Es erben eheliche und nichteheliche Kinder in
gleichem Umfang. Das gilt auch für Kinder
unverheirateter Eltern, wenn sie vor dem 1. Juli
1949 geboren wurden.
Und das gilt rückwirkend für alle Erbfälle seit dem
29. Mai 2009. Die Vaterschaft muss aber anerkannt
oder gerichtlich festgestellt sein.
(Das bedeutet, dass jetzt alle Kinder von ihren
Eltern erben. Egal ob die Eltern verheiratet waren
oder nicht)
Für die nichtehelichen Kinder steht auch das Recht
auf den Pflichtteil zu, "falls der Vater seine Erben
durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat und
das nichteheliche Kind dabei nicht berücksichtigt
hat.
Wie alle Kinder haben auch die nichtehelichen
Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil, egal wer
im Testament bedacht wurde.
Ohne Testament erben die nichtehelichen
Kinder automatisch neben eventuellen anderen
ehelichen Kindern.
Abfindung
Der Anspruch auf eine Abfindung aus einem
Arbeitsverhältnis entsteht erst mit Ablauf der
Kündigungsfrist. Eltern wollten die Abfindung ihres
Kindes einklagen. Hatten aber keinen Erfolg.
Denn das Kind verstarb noch bevor die
Kündigungsfrist abgelaufen war.
Bundesarbeitsgericht.
Testamentsvollstreckerin ist gleichzeitig
Miterbin
Ein Ehepaar hatte in seinem gemeinsamen
Testament vereinbart, dass seine Kinder nach
dem Tod des zuletzt versterbenden, zu gleichen
Teilen erben sollen. Eine Tochter wurde zugleich
als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.
Nach dem Tod der Eltern beantragten alle 4
Kinder einen Erbschein und die Tochter bekam
zusätzlich ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie
verkaufte ein geerbtes Grundstück an sich und
einen ihrer Brüder.
Daraufhin legten die anderen beiden Geschwister
Beschwerde beim Grundbuchamt ein. Denn ihrer
Meinung nach, war das Grundstück unter dem
Wert verkauft worden.
Das Grundbuchamt wies daraufhin die
Umschreibung zurück. Der
Testamentsvollstreckerin konnte nicht vorgeworfen
werden, dass sie die Ungleichwertigkeit hätte
erkennen müssen. Und auch nicht, dass sie
bewusst so gehandelt hat. Es lag kein Verstoß vor.
OLG München
Der Nachteil für nichteheliche Kinder ist, dass
Und, da nichteheliche Kinder oft gar keinen
Kontakt mehr zum leiblichen Vater haben, ist es oft
schwierig überhaupt vom Tod und einer
eventuellen Erbschaft zu erfahren.
Die Ausschlagungsfrist fängt allerdings erst ab
Kenntnis des Todes an zu laufen (6 Wochen)
Beim Erbrecht durch den Staat gibt es eine
Einschränkung. Gegen den Staat hat das
nichteheliche Kind (das vor 1949 geboren wurde)
zumindest einen Ersatzanspruch in Höhe des
Wertes der ihm entgangenen ist. Wenn der
nichteheliche Vater und sein Kind persönliche
Beziehungen gepflegt haben, fallen sie unter den
Schutzbereich der familiären Beziehung.
Hat der natürliche Vater andere gesetzliche Erben
(Ehegatte, eheliche Kinder), steht dem
nichtehelichen Kind an Stelle des gesetzlichen
Erbteils "nur" ein Erbersatzanspruch in Höhe
seines Erbteils zu. Das gilt auch bei nachträglicher
Vaterschaftsfeststellung gemäß §§ 1600n Abs. 2
BGB, 55b FGG.
Wenn der Staat selbst zum Erben wird, weil es
weder Verwandte noch Ehegatten gibt oder weil
die Erbschaft ausgeschlagen wurde, dann soll der
Staat das geerbte Vermögen an die betroffenen
nichtehelichen Kinder auszahlen. Voraussetzung
ist hier natürlich, dass das Nachlassgericht von
dessen Existenz weiß.
Grob wird das Nachlassgericht nach Erben
forschen und dann kommt es zur Ausschreibung.
Meldet sich daraufhin niemand, bleibt das Erbe
beim Bundesland. (Benötigt wird immer ein
Erbschein, der beantragt werden muss.)
Stiefkinder
Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder des
Verstorbenen. Sie sind deswegen auch keine
gesetzlichen Erben. Sie bleiben gesetzliche Erben
ihrer leiblichen Eltern.
Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte
des Verstorbenen vorhanden ist, ist das
Bundesland gesetzlicher Erbe, dem der
Verstorbene zuletzt angehört hat.
Das nichteheliche Kind ist Erbe 1. Ordnung als
Abkömmling des Erblassers. Also genauso erste
Ordnung, wie eheliche Kinder.
Früher hatte das nichteheliche Kind des
verstorbenen Vaters keinen Erbanspruch, sondern
nur einen Erbersatzanspruch gegenüber den
Erben.
Das nichteheliche Kind der Mutter hat eine
Stellung wie das eheliche Kind. Ist das
nichteheliche Kind durch eine Verfügung von der
Erbschaft ausgeschlossen, verbleibt ihm trotzdem
der Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil steht immer nur den nächsten
Angehörigen zu. Das sind Abkömmlinge (Kinder,
Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte
Kinder)
Erbrecht Nichteheliche Kinder
“Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn
das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in dem
Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils gelebt
hat. Das erfordert eine familiäre Bindung, eine
gemeinsame Wohnung und finanzielle
Zuwendungen. Landessozialgericht Sachsen-
Anhalt. (Wenn der Halbwaise genauso wie ein
leibliches Kind in der Familie gelebt hat.)
Werden in einem eigenhändigen Testament die
Abkömmlinge der Kinder des Erblassers zu
Nacherben eingesetzt, sind darunter immer auch
Adoptivkinder zu verstehen, wenn nicht das
Testament eine eindeutige Einschränkung auf
leibliche Abkömmlinge enthält. Beschluss des LG
München 16 T 9021/98
Ein adoptierter Volljähriger erbt nur von seinen
Adoptiveltern. Eine weitere Ausweitung des
gesetzlichen Erbrechts auf die Verwandten der
Adoptiveltern findet nicht statt. (Das Adoptivkind
kann also nicht von Verwandten der Adoptiveltern
erben)
Das adoptierte minderjährige Kind wechselt
vollständig in die aufnehmende Familie.
Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser
neuen Familie.
Ein adoptiertes minderjähriges Kind erbt
genauso wie ein eheliches Kind. (Es erbt somit
auch von den Eltern und Großeltern der
Adoptiveltern. Umgekehrt erben auch diese
vom angenommenen Kind.)
Ausnahmsweise kann auch für den volljährig
Adoptierten die genannte Erbfolge eintreten, wenn
das Vormundschaftsgericht bei der Adoption so
eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.
Auch wenn das adoptierte Kind seine leiblichen
Eltern gefunden hat und mit diesen wieder in
Kontakt steht, gibt es kein gesetzliches Erbrecht.
Die Adoptiveltern können zwar ihre leiblichen
Kinder im Testament bedenken und als Erben
einsetzen aber haben diese mittlerweile weitere
Kinder, die nicht zur Adoption freigegeben wurden,
haben diese Anspruch auf den Pflichtteil.
(Beispiel: Die Eltern vererben ihrem Kind (das zur
Adoption freigegebene) laut Testament ihr
gesamtes Vermögen.
Das jüngere Kind (nicht zur Adoption freigegeben)
hat gegen Kind 1 einen Anspruch auf den
Pflichtteil. Der wäre in diesem Fall die Hälfte des
gesamten vererbten Vermögens.)
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