Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben,
wenn der Erklärende den Erklärungsakt vollendet und die
Erklärung so in Richtung auf den Empfänger auf den Weg
gebracht hat, dass unter normalen Verhältnissen, mit dem
Zugang zu rechnen ist.
Es kommt also auf den Zugang der Kündigung an. Bei
einer Zustellung außerhalb der üblichen Bürozeiten gilt der
Zugang für den nächsten Tag 8.00 Uhr. Übliche
Bürozeiten liegen maximal zwischen 8 Uhr und 18
Uhr.
Die Kündigung muss zugehen. Der Poststempel
ist nicht ausschlaggebend.
Vorgeschrieben ist, dass die Kündigung schriftlich zu
erfolgen hat. Ob das auf dem normalen Postweg, per
Einschreiben oder persönlicher Übergabe geschieht, ist
nicht vorgeschrieben.
Werden Kündigungsschreiben nachmittags oder abends
eingeworfen, gelten sie am nächsten Tag als zugegangen.
Am Wochenende eingeworfen gilt am Montag als
zugestellt.
Wird an ein Postfach verschickt, gilt der Empfang dann,
wenn der Brief von der Post in das Postfach gelegt wird.
Beim Einschreiben ist der Zugang erst mit der
Aushändigung des Originalschreibens durch die Post
bewirkt.
Wird gegen eine Kündigung geklagt, ist das Datum für den
Ausspruch und der Zugang entscheidend, nicht das Datum
auf dem Schreiben selbst.
Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass eine
Kündigung dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist.
Um sicher zu gehen, sollte man sich (AG und AN) den
Empfang immer quittieren lassen. Das kann durch einen
Boten erfolgen aber auch durch ein Einschreiben mit
Rückschein.
Seit dem 01.05.2000 muss eine Kündigung schriftlich
erfolgen und die Unterschrift des Kündigenden enthalten.
Einer Email fehlt die Unterschrift und gilt somit nicht als
rechtswirksames Kündigungsschreiben.
Es gibt aber Ausnahmen. Nämlich dann, wenn in einer E-
Mail, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur
Pflicht ist. Um diese Art der Unterschrift verwenden zu
können, benötigen aber der Verfasser als auch der
Empfänger der E-Mail einen Signaturschlüssel, ein
dazugehöriges Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer.
Ansonsten gilt:
Eine Kündigung, die mit Hilfe des Computers per Email
verschickt wird, kann mittels bestimmter Programme digital
unterzeichnet, das bedeutet mit einer elektronischen
Unterschrift ausgestattet, werden.
Jedoch entspricht eine solche anerkannte digitale
Unterschrift nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Schriftform aus § 126 BGB, sondern nur der elektrischen
Form aus § 126 a BGB.
Die digitale Unterzeichnung in einer Email genügt also
zwar, um die Voraussetzungen der elektronischen Form zu
erfüllen. Beispielsweise bei Kündigung eines
Arbeitsvertrages ist die elektronische Form jedoch
gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist in § 623 BGB geregelt.
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