Rückzahlung von Weiterbildungskosten vom AG

Eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten entsteht nur dann, wenn der Mitarbeiter selbst den Arbeitsvertrag kündigt oder die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Ist der Arbeitgeber für die Kündigung verantwortlich, dann muss der Mitarbeiter nichts zurückzahlen, z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Zulässige Bindungsdauer

Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht ungemessen lang an sein Unternehmen binden. Die Zeiten beziehen sich auf eine bezahlte Freistellung, also wenn der Lehrgang während der Arbeitszeit erfolgte und das Gehalt weitergezahlt wurde. Bis zu einem Monat Dauer: Bindung sechs Monate Bis zu zwei Monaten Dauer: Bindung ein Jahr Drei bis vier Monate Dauer: Bindung zwei Jahre Bis zu sechs Monaten Dauer: Bindung drei Jahre Bis zu zwölf Monaten Dauer: Bindung die Jahre Länger als zwei Jahre Dauer: Bindung fünf Jahre

Angemessener Rückzahlungsbetrag

Rückzahlung darf weder den vereinbarten Betrag noch die tatsächlich bezahlten Kosten übersteigen. Fehlkalkulationen sind das Risiko des Arbeitgebers. Bei einer Bindungsdauer von drei Jahren reduziert sich der Rückzahlungsbetrag regelmäßig monatlich um 1/36. Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, besteht auch keine Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer oder Angestellten, wenn der Betrieb Weiterbildungskosten übernommen hat. Ein Arbeitnehmer sollte sich auch informieren, wie teuer ein Weiterbildungslehrgang ist. Um auch abschätzen zu können, ob er später diese Rückzahlung leisten kann, wenn er unbedingt aus dem Betrieb aussteigen möchte. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko. Dazu gehört auch das Risiko einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers. Wer keine Verpflichtung über eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb unterschrieben hat, muss auch nichts zurückzahlen. Ein Arbeitnehmer kann sich aber wirksam zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm zumutbar sein. Sie muss einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Wirksam bedeutet, dass es eine vertragliche Vereinbarung darüber gibt.

Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten scheidet

aus:

- bei betriebsbedingten Kündigungen und bei personenbedingten Kündigungen aus Krankheitsgründen. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7 BAT besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer “auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs” weitergebildet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Parteien vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet. Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Solche Vereinbarungen sind aber nicht wirksam, wenn das auch für eine Arbeitgeberkündigung gelten soll, die nicht auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Auch das ist Unternehmerrisiko. Bundesarbeitsgericht Aber auch bei einer Vereinbarung, dass Weiterbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, falls der AN kündigt, muss immer individuell geprüft werden, ob der AN durch diese Qualifikation tatsächliche finanzielle Vorteile in der Zukunft haben kann und wird. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz Die Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten wird häufig gestaffelt: Je länger der Mitarbeiter im Betrieb bleibt, desto weniger muss er zurückzahlen. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Firma Weiterbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab.
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Eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten entsteht nur dann, wenn der Mitarbeiter selbst den Arbeitsvertrag kündigt oder die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Ist der Arbeitgeber für die Kündigung verantwortlich, dann muss der Mitarbeiter nichts zurückzahlen, z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Zulässige Bindungsdauer

Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht ungemessen lang an sein Unternehmen binden. Die Zeiten beziehen sich auf eine bezahlte Freistellung, also wenn der Lehrgang während der Arbeitszeit erfolgte und das Gehalt weitergezahlt wurde. Bis zu einem Monat Dauer: Bindung sechs Monate Bis zu zwei Monaten Dauer: Bindung ein Jahr Drei bis vier Monate Dauer: Bindung zwei Jahre Bis zu sechs Monaten Dauer: Bindung drei Jahre Bis zu zwölf Monaten Dauer: Bindung die Jahre Länger als zwei Jahre Dauer: Bindung fünf Jahre

Angemessener Rückzahlungsbetrag

Rückzahlung darf weder den vereinbarten Betrag noch die tatsächlich bezahlten Kosten übersteigen. Fehlkalkulationen sind das Risiko des Arbeitgebers. Bei einer Bindungsdauer von drei Jahren reduziert sich der Rückzahlungsbetrag regelmäßig monatlich um 1/36. Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, besteht auch keine Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer oder Angestellten, wenn der Betrieb Weiterbildungskosten übernommen hat. Ein Arbeitnehmer sollte sich auch informieren, wie teuer ein Weiterbildungslehrgang ist. Um auch abschätzen zu können, ob er später diese Rückzahlung leisten kann, wenn er unbedingt aus dem Betrieb aussteigen möchte. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko. Dazu gehört auch das Risiko einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers. Wer keine Verpflichtung über eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb unterschrieben hat, muss auch nichts zurückzahlen. Ein Arbeitnehmer kann sich aber wirksam zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm zumutbar sein. Sie muss einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Wirksam bedeutet, dass es eine vertragliche Vereinbarung darüber gibt.

Eine Rückzahlung von

Weiterbildungskosten scheidet aus:

- bei betriebsbedingten Kündigungen und bei personenbedingten Kündigungen aus Krankheitsgründen. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7 BAT besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer “auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs” weitergebildet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Parteien vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet. Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
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