Rückzahlung von Weiterbildungskosten vom AG
 
 
  Eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten entsteht nur dann, wenn der 
  Mitarbeiter selbst den Arbeitsvertrag kündigt oder die Kündigung durch den 
  Arbeitgeber veranlasst wurde. Ist der Arbeitgeber für die Kündigung verantwortlich, 
  dann muss der Mitarbeiter nichts zurückzahlen, z.B. bei einer betriebsbedingten 
  Kündigung.
  
Zulässige Bindungsdauer
  Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht ungemessen lang an sein Unternehmen 
  binden. Die Zeiten beziehen sich auf eine bezahlte Freistellung, also wenn der 
  Lehrgang während der Arbeitszeit erfolgte und das Gehalt weitergezahlt wurde. 
      Bis zu einem Monat Dauer: Bindung sechs Monate
      Bis zu zwei Monaten Dauer: Bindung ein Jahr
      Drei bis vier Monate Dauer: Bindung zwei Jahre
      Bis zu sechs Monaten Dauer: Bindung drei Jahre
      Bis zu zwölf Monaten Dauer: Bindung die Jahre
      Länger als zwei Jahre Dauer: Bindung fünf Jahre
  Angemessener Rückzahlungsbetrag
  Rückzahlung darf weder den vereinbarten Betrag noch die tatsächlich bezahlten 
  Kosten übersteigen. Fehlkalkulationen sind das Risiko des Arbeitgebers. Bei einer 
  Bindungsdauer von drei Jahren reduziert sich der Rückzahlungsbetrag regelmäßig 
  monatlich um 1/36.
  Wenn  es keine vertragliche Vereinbarung gibt, besteht auch keine 
  Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer oder Angestellten, wenn der Betrieb 
  Weiterbildungskosten übernommen hat. Ein Arbeitnehmer sollte sich auch 
  informieren, wie teuer ein Weiterbildungslehrgang ist. Um auch abschätzen zu 
  können, ob er später diese Rückzahlung leisten kann, wenn er unbedingt aus dem 
  Betrieb aussteigen möchte.
  Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko. Dazu gehört auch 
  das Risiko einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers. Wer keine Verpflichtung 
  über eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus 
  dem Betrieb unterschrieben hat, muss auch nichts  zurückzahlen.
  Ein Arbeitnehmer kann sich aber wirksam zur Rückzahlung von 
  Weiterbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer 
  bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm zumutbar sein. Sie muss 
  einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Wirksam bedeutet, 
  dass es eine vertragliche Vereinbarung darüber gibt.
 
 
  Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten scheidet 
  aus:   
  - bei betriebsbedingten Kündigungen und bei personenbedingten 
  Kündigungen aus Krankheitsgründen. 
  Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von 
  Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7 BAT besteht nur dann, wenn 
  der Arbeitnehmer “auf Veranlassung und im Rahmen des 
  Personalbedarfs” weitergebildet wurde.   
  Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können 
  Parteien vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber 
  für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen 
  sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf 
  bestimmter Fristen beendet.   
  Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- 
  und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen aber der 
  Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 
  Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die 
  Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und 
  dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis 
  gebunden wird.
  
 
  Solche Vereinbarungen sind aber nicht wirksam, wenn 
  das auch für eine Arbeitgeberkündigung gelten soll, die 
  nicht auf das Verschulden des Arbeitnehmers 
  zurückzuführen ist. Auch das ist Unternehmerrisiko. 
  Bundesarbeitsgericht 
  Aber auch bei einer Vereinbarung, dass Weiterbildungskosten 
  zurückgezahlt werden müssen, falls der AN kündigt, muss immer 
  individuell geprüft werden, ob der AN durch diese Qualifikation 
  tatsächliche finanzielle Vorteile in der Zukunft haben kann und wird. 
  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz 
  Die Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten wird häufig 
  gestaffelt: 
  Je länger der Mitarbeiter im Betrieb bleibt, desto weniger muss er 
  zurückzahlen. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, 
  wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der 
  Firma Weiterbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von 
  der Dauer der Bildungsmaßnahme ab. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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