
Daraufhin legten die anderen beiden
Geschwister Beschwerde beim
Grundbuchamt ein. Denn ihrer Meinung
nach, war das Grundstück unter dem Wert
verkauft worden.
Das Grundbuchamt wies daraufhin die
Umschreibung zurück. Der
Testamentsvollstreckerin konnte nicht
vorgeworfen werden, dass sie die
Ungleichwertigkeit hätte erkennen müssen.
Und auch nicht, dass sie bewusst so
gehandelt hat. Es lag kein Verstoß vor.
Der Nachteil für nichteheliche Kinder ist, dass
Und, da nichteheliche Kinder oft gar keinen
Kontakt mehr zum leiblichen Vater haben, ist es oft
schwierig überhaupt vom Tod und einer
eventuellen Erbschaft zu erfahren.
Die Ausschlagungsfrist fängt allerdings erst ab
Kenntnis des Todes an zu laufen (6 Wochen)
Beim Erbrecht durch den Staat gibt es eine
Einschränkung. Gegen den Staat hat das
nichteheliche Kind (das vor 1949 geboren wurde)
zumindest einen Ersatzanspruch in Höhe des
Wertes der ihm entgangenen ist. Wenn der
nichteheliche Vater und sein Kind persönliche
Beziehungen gepflegt haben, fallen sie unter den
Schutzbereich der familiären Beziehung.
Hat der natürliche Vater andere gesetzliche Erben
(Ehegatte, eheliche Kinder), steht dem
nichtehelichen Kind an Stelle des gesetzlichen
Erbteils "nur" ein Erbersatzanspruch in Höhe
seines Erbteils zu. Das gilt auch bei nachträglicher
Vaterschaftsfeststellung gemäß §§ 1600n Abs. 2
BGB, 55b FGG.
Wenn der Staat selbst zum Erben wird, weil
es weder Verwandte noch Ehegatten gibt
oder weil die Erbschaft ausgeschlagen
wurde, dann soll der Staat das geerbte
Vermögen an die betroffenen nichtehelichen
Kinder auszahlen. Voraussetzung ist hier
natürlich, dass das Nachlassgericht von
dessen Existenz weiß.
Grob wird das Nachlassgericht nach Erben
forschen und dann kommt es zur
Ausschreibung. Meldet sich daraufhin
niemand, bleibt das Erbe beim Bundesland.
(Benötigt wird immer ein Erbschein, der
beantragt werden muss.)
Stiefkinder
Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder des
Verstorbenen. Sie sind deswegen auch
keine gesetzlichen Erben. Sie bleiben
gesetzliche Erben ihrer leiblichen Eltern.
Wenn weder ein Verwandter noch der
Ehegatte des Verstorbenen vorhanden ist, ist
das Bundesland gesetzlicher Erbe, dem der
Verstorbene zuletzt angehört hat.
Das nichteheliche Kind ist Erbe 1. Ordnung
als Abkömmling des Erblassers. Also
genauso erste Ordnung, wie eheliche Kinder.
Früher hatte das nichteheliche Kind des
verstorbenen Vaters keinen Erbanspruch,
sondern nur einen Erbersatzanspruch
gegenüber den Erben.
Das nichteheliche Kind der Mutter hat eine
Stellung wie das eheliche Kind. Ist das
nichteheliche Kind durch eine Verfügung von
der Erbschaft ausgeschlossen, verbleibt ihm
trotzdem der Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil steht immer nur den nächsten
Angehörigen zu. Das sind Abkömmlinge
(Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche
Kinder, adoptierte Kinder)
Erbrecht Nichteheliche Kinder
“Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt,
wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in
dem Haushalt des verstorbenen
Stiefelternteils gelebt hat. Das erfordert eine
familiäre Bindung, eine gemeinsame
Wohnung und finanzielle Zuwendungen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. (Wenn
der Halbwaise genauso wie ein leibliches
Kind in der Familie gelebt hat.)
Werden in einem eigenhändigen Testament
die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers
zu Nacherben eingesetzt, sind darunter
immer auch Adoptivkinder zu verstehen,
wenn nicht das Testament eine eindeutige
Einschränkung auf leibliche Abkömmlinge
enthält. Beschluss des LG München 16 T
9021/98
Ein adoptierter Volljähriger erbt nur von
seinen Adoptiveltern. Eine weitere
Ausweitung des gesetzlichen Erbrechts auf
die Verwandten der Adoptiveltern findet nicht
statt. (Das Adoptivkind kann also nicht von
Verwandten der Adoptiveltern erben)
Das adoptierte minderjährige Kind wechselt
vollständig in die aufnehmende Familie.
Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in
dieser neuen Familie.
Ein adoptiertes minderjähriges Kind
erbt genauso wie ein eheliches Kind.
(Es erbt somit auch von den Eltern
und Großeltern der Adoptiveltern.
Umgekehrt erben auch diese vom
angenommenen Kind.)
Ausnahmsweise kann auch für den volljährig
Adoptierten die genannte Erbfolge eintreten,
wenn das Vormundschaftsgericht bei der
Adoption so eine entsprechende
Entscheidung getroffen hat.
Auch wenn das adoptierte Kind seine
leiblichen Eltern gefunden hat und mit diesen
wieder in Kontakt steht, gibt es kein
gesetzliches Erbrecht.
Die Adoptiveltern können zwar ihre leiblichen
Kinder im Testament bedenken und als
Erben einsetzen aber haben diese
mittlerweile weitere Kinder, die nicht zur
Adoption freigegeben wurden, haben diese
Anspruch auf den Pflichtteil.
(Beispiel: Die Eltern vererben ihrem Kind
(das zur Adoption freigegebene) laut
Testament ihr gesamtes Vermögen.
Das jüngere Kind (nicht zur Adoption
freigegeben) hat gegen Kind 1 einen
Anspruch auf den Pflichtteil. Der wäre in
diesem Fall die Hälfte des gesamten
vererbten Vermögens.)
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