Rechtsirrtümer im Strafrecht,
Arbeitsrecht, Familienrecht und bei
Hartz 4
Beamtenbeleidigung
Diesen Tatbestand gibt es nicht!
Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.
Es macht keinen Unterschied, ob jemand seinen
Nachbarn oder einen Polizisten beschimpft. Es
gibt für die Beleidigung eines Beamten keine
höheren Strafen. Entscheidend ist nur, ob es sich
bei einer Aussage, um eine Tatsache handelt.
Irrtümer im Arbeitsrecht
In der Probezeit kann man von einem Tag auf
den anderen gekündigt werden?
In der Probezeit kann zwar ohne Grund gekündigt
werden, eine Kündigungsfrist gibt es aber
trotzdem. Sie beträgt zwei Wochen. Die Probezeit
darf höchstens sechs Monate betragen.
Eine Sonderregelung gilt für Schwangere.
Schwangeren kann auch in der Probezeit nur
betriebsbedingt oder bei schweren Verstößen
gekündigt werden.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen
Arbeitsverträge nicht schriftlich geschlossen
werden.
Nur befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich
abgeschlossen werden, wenn auch ein Grund für
die Befristung angegeben sein muss.
Ohne Probezeit besteht sofort
Kündigungsschutz?
Auch ohne vereinbarte Probezeit gilt die
gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten. Erst
danach gelten voller Kündigungsschutz und
Urlaubsanspruch. (§ 1
Kündigungsschutzgesetz/KSchG)
Wem gekündigt wird, der hat Anspruch
auf eine Abfindung
Auch das gehört zu den Rechtsirrtümern.
Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, muss er
keine Abfindung zahlen. Abfindungen werden zum
Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen oder
Sozialplänen fällig. Es kann aber auch freiwillig
eine Abfindung gezahlt werden.
Rechtsirrtümer Schulden
Kann man wegen Schulden ins Gefängnis
kommen?
Das kann man nicht. Im Protokoll Nr. 4 zur
Europäischen Menschenrechtskonvention wurde
1963 das Verbot der Freiheitsentziehung wegen
Schulden ausdrücklich normiert. Allerdings ist es
möglich, eine Freiheitsstrafe zu erhalten, wenn
man ein Bußgeld nicht zahlt. Hier geht es aber um
die Weigerung, nicht zu zahlen. Die Freiheitsstrafe
soll den Schuldner dazu zwingen, zu zahlen. Wer
nicht zahlen kann, kann immer noch Ratenzahlung
vereinbaren oder gemeinnützige Arbeit leisten.
Denn das Gericht geht erst einmal davon aus,
dass der Schuldner nicht zahlen will.
Rechtsirrtum Bürgergeld
Der Bürgergeld/ Empfänger muss nachweisen,
dass er Post vom Jobcenter nicht erhalten hat.
Falsch! Wieder ein Rechtsirrtum.
Das Jobcenter trägt die Beweislast. Da es die
Post meisten als einfache Post verschickt, könnte
es gar nicht beweisen, dass jemand Post erhalten
hat. Somit wäre jeder Bescheid vom Jobcenter
unwirksam, wenn der Hilfeempfänger angibt, dass
er keine Post erhalten hat.
Rechtsirrtümer Mietrecht
Auch im Mietrecht gibt es viele Rechtsirrtümer. Der
Vermieter hat das Recht, einen Schlüssel von der
Wohnung seines Mieters für Notfälle zu haben.
Falsch!
Der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel in
seinem Besitz haben. Für Notfälle kann sich der
Mieter aussuchen, wen er einen Schlüssel geben
möchte. Das steht sogar im Grundgesetz Artikel
13.
Eine Kurzehe kann man einfach
annullieren!
Jede Ehe - auch wenn sie nur für ein paar Tage
rechtsgültig geschlossen wurde – kann nur durch
Scheidung wieder beendet werden. Es muss also
mindestens einer der Ehepartner einen
Scheidungsantrag bei Gericht stellen und es muss
sogar das Trennungsjahr eingehalten werden.
Rechtsirrtümer im Vertragsrecht
Die meisten Rechtsirrtümer gibt es im Kaufrecht.
Es gibt kein Recht des Käufers auf Umtausch der
Ware ohne Grund, z.B. weil die Ware nicht gefällt.
Nur wenn die Ware einen Mangel hat, kann der
Käufer reklamieren. Wer aber über das Internet,
per Katalog oder das Telefon bestellt, hat immer
ein Umtauschrecht von 14 Tagen, egal ob ihm die
Ware nicht mehr gefällt, nicht passt oder andere
Gründe vorliegen, die den Käufer zur Rückgabe
veranlassen.
Rechtsirrtümer Strafrecht
Auch in Deutschland können Angeklagte auf
Kaution freikommen. Dadurch kann der
Beschuldigte der Untersuchungshaft entgehen .
Geregelt ist das, in § 116a StPO. Häufig sind
zusätzliche Bedingungen Teil der
Kautionsvereinbarung (z. B. Meldepflicht,
Reiseverbot).
„Wer sich keinen Anwalt leisten kann,
bekommt Einen gestellt."
In einem Strafverfahren kann dem Angeklagten
ein Pflichtverteidiger gestellt werden. Diesen kann
sich der Angeklagte unter Umständen auch selbst
aussuchen. Voraussetzungen dafür finden sich in
§ 140 der Strafprozessordnung. Das gilt bei
schweren Straftaten oder auch wenn es um ein
Berufsverbot geht. Aber dieser Pflichtverteidiger
ist nicht kostenlos. Verliert der Angeklagte den
Prozess, muss er den Strafverteidiger genauso
zahlen.
Der Sinn darin besteht, dass der Angeklagte auf
jeden Fall eine Verteidigung vor Gericht hat. Der
Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt. Der
Staat holt sich diese Kosten aber vom
Angeklagten zurück, wenn er verurteilt werden
sollte. Das geht dann aber auch in Ratenzahlung.
Nur bei einem Freispruch bleiben die Kosten bei
der Staatskasse.
Im Zivilrecht (Familie, Unterhalt, Erbrecht usw.)
gibt es kein Recht auf einen Pflichtverteidiger. Hier
gibt es nur Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Auch das ist ein Rechtsirrtum.
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