Anspruch auf Abfindung bei Kündigung
Die Höhe einer Abfindung
Üblicherweise ist ein Betrag von zwölf
Monatslöhnen die Höchstgrenze für eine
Abfindung. Das gilt für eine Abfindung als
angemessen.
Und es gibt die Faustformel: ein halbes
Monatsgehalt mal den Dienstjahren.
Das ist aber nur ein Richtwert.
Denn es ist immer zum größten Teil
Verhandlungssache. Ein Arbeitnehmer muss
wissen, was es ihm wert ist, nicht auf die
Wiedereinstellung zu bestehen und ein Arbeitgeber
muss wissen, was es ihm wert ist, diesen
Arbeitnehmer nicht wieder einzustellen.
Denn einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein
Arbeitnehmer nur dann, wenn die Kündigung nicht
gerechtfertigt ist.
Entweder weil es die betriebliche Situation nicht
erfordert oder wenn bei Massenentlassungen
soziale Gründe also die Reihenfolge nicht
berücksichtigt wurden, welche Arbeitnehmer
vorrangig zu entlassen sind usw..!
Eine Abfindung wegen unberechtigter Kündigung
kann ein Arbeitnehmer nur erhalten, wenn er
spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung,
Kündigungsschutzklage einreicht. Diese Frist von 3
Wochen ist zu beachten.
Steuerfreibetrag auf Abfindung
Keine Steuerfreibeträge für Übergangsgelder
und Abfindungen
Abfindungen sind nicht mehr steuerfrei. Das gilt
auch für Übergangsgelder.
Für die Abfindung muss Lohnsteuer gezahlt
werden Diese kann gemäß § 24 Nr.1 a oder b in
Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt sein.
Es
wird
so
behandelt,
als
ob
die
Abfindung
über
mehrere
Jahre
verteilt
ausgezahlt
würde.
Danach
beträgt
die
Einkommenssteuer
für
die
Abfindung
das
Fünffache
der
Differenz
aus
der
Steuer
des
Einkommens
und
der
Steuer
des
Einkommens
zzgl.
1/5
des
steuerpflichtigen
Teils
der
Abfindung
(Fünftelungsmethode).
Eine
ermäßigte
Besteuerung
setzt
voraus,
dass
das
Finanzamt
die
Abfindung
als
außerordentliche
Einkünfte anerkennt.
Sozialpläne
In Sozialplänen kann stehen, dass sich die Höhe
der Abfindung nach dem letzten Lohn richtet.
Es kann auch in den Plänen stehen , dass nicht
der letzte Lohn, sondern der Durchschnitt der
gesamten Betriebszugehörigkeit einbezogen wird.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn und
Abfindung kann in Höhe des im Ruhenszeitraum
bezogenen Arbeitslosengeldes auf die
Bundesanstalt für Arbeit übergehen (§ 117 AFG, §
115 I SGB X).
Wird eine Abfindung auf das
Arbeitslosengeld angerechnet?
Es kommt darauf an, aus welchem Grund die
Abfindung gezahlt wurde. Ist die Abfindung ein
Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wegen
eines Sozialplans, findet keine Anrechnung auf das
Arbeitslosengeld statt.
Ist der Grund ein Aufhebungsvertrag, kann der
Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet
werden, weil bspw. bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht
beachtet wurden (§ 143a SBG III).
Die Arbeitsagentur kann eine Sperrzeit von bis zu
12 Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hat.
Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III).
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung von
Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für
den Verlust des Arbeitsplatzes.
Nur, wenn bei einer ordentlichen Kündigung
die gesetzlich vorgeschriebenen
Kündigungsfristen nicht eingehalten werden,
wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld
angerechnet.
Den gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat
aber nur derjenige, der eine Abfindungszahlung im
Arbeitsvertrag vereinbart hat.
Eine Abfindung auch ohne
rechtlichen Anspruch?
Bei Unternehmen, für die das
Kündigungsschutzgesetz gilt, reichen
Arbeitnehmer nach einer Kündigung oft nur
deshalb eine Kündigungsschutzklage ein, um die
Zahlung einer Abfindung zu erreichen.
Die Kündigungsschutzklage dient dann also nur als
Vorwand von Seiten des Arbeitnehmers die
Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Eigentlich
geht es aber darum, die Kündigung zu akzeptieren,
wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot
macht.
Die meisten Abfindungen werden in einem
Vergleich zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber geschlossen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf
eine Abfindung untereinander. Das Gericht kann
nur den Vergleich in einem Beschluss rechtlich
bestätigen.
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
einem Vergleich, werden auch keine
Gerichtsgebühren fällig. Der Arbeitnehmer muss
nur die Kosten seines Rechtsanwalts zahlen.
Eine Kündigungsschutzklage, deren Ziel eine
Zahlung auf Abfindung ist, macht keinen Sinn,
wenn das Unternehmen pleite ist. Wo nichts ist,
kann man auch nichts holen.
Momentane gesetzliche Regelung:
§ 1 a
Anspruch auf Abfindung bei
betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1
und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der
Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine
Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers
in der Kündigungserklärung voraus, dass die
Kündigung auf dringende betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5
Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des
Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als
sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Urteil:
Eine zusätzlich gezahlte Abfindung nach
Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ ist ermäßigt
zu besteuern.
Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach
Wahrnehmung einer sog. „Sprinterklausel“ gezahlt
wird, ist ermäßigt zu besteuern. Denn in diesem
Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer
nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit
der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gesamt
gesehen werden. Hessisches Finanzgericht, Urteil
2021
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