Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abmahnung, wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachgekommen ist und wurde aufgefordert, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten.Und der Arbeitgeber teilt gleichzeitig mit, dass der AN mit Konsequenzen zu rechnen hat, wenn sich dieses Verhalten wiederholen sollte.
Die Abmahnung vom Arbeitgeber hat zwei Funktionen.
Den Hinweis auf ein Fehlverhalten und die Androhung der Konsequenzen. „Wenn Sie nochmals zu spät kommen, dann müssen Sie mit einer Kündigung rechnen“!Es gibt auch Abmahnungen, die nur eine Rügefunktion haben. Eine Abmahnung verjährt nach 2 Jahren.Mahnt ein Arbeitgeber ab, kann er nicht gleichzeitig kündigen. Erst, wenn sich das Fehlverhalten nach der Abmahnung wiederholt, ist eine Kündigung möglich.
Klage gegen eine Abmahnung
Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu einem Gerichtstermin neue Beweise vorzulegen. Die Chancen für den AN, einen Prozess zu gewinnen, verringern sich dadurch. Diesen Zeitvorteil hat aber jeder, der vor Gericht klagen will.Auch jeder Vorgesetzte ist abmahnberechtigt. Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung vom Arbeitgeber:• Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens (Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit, Zeugen u. ä.)• Einen Hinweis auf die richtigen Verhaltensweisen.• Mitteilung über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung des Verhaltens.Wenn nur einer, dieser Punkte nicht erfüllt ist, ist die Abmahnung unwirksam.Eine Abmahnung kann auch mündlich erteilt werden.Es gibt keine Frist, innerhalb welcher Zeit der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen muss. Es sollte aber zeitnah sein, da der AN sonst davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten vom Arbeitgeber toleriert wurde. Es wird in der Regel ein Zeitraum von 2-3 Wochen als angemessen angesehen.Wenn die Abmahnung unwirksam ist?Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass die Abmahnung zu unrecht erteilt wurde oder auch unwirksam ist, kann er Folgendes tun:- den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,- eine Gegendarstellung zur Abmahnung für die Personalakte- Beschwerde beim Betriebsrat oder auch beim Arbeitgeber wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG einreichenAuch gerichtlich kann sich der Arbeitnehmer wehren. Aber erst dann, wenn auf die Abmahnung eine Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen ausgesprochen wurde. Stellt das Gericht dann fest, dass die Abmahnung ungerechtfertigt war, ist auch die Kündigung unwirksam.
Die häufigsten berechtigten Gründe für eine
Abmahnung sind:
Arbeitsverweigerung Arbeitszeitverstöße (Unpünktlichkeit, Fehlzeiten..)Anweisungen nicht befolgenUnerlaubte und private Nutzung eines ComputersVerspätete KrankmeldungBeleidigungen gegen Arbeitgeber, Vorgesetzten und KundenDiebstahlAlkoholkonsumabsichtliche Beschädigung von Eigentum des ArbeitgebersGeschenke von Kunden annehmenMobbingNebentätigkeitRauchen/ trotz RauchverbotSchlechte ArbeitsleistungenSexuelle BelästigungStreik, wenn Gewerkschaften nicht aufgerufen habenUrlaub ohne Bewilligung
Der Arbeitnehmer kann Widerspruch gegen eine Abmahnung vom Arbeitgeber einlegen
Die Abmahnung kann der Arbeitgeber in die Personalakte
aufnehmen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Das ergibt sich aus §§ 1004, 242 BGB.Ein Arbeitnehmer kann auch Widerspruch gegen eine Abmahnung einlegen und er hat das Recht, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu schreiben und kann dann auch darauf bestehen, dass diese eigene Version auch in die Personalakte aufgenommen wird.Das Recht dazu ergibt sich aus § 83 Abs.2 BetrVG. Auch wenn die Abmahnung berechtigt war, kann der Arbeitnehmer das verlangen.
Es muss nicht 3 Mal abgemahnt werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Es reicht EINE Abmahnung.
Dürfen Abmahnungen im Arbeitszeugnis stehen?
Im Arbeitszeugnis darf nicht erwähnt sein, dass es eine Abmahnun gegeben hat. Auch kein Hinweis, der darauf hindeuten könnte.Muss eine Abmahnung vom Arbeitnehmer unterschrieben werden?Eine Unterschrift des Arbeitnehmers ist nicht nötig.Der Arbeitnehmer muss aber zur Abmahnung angehört werden. Ansonsten wird sein Persönlichkeitsrecht verletzt.Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung des Arbeitgebers ignoriert?Das rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.Beispiel für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber:„Sie sind am 20.05.2021 erst um 9:10 Uhr und somit 50 min zu spät zur Arbeit erschienen.Dadurch haben Sie Ihre Vertragspflichten verletzt. Wir erwarten, dass Sie zukünftig pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen.Sollte sich dieses Verhalten wiederholen, behalten wir uns das Recht zur Kündigung vor.“
Mündliche AbmahnungenAuch mündliche Abmahnungen sind gültig. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine schriftliche Abmahnung. Abmahnung wegen Corona
Urteile zu Abmahnungen:
•Wer wiederholt, trotz vorheriger Abmahnungen, zu spät kommt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Das ist von Seiten des Arbeitgebers berechtigt. Erteilt der Arbeitgeber aber ständig Abmahnungen, ohne anschließend zu kündigen, wird die Warnfunktion der Abmahnung abgeschwächt. Urteil LAG Mainz:•Es soll nicht mehr so leicht sein, Abmahnungen aus der Personalakte entfernen zu lassen, wenn es sich um „übliche Verstöße“ handelt. Also Fehlzeiten und schlechte Arbeitsweise). Gerade weil es sich dabei meistens um Wiederholungsfälle handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.•Eine Mitarbeiterin bei einer Volkshochschule wurde abgemahnt, weil sie das Kassenbuch nicht korrekt geführt hatte. Abrechnungen und Eintragungen stimmten nicht. Sie erhob Klage gegen die Abmahnung und beantragte die Entfernung aus der Akte. LAG Thüringen urteile, die Abmahnung musste entfernt werden. Das BAG hob das LAG-Urteil auf.•Eine Abmahnung, die formell unwirksam ist, kann für eine fristlose Kündigung ausreichen, wenn diese trotzdem die vorgeschriebene Warnfunktion enthält. Wenn nämlich der Abmahnung zu entnehmen ist, dass im Wiederholungsfall die Kündigung erfolgen wird. BAG.•Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer abmahnen, wenn dieser einen Deutschkurs verweigert. Das auch dann, wenn der Kurs außerhalb der Arbeitszeit besucht werden muss und er auch selbst gezahlt werden muss. BAG •Ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch im Betrieb teilzunehmen. Der Arbeitnehmer nahm die Einladung nicht an und sagte ab. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer dann eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Dagegen klagte der AN, er wollte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erzwingen. Er bekam Recht. Wer krank ist, muss nicht im Betrieb erscheinen, um an Gespräche oder anderen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis teilzunehmen. Bundesarbeitsgericht.•Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVOArbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art.17 Abs.1 DS-GVO die Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte verlangen: LG Sachsen-Anhalt•Arbeitnehmer dürfen während ihrer Arbeitszeit nicht fernsehen. Auch nicht, wenn es sich nur um wenige Minuten handelt. Ein Arbeitnehmer hatte nur kurze Zeit auf seinem Computer ein Fußballspiel angeschaut. Er erhielt eine Abmahnung klagte und bekam kein Recht. Arbeitsgericht in Köln •Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung•Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen schlechter Arbeitsleistungen, muss er die Leistungen in Vergleich zu aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilen. Liegt ein erheblicher Unterschied vor, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein. Arbeitsgericht Siegburg.
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter keine Abmahnung erteilen, weil sie sich nicht impfen lassen, wenn es keine gesetzliche Impfpflicht gibt.Sie können aber das Tragen einer Maske verlangen. Und sie können abmahnen, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, eine Maske zu tragen. Die Folge kann sogar eine Kündigung sein.
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abmahnung, wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachgekommen ist und wurde aufgefordert, sich an diese Verpflichtungen in Zukunft zu halten. Der Arbeitgeber teilt gleichzeitig mit, dass der AN mit Konsequenzen zu rechnen hat, wenn sich das Verhalten wiederholen sollte.
Die Abmahnung vom Arbeitgeber hat zwei
Funktionen.
Den Hinweis auf ein Fehlverhalten und die Androhung der Konsequenzen. „Wenn Sie nochmals zu spät kommen, dann müssen Sie mit einer Kündigung rechnen“!Es gibt auch Abmahnungen, die nur eine Rügefunktion haben.Eine Abmahnung verjährt nach 2 Jahren.Mahnt ein Arbeitgeber ab, kann er nicht gleichzeitig kündigen. Erst, wenn sich das Fehlverhalten nach der Abmahnung wiederholt, ist die Kündigung möglich.
Klage gegen eine Abmahnung
Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung, hat der Arbeitgeber natürlich die Möglichkeit, bis zu einem Gerichtstermin neue Beweise vorzulegen. Die Chancen für den AN, einen Prozess zu gewinnen, verringern sich dadurch. Diesen Zeitvorteil hat aber jeder, der vor Gericht klagen will.Auch jeder Vorgesetzte ist abmahnberechtigt. Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung vom Arbeitgeber:• Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens (Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit, Zeugen u. ä.)• Einen Hinweis auf die richtigen Verhaltensweisen.• Mitteilung über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung des Verhaltens.Wenn nur einer, dieser Punkte nicht erfüllt ist, ist die Abmahnung unwirksam.Eine Abmahnung kann auch mündlich erteilt werden.Es gibt keine Frist, innerhalb welcher Zeit der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen muss. Es sollte aber zeitnah sein, da der AN sonst davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten vom Arbeitgeber toleriert wurde. In der Rechtsprechung wird in der Regel noch ein Zeitraum von 2-3 Wochen als angemessen angesehen.Wenn die Abmahnung unwirksam ist?Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass die Abmahnung zu unrecht erteilt wurde oder auch unwirksam ist, kann er Folgendes tun:- den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,- eine Gegendarstellung zur Abmahnung gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG zu der Personalakte reichen, - Beschwerde beim Betriebsrat oder auch beim Arbeitgeber wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG einreichenAuch gerichtlich kann sich der Arbeitnehmer wehren. Aber erst dann, wenn auf die Abmahnung eine Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen ausgesprochen wurde. Stellt das Gericht dann fest, dass die Abmahnung ungerechtfertigt war, ist auch die Kündigung unwirksam.
Die häufigsten berechtigten Gründe für
eine Abmahnung sind:
Arbeitsverweigerung Arbeitszeitverstöße (Unpünktlichkeit, Fehlzeiten..)Anweisungen nicht befolgenUnerlaubte und private Nutzung eines ComputersVerspätete KrankmeldungBeleidigungen gegen Arbeitgeber, Vorgesetzten und KundenDiebstahlAlkoholkonsumabsichtliche Beschädigung von Eigentum des ArbeitgebersGeschenke von Kunden annehmenMobbingNebentätigkeitRauchen/ trotz RauchverbotSchlechte ArbeitsleistungenSexuelle BelästigungStreik, wenn Gewerkschaften nicht aufgerufen haben Urlaub ohne Bewilligung
Die Abmahnung kann der Arbeitgeber in
die Personalakte aufnehmen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Das ergibt sich aus §§ 1004, 242 BGB.Ein Arbeitnehmer kann auch Widerspruch gegen eine Abmahnung einlegen und er hat das Recht, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu schreiben und kann dann auch darauf bestehen, dass diese eigene Version auch in die Personalakte aufgenommen wird.Das Recht dazu ergibt sich aus § 83 Abs.2 BetrVG. Auch wenn die Abmahnung berechtigt war, kann der Arbeitnehmer das verlangen.
Es muss nicht 3 Mal abgemahnt werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Es reicht EINE Abmahnung.
Dürfen Abmahnungen im Arbeitszeugnis
stehen?
Im Arbeitszeugnis darf nicht erwähnt sein, dass es eine Abmahnun gegeben hat. Auch kein Hinweis, der darauf hindeuten könnte.Muss eine Abmahnung vom Arbeitnehmer unterschrieben werden?Eine Unterschrift des Arbeitnehmers ist nicht nötig.Der Arbeitnehmer muss aber zur Abmahnung angehört werden. Ansonsten wird sein Persönlichkeitsrecht verletzt.Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung des Arbeitgebers ignoriert?Das rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.Beispiel für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber:„Sie sind am 20.05.2021 erst um 9:10 Uhr und somit 50 min zu spät zur Arbeit erschienen.Dadurch haben Sie Ihre Vertragspflichten verletzt. Wir erwarten, dass Sie zukünftig pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen.Sollte sich dieses Verhalten wiederholen, behalten wir uns das Recht zur Kündigung vor.“
Mündliche AbmahnungenAuch mündliche Abmahnungen sind gültig. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine schriftliche Abmahnung. Abmahnung wegen Corona
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter keine Abmahnung erteilen, weil sie sich nicht impfen lassen, wenn es keine gesetzliche Impfpflicht gibt.Sie können aber das Tragen einer Maske verlangen. Und sie können abmahnen, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, eine Maske zu tragen. Die Folge kann sogar eine Kündigung sein.
Urteile zu Abmahnungen:
•Wer wiederholt, trotz vorheriger Abmahnungen, zu spät kommt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Das ist von Seiten des Arbeitgebers berechtigt. Erteilt der Arbeitgeber aber ständig Abmahnungen, ohne anschließend zu kündigen, wird die Warnfunktion der Abmahnung abgeschwächt. Urteil LAG Mainz:•Es soll nicht mehr so leicht sein, Abmahnungen aus der Personalakte entfernen zu lassen, wenn es sich um „übliche Verstöße“ handelt. Also Fehlzeiten und schlechte Arbeitsweise). Gerade weil es sich dabei meistens um Wiederholungsfälle handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.•Eine Mitarbeiterin bei einer Volkshochschule wurde abgemahnt, weil sie das Kassenbuch nicht korrekt geführt hatte. Abrechnungen und Eintragungen stimmten nicht. Sie erhob Klage gegen die Abmahnung und beantragte die Entfernung aus der Akte. LAG Thüringen urteile, die Abmahnung musste entfernt werden. Das BAG hob das LAG-Urteil auf.•Eine Abmahnung, die formell unwirksam ist, kann für eine fristlose Kündigung ausreichen, wenn diese trotzdem die vorgeschriebene Warnfunktion enthält. Wenn nämlich der Abmahnung zu entnehmen ist, dass im Wiederholungsfall die Kündigung erfolgen wird. BAG.•Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer abmahnen, wenn dieser einen Deutschkurs verweigert. Das auch dann, wenn der Kurs außerhalb der Arbeitszeit besucht werden muss und er auch selbst gezahlt werden muss. BAG •Ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch im Betrieb teilzunehmen. Der Arbeitnehmer nahm die Einladung nicht an und sagte ab. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer dann eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Dagegen klagte der AN, er wollte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erzwingen. Er bekam Recht. Wer krank ist, muss nicht im Betrieb erscheinen, um an Gespräche oder anderen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis teilzunehmen. Bundesarbeitsgericht.•Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVOArbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art.17 Abs.1 DS-GVO die Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte verlangen: LG Sachsen-Anhalt•Arbeitnehmer dürfen während ihrer Arbeitszeit nicht fernsehen. Auch nicht, wenn es sich nur um wenige Minuten handelt. Ein Arbeitnehmer hatte nur kurze Zeit auf seinem Computer ein Fußballspiel angeschaut. Er erhielt eine Abmahnung klagte und bekam kein Recht. Arbeitsgericht in Köln •Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung•Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen schlechter Arbeitsleistungen, muss er die Leistungen in Vergleich zu aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilen. Liegt ein erheblicher Unterschied vor, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein. Arbeitsgericht Siegburg.