Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14
Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis
zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Innerhalb von 2 Jahren darf ein
Zeitarbeitsvertrag nicht öfter als 3 Mal
verlängert werden.
Bedeutet: Wenn im Zeitarbeitsvertrag nicht steht,
warum der Arbeitsvertrag befristet ist, dann trifft die
Regelung zu, dass dieser Vertrag innerhalb von 2
Jahren nur 3 Mal verlängert werden darf. Danach
kann nur noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag
geschlossen werden.
Durch einen Tarifvertrag können die Höchstdauer
und auch die Anzahl der zulässigen
Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrages abweichend von den gesetzlichen
Vorschriften geregelt werden.
Die Ausnahmen gelten nicht für Kleinbetriebe,
die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen.
Denn diese können eh ohne besondere
Begründung kündigen.
Sachgrund bedeutet, dass im Zeitarbeitsvertrag
angegeben ist, warum der Vertrag befristet ist
(Schwangerschaftsvertretung, Krankheit usw.)
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht
zulässig, wenn beim gleichen Arbeitgeber zuvor
bereits ein unbefristetes oder befristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung ist nur einmalig möglich. Auch die
Befristung nach einer Probezeit.
Befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund
können auch mehrfach hintereinander verlängert
werden.
Zum Beispiel:
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also ohne
Begrenzung mit unterschiedlichen Sachgründen
befristet beschäftigen.
Im ersten Zeitvertrag ist Frau Müller schwanger.
Bei der zweiten Verlängerung ist es Frau Meier
und dann kommt Frau Schulze usw. Das sind
unterschiedliche Sachgründe, da auch für
unterschiedliche Personen eingesprungen wird.
Ansonsten sind sachliche Gründe:
1. wenn der betriebliche Bedarf an der
Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern,
4. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird,
5. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
rechtfertigt,
6. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
7. in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe die Befristung rechtfertigen,
8. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet
wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird oder die Befristung auf einem
gerichtlichen Vergleich beruht.
Ein sachlicher Grund für die Befristung ist nicht
erforderlich, wenn der AN bei Beginn des
befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 58
Jahre alt ist. Es kann dann also ein befristeter
Vertrag geschlossen werden, ohne dass es eine
Begründung bedarf.
Ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich
abgeschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag mit
einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so
gilt gemäß § 16 TzBfG der Vertrag als unbefristet.
Soll ein Zeitarbeitsvertrag verlängert werden so ist
das innerhalb der Zweijahresfrist nur dreimal
zulässig. Ausnahmen gelten bei:
Elternzeitvertretung - befristetes Projekt -
vorübergehender Bedarf (hier darf ein
befristeter Arbeitsvertrag immer wieder
verlängert werden. Weil Sachgründe vorliegen.)
Weitere Ausnahmen:
Bei neugegründeten Unternehmen können in den
ersten vier Jahren sachgrundlose Befristungen bis
zu einer Gesamtdauer von vier Jahren mehrfach
befristet werden.
Bei Arbeitnehmer die das 52. Lebensjahr vollendet
haben und unmittelbar davor mindestens vier
Monate beschäftigungslos waren, bis zu einer
Gesamtdauer von fünf Jahren.
Die Befristung einer Vertretungsstelle ist auch dann
zulässig, wenn die Ersatzkraft nicht genau
dieselben Arbeiten wie der ausgefallene Mitarbeiter
übernimmt.
Mitarbeiter mit einem Zeitarbeitsvertrag haben
keinen Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren,
ob sie entfristet werden oder nicht. Es bleibt
deshalb nur, nachzufragen, ob ein Antrag auf
Entfristung vorliegt.
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten
Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete
Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden
sollen.
Liegt ein Sachgrund vor, darf der Arbeitgeber
einen Arbeitsvertrag befristen, solange das
Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von
sechs Jahren überschreitet und nicht mehr als
neun Vertragsverlängerungen vereinbart
wurden. Zulässig ist auch eine Gesamtdauer
von bis zu acht Jahren oder mehr als zwölf
Vertragsverlängerungen.
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