Die Höhe einer Abfindung
Normalerweise ist ein Betrag von zwölf
Monatsverdiensten die Höchstgrenze für eine Abfindung.
Innerhalb dieser Höchstgrenze gilt eine Abfindung als
angemessen.
Und es gibt die Faustformel, ein halbes Monatsgehalt mal
den Dienstjahren. Das ist aber nur ein Richtwert. Denn es
ist immer zum größten Teil Verhandlungssache. Ein
Arbeitnehmer muss wissen, was es ihm wert ist, nicht auf
die Wiedereinstellung zu bestehen und ein Arbeitgeber
muss wissen, was es ihm wert ist, diesen Arbeitnehmer
nicht wieder einzustellen.
Denn einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein
Arbeitnehmer nur dann, wenn die Kündigung nicht
gerechtfertigt ist. Entweder weil es die betriebliche
Situation nicht erfordert oder wenn bei
Massenentlassungen soziale Gründe also die
Reihenfolge nicht berücksichtigt wurden, welche
Arbeitnehmer vorrangig zu entlassen sind usw..!
Eine Abfindung wegen unberechtigter Kündigung kann ein
Arbeitnehmer nur erhalten, wenn er spätestens 3 Wochen
nach Erhalt der Kündigung, Kündigungsschutzklage
einreicht. Diese Frist von 3 Wochen ist zu beachten.
Steuerfreibetrag auf Abfindung
Keine Steuerfreibeträge für Übergangsgelder und
Abfindungen
Abfindungen sind nicht mehr steuerfrei. Das gilt auch für
Übergangsgelder. Zahlungen, die aus Verträgen,
Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.
Januar 2006 resultieren, bleiben weiterhin steuerfrei,
wenn sie vor dem 1. Januar 2007 ausgezahlt wurden.
Für die Abfindung muss Lohnsteuer abgeführt werden.
Diese kann gemäß § 24 Nr.1 a oder b in Verbindung mit §
34 EStG ermäßigt sein.
Es
wird
so
behandelt,
als
ob
die
Abfindung
über
mehrere
Jahre
verteilt
ausgezahlt
würde.
Danach
beträgt
die
Einkommenssteuer
für
die
Abfindung
das
Fünffache
der
Differenz
aus
der
Steuer
des
Einkommens
und
der
Steuer
des
Einkommens
zzgl.
1/5
des
steuerpflichtigen
Teils
der
Abfindung
(Fünftelungsmethode).
Eine
ermäßigte
Besteuerung
setzt
voraus,
dass
das
Finanzamt
die
Abfindung
als
außerordentliche
Einkünfte
anerkennt,
was
wiederum
voraussetzt,
dass
die
Leistungen
zusammen
in
einem Veranlagungszeitraum zufließen.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Berechnungsprogramme
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld
angerechnet?
Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung
gezahlt wird. Ist die Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des
Arbeitsplatzes im Rahmen eines Sozialplans, findet keine
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld statt. Wird die Abfindung
auf Grund eines Aufhebungsvertrages gezahlt, kann die
Summe auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, weil
bspw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Kündigungsfristen nicht beachtet wurden (§ 143a SBG III).
Die Arbeitsagentur kann auch eine Sperrzeit von bis zu 12
Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hat. Während dieser
Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III).
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung von Seiten des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des
Arbeitsplatzes. Eine Abfindungszahlung ist kein Arbeitsentgelt,
sondern nur eine, meist freiwillige Entschädigungszahlung. Aus
diesem Grund kann die Abfindung auch nicht auf das
Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Werden bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlich
vorgeschriebenen Kündigungsfristen nicht eingehalten,
wird die Abfindung aber auf das Arbeitslosengeld trotzdem
angerechnet.
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass eine Abfindung
etwas mit der Dauer der Beschäftigung zu tun hat, oder auch
mit der Arbeitsleistung.
Den gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat aber nur
derjenige, der eine Abfindungszahlung im Arbeitsvertrag
vereinbart hat. Darüber hinaus werden Abfindungen auch in
den Sozialplänen in größeren Firmen vereinbart.
Die Abfindung auch ohne rechtlichen
Anspruch?
Bei Unternehmen, auf die das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung findet, erheben Arbeitnehmer nach einer
Kündigung durch den Arbeitgeber oft nur deshalb eine
Kündigungsschutzklage, um die Zahlung einer Abfindung zu
erreichen.
Die Kündigungsschutzklage dient dann also nur als Vorwand
von Seiten des Arbeitnehmers die Kündigung rechtlich prüfen
zu lassen. Eigentlich geht es aber darum die Kündigung zu
akzeptieren, wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot
macht.
Die meisten Abfindungen werden in einem Vergleich
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen.
Die Parteien einigen sich auf eine Abfindung untereinander.
Das Gericht kann nur den Vergleich in einem Beschluss
rechtlich bestätigen. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
in einem Vergleich, werden auch keine Gerichtsgebühren fällig.
Der Arbeitnehmer muss nur die Kosten seines Rechtsanwalts
zahlen.
Eine Kündigungsschutzklage, deren Ziel eine Zahlung auf
Abfindung ist, macht keinen Sinn, wenn das Unternehmen
pleite ist. Wo nichts ist, kann man auch nichts holen.
Momentane gesetzliche Regelung:
§ 1 a
Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine
Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf
dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der
Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die
Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für
jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3
gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des
Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs
Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Sozialpläne
Sozialpläne können bestimmen, dass sich die Höhe der Abfindung nach der zuletzt
bezogenen Monatsvergütung richtet.
Sozialpläne können auch regeln, dass in Fällen, in denen sich die individuelle
Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit wesentlich geändert hat, nicht das letzte
Entgelt, sondern der Durchschnitt der gesamten Betriebszugehörigkeit einbezogen
wird.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn und Abfindung kann in Höhe des im
Ruhenszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt für Arbeit
übergehen (§ 117 AFG, § 115 I SGB X). Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im
Innenverhältnis von der gesetzlichen Regel der Anrechenbarkeit abweichen, müssen
muss das vereinbart sein.
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
bis