Stille Gesellschaft
  - Mindest-Anzahl der Gründer: 2
  - Form: Vertrag
  - sofortiger Beginn der Gesellschaft
  - kein Eintrag im Handelsregister
  - Beteiligung am Kapital mit Kapitaleinlage laut 
  Vertrag
  - generell keine Haftung 
  - Gewinnbeteiligung entsprechend der Einlagen 
  bzw. nach Vertrag
  - im wesentlichen keine Verlustbeteiligung, es sei 
  denn andere Vereinbarungen
  - Kündigung eines Gesellschafters zum Ende 
  eines Geschäftsjahres möglich noch 5 Jahre für 
  die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation 
  haftend
  - Auflösung durch Liquidation, Konkurs oder 
  rechtliche Grundlagen
  - Beteiligung am Auflösungserlös: Rückerstattung 
  der Kapitaleinlagen bei Konkursforderung
  - Gesetzliche Regelung in: § 335 ff, § 468 HGB
  Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  - Mindest-Anzahl der Gründer: 2
  - Form: Gesellschaftervertrag
  - sofortiger Beginn der Gesellschaft
  - Firma: alle oder ein Gesellschaftername(n) + 
  Zusatz OHG
  - Anmeldung zum Handelsregister
  - Beteiligung am Kapital entsprechend dem 
  jeweiligen Stand der Kapitalkonten
  - Haftung unmittelbar, unbeschränkt (bis zu 
  seinem Kapitalanteil) und solidarisch
  - Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitals, Rest 
  Kopfaufteilung
  - Verlustbeteiligung: Kopfaufteilung
  - Leitung der Unternehmung: jeder Gesellschafter 
  (sofern nicht anders festgelegt)
  - Kündigung eines Gesellschafters zum Ende 
  eines Geschäftsjahres möglich
    noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit 
  vorherrschende Situation haftend
  - Auflösung durch Tod eines Gesellschafters, wenn 
  kein neuer einsteigt
  - Beteiligung am Auflösungserlös nach 
  Geschäftsanteil
  - Gesetzliche Regelung: § 105 - 160 HGB
  Kommanditgesellschaft (KG)
  
  Mindest-Anzahl der Gründer: 2
  
  Form: Gesellschaftervertrag
  
  sofortiger Beginn der Gesellschaft
  
  Anmeldung zum Handelsregister
  
  Beteiligung am Kapital entsprechend dem 
  jeweiligen Stand der Kapitalkonten
  
  Haftung: Komplementär unbeschränkt, 
  Kommanditist mit Kapitaleinlage
  
  Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitaleinlage an 
  Kommanditist und Komplementär, Rest 
  Kopfaufteilung
  
  Verlustbeteiligung: Komplementär (Vollhafter), 
  ansonsten in angemessenem Verhältnis
  
  Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, 
  Vertretung) durch den Komplementär
  
  Kündigung eines Gesellschafters zum Ende 
  eines Geschäftsjahres möglich
  6 Monate vorher anzukündigen
  
  Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter, 
  Insolvenzverfahren, Gerichtsbeschluss
  
  Beteiligung am Auflösungserlös: Anteil auf 
  Erben übergehend; prozentual, angemessen
  
  Gesetzliche Regelung: § 161 - 177 HGB
 
 
  
Unternehmensformen, welche gibt es
 
 
  Einzelunternehmen:
  Mindest-Anzahl der Gründer: 1
  Führung durch Vollkaufmann
  Prinzip der Firmenausschließlichkeit (es darf keine 
  Verwechslung möglich sein; Name, Vorname)
  Anmeldung zum Handelsregister 
  a.
  zur Information
  b.
  Pflicht (wenn Umsatz > 250 000,- 
  Euro)
  - kein Mindestkapital, Unternehmer ist allein 
    verantwortlich
  - unbeschränkte Haftung (mit Geschäfts- und 
  Privatvermögen)
  - alleinige Gewinn- und Verlustbeteiligung (mit 
  Geschäfts- und Privatvermögen)
  - alleinige Leitung der Unternehmung 
  (Geschäftsführung und Vertretung)
  - Auflösung nach eigenem Ermessen, Tod oder 
  Insolvenzverfahren des  Gesellschafters
  - alleinige Beteiligung am Auflösungserlös 
  (natürlich nicht bei Tod!)
 
 
  Aktiengesellschaft (AG)
  
  Mindest-Anzahl der Gründer: 1
  
  Form: gerichtlich oder notarisch, beglaubigter 
  Gesellschaftervertrag
  
  Beginn der Gesellschaft mit 
  Handelsregistereintrag
  
  Firma: Sachfirma + Zusatz AG
  
  Beteiligung am Kapital nach Aktienanteil
  
  Haftung: mit Aktienanteil
  
  Gewinnbeteiligung: Dividende
  
  Verlustbeteiligung mit Geldwert der Aktie
  
  Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, 
  Vertretung) durch den Vorstand
  
  Überwachendes Organ: Aufsichtsrat
  
  Beschließendes Organ: Hauptversammlung
  
  Kündigung eines Gesellschafters durch Verkauf 
  der Aktie
  
  Beteiligung am Auflösungserlös nach 
  Aktienanteil
  
  Gesetzliche Regelung: Aktiengesetz
  Gesellschaft mit beschränkter 
  Haftung (GmbH)
  
  Mindest-Anzahl der Gründer: 1
  
  Form: Kapitalgesellschaft, notariell beurkundet, 
  Vertrag
  
  Beginn der Gesellschaft mit 
  Handelsregistereintrag
  
  Firma: Personen- oder Sachfirma + Zusatz 
  GmbH
  
  Beteiligung am Kapital: mind. 500 DM
  
  Haftung entsprechend dem Gesellschafteranteil
  
  Gewinnbeteiligung: nach Geschäftsanteil 
  prozentual beteiligt
  
  Verlustbeteiligung beschränkt auf 
  Geschäftsanteil
  
  Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, 
  Vertretung) durch den Geschäftsführer 
  (Eigentümer, bestellter Geschäftsführer)
  
  Überwachendes Organ: Aufsichtsrat (wenn 
  mehr als 500 Mitarbeiter)
  
  Beschließendes Organ: 
  Gesellschafterversammlung
  
  Kündigung eines Gesellschafters nur wenn 
  anderer Käufer seinen Geschäftsanteil 
  übernimmt
  
  Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der 
  Gesellschafterversammlung, Konkurs, Verkauf
  
  Beteiligung am Auflösungserlös nach 
  Geschäftsanteil
  
  Gesetzliche Regelung: GmbHG
  Eingetragene Genossenschaft (eG)
  
  Mindest-Anzahl der Gründer: 7
  
  Form: schriftliches Statut (bestimmte 
  Mindestvorschriften, Sonderregelungen 
  festlegbar)
  
  Beginn der Gesellschaft mit Amtsgerichteintrag
  
  Firma: Profil + Zusatz eG
  
  Anmeldung zum Handelsregister
  
  Beteiligung am Kapital durch die 
  Geschäftsanteile der Gesellschafter
  
  Haftung mit Vermögen der Genossenschaft 
  (bzw. mit eingelegtem Geschäftsanteil)
  
  Gewinnbeteiligung: Auszahlung an alle 
  Genossen, als Rückhalt ein Teil behalten (im 1. 
  Jahr meist alles)
  
  Verlustbeteiligung: alle Genossen, aber 
  Ausgleich durch Gewinnrückhalt
  
  Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, 
  Vertretung) durch die Genossen
  
  Überwachendes Organ: Vorstand
  
  Beschließendes Organ: alle Mitglieder 
  (Generalversammlung)
  
  Kündigung eines Gesellschafters mit 3 Monaten 
  Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
  
  Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der 
  Generalversammlung, Konkurs
  
  Beteiligung am Auflösungserlös nur mit 
  Geschäftsguthaben, nicht persönlich
  
  Gesetzliche Regelung: Genossenschaftsgesetz
 
 
 
 
 
 
 
 
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