Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung.
Es kommt auf den Zugang der Kündigung an. Bei
einer Zustellung außerhalb der üblichen Bürozeiten
gilt der Zugang für den nächsten Tag 8.00 Uhr.
Übliche Bürozeiten liegen maximal zwischen 8 Uhr
und 18 Uhr.
Die Kündigung muss zugehen. Der
Poststempel ist nicht ausschlaggebend.
Vorgeschrieben ist, dass die Kündigung schriftlich
zu erfolgen hat. Ob das auf dem normalen
Postweg, per Einschreiben oder persönlicher
Übergabe geschieht, ist nicht vorgeschrieben.
Werden Kündigungsschreiben nachmittags oder
abends eingeworfen, gelten sie am nächsten Tag
als zugegangen. Am Wochenende eingeworfen gilt
am Montag als zugestellt.
Wird an ein Postfach verschickt, gilt der Empfang
dann, wenn der Brief von der Post in das Postfach
gelegt wird.
Beim Einschreiben ist der Zugang erst mit der
Aushändigung des Originalschreibens durch die
Post gegeben.
Wird gegen eine Kündigung geklagt, ist das Datum
für den Ausspruch und der Zugang entscheidend,
nicht das Datum auf dem Schreiben selbst.
Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen,
dass eine Kündigung dem Arbeitnehmer tatsächlich
zugegangen ist.
Um sicher zu gehen, sollte man sich (AG und AN)
den Empfang immer quittieren lassen. Das kann
durch einen Boten erfolgen aber auch durch ein
Einschreiben mit Rückschein.
Seit dem 01.05.2000 muss eine Kündigung
schriftlich erfolgen und die Unterschrift des
Kündigenden enthalten.
Einer Email fehlt die Unterschrift und gilt somit nicht
als rechtswirksames Kündigungsschreiben.
Es gibt aber Ausnahmen. Nämlich dann, wenn in
einer E-Mail, eine sogenannte qualifizierte
elektronische Signatur Pflicht ist. Um diese Art der
Unterschrift verwenden zu können, benötigen aber
der Verfasser als auch der Empfänger der E-Mail
einen Signaturschlüssel, ein dazugehöriges
Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer.
Ansonsten gilt:
Eine Kündigung, die per Email verschickt wird,
kann mittels bestimmter Programme digital
unterzeichnet, das bedeutet mit einer
elektronischen Unterschrift ausgestattet, werden.
Jedoch entspricht eine solche anerkannte digitale
Unterschrift nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Schriftform aus § 126 BGB, sondern nur der
elektrischen Form aus § 126 a BGB.
Die digitale Unterzeichnung in einer Email genügt
also zwar, um die Voraussetzungen der
elektronischen Form zu erfüllen. Beispielsweise bei
Kündigung eines Arbeitsvertrages ist die
elektronische Form jedoch gesetzlich
ausgeschlossen. Dies ist in § 623 BGB geregelt.
Die Kündigung des
Arbeitsvertrages muss
schriftlich erfolgen
Eine Kündigung per Fax ist nicht mehr rechtsgültig.
Denn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) der Schriftform.
Seit 01. 05. 2000 ist für Kündigungen die
Schriftform vorgeschrieben.
Eine telefonische Kündigung ist unwirksam.
Beispiel Kündigung:
Hiermit Kündige ich mit sofortiger Wirkung/oder/
fristgerecht ..... mein Arbeitsverhältnis zum
..???01.2024 Ich bitte ferner um ein Arbeitszeugnis
für die Zeit meiner Beschäftigung bei Ihnen. --oder-
- Für die Zeit, die ich bei Ihnen in der Firma
beschäftigt war, bitte ich um ein Arbeitszeugnis.
Um eine schriftliche Bestätigung dieses Schreibens
wird gebeten.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht
begründet werden.
Beschäftigte, die sich weigern, die gesetzlich
zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zu
überschreiten, dürfen deswegen nicht fristlos
entlassen werden.
Die in § 3 ArbZG vorgesehene Grenze von zehn
Stunden darf nicht durch das Dispositionsrecht
des Arbeitgebers eingeschränkt werden. Dies gilt
umso mehr, da die Regelungen des ArbZG „der
Vermeidung von Unfällen dienen“ (LAG
Rheinland-Pfalz)
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