Ein pauschaler Hinweis in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der
Kunde beschädigte, fehlerhafte oder defekte
Ware originalverpackt vorlegen muss, ist
unwirksam.
Eine fehlerhafte Ware darf auch
ohne Originalverpackung
zurückgebracht werden.
Auch beim Umtausch einer ansonsten
fehlerfreien Ware ist nicht in jedem Fall eine
intakte Originalverpackung notwendig. Fehlt
nur die Umverpackung, muss der Händler
einen Umtausch akzeptieren, wenn er seinen
Kunden das Recht auf Umtausch eingeräumt
hat.
Viele Händler nehmen die Ware auch ohne
Vorliegen eines Mangels freiwillig zurück. Bei
diesem Umtauschrecht handelt es sich um
keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern
um ein Rückgaberecht, das der Verkäufer aus
Kulanz anbietet. Der Verkäufer ist nicht an die
Regelungen des Gewährleistungsrechts
gebunden.
Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist
er hieran nur im Rahmen seiner eigenen
Bedingungen gebunden. So muss der
Umtausch auch als Warengutschein akzeptiert
werden.
Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht
grundsätzlich schriftlich festgehalten werden.
Dazu genügt z. B. ein entsprechender
Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon.
Vorher geklärt werden sollte auch, die
Umtauschsfrist oder wie sonst der Umtausch
erfolgen soll. (Bargeld, Gutschein usw.)
Man sollte sich vor dem Kauf nach einer
freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen
und sich das ggf. auf dem Kassenbon
bestätigen lassen. Zurück gebrachte Artikel
müssen unversehrt sein.
Neben der gesetzlich verankerten
Gewährleistung, die für fehlerhafte Waren gilt,
bieten manche Einzelhändler ihren Kunden
freiwillig an, auch fehlerfreie Produkte
umzutauschen.
Weil das eine Kulanzleistung ist, dürfen die
Händler dafür Bedingungen stellen etwa, dass
das Preisschild an der Ware bleiben muss
oder man die Originalverpackung behält.
Das gilt auch für ebenfalls freiwillige –
Garantie, die Hersteller oft für Elektrogeräte
und andere technische Geräte geben.
Will ein Kunde fehlerhafte Ware umtauschen,
muss der Händler die Ware selbst dann
zurücknehmen, wenn die Verpackung fehlt.
Wer dieses Recht ausschließt, verstößt gegen
das AGB-Gesetz.
Denn der Kunde muss die Möglichkeit haben,
das Produkt anzusehen bzw. auszuprobieren.
Ansonsten kann er nicht feststellen, ob die
Ware fehlerfrei ist. Das gilt auch für Einkäufe
über das Internet.
Der Verkäufer muss die Ware also auch
zurücknehmen, wenn der Kunde sie ohne
Originalverpackung oder mit kaputter
Originalverpackung zurückbringt. Das gilt aber
nur für Waren, die fehlerhaft sind.
Wollen Kunden Ware aber nur zurückgeben,
weil diese nicht gefällt, sie es sich anderes
überlegt haben oder weil Kleidung zu groß
oder zu klein ist, liegt es in der Entscheidung
des Verkäufers, ob er auf einen Umtausch
ohne Originalverpackung eingeht.
Hier kann er sogar entscheiden, ob der Kunde
überhaupt umtauschen kann.
Umtausch nur mit Kassenbon?
Man muss nur nachweisen können, dass man
die Ware bei dem Händler gekauft hat, bei
dem man reklamiert. Dazu reicht auch ein
Zeuge, der Überweisungsbeleg oder die
Kreditkartenabrechnung.
Auch reduzierte Waren können Käufer
reklamieren oder umtauschen. Das gilt auch
für gebrauchte Ware.
Wenn in einem Geschäft zu lesen ist, dass
reduzierte Ware vom Umtausch
ausgeschlossen ist, dann bedeutet das nur,
dass nicht aus Kulanzgründen umgetauscht
oder zurückgenommen wird. Es kann also
nicht aus reinem Nichtgefallen zurückgegeben
werden. Es müssen schon Mängel vorliegen.
Auch bei gebrauchter Ware hat der Kunde alle
gesetzlich garantierten Rechte der
Sachmängelgewährleistung. Er kann
Neulieferung, Reparatur, Minderung, Rücktritt
vom Kaufvertrag und Schadensersatz
verlangen. Der Händler darf das nicht
ausschließen.
Die einzige Möglichkeit, die dem Verkäufer
zusteht, ist die, dass er die
Gewährleistungszeit auf ein Jahr herabsetzt.
Das muss deutlich bei Kauf erkennbar sein.
Tut der Verkäufer das nicht, so gelten die
üblichen zwei Jahre Gewährleistungsfrist.
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