Bei einem Kauf von Möbeln in den Räumen eines Möbelhändlers besteht kein Widerrufsrecht. Aber es besteht gemäß § 495 Abs. 1 BGB beim Abschluss eines "Verbraucherdarlehensvertrages" nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht. Dann wenn der Darlehens - und Kaufvertrag so genannte verbundene Geschäfte sind. Wenn Möbel also beim Möbelhändler auf Raten gekauft werden. Der Händler auch der Darlehensgeber ist. Wenn Möbel unvollständig geliefert werden, dann kann der Käufer dem Verkäufer das mitteilen und sofort eine Nachlieferfrist setzen, denn nach dem Ablauf dieser Frist hat der Käufer weitere Rechte und kann eventuell auch vom Vertrag zurücktreten. Wird dann immer noch falsch oder nur teilweise geliefert oder kommen die Möbel viel zu spät oder sogar beschädigt an, müssen sich das Verbraucher nicht gefallen lassen. Liefert der Möbelhändler Möbel mit Fehlern, beschädigt oder fehlerhaft, hat der Käufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Folgende Möglichkeiten bestehen: Das Recht auf Nacherfüllung: Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert oder gegen ein mangelfreies neues austauscht. Der Kunde kann wählen, welche Möglichkeit ihm lieber ist. Bei kleineren Mängeln muss der Käufer aber eine Reparatur dulden, da der Verkäufer den Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm das wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Beliebig viele Nacherfüllungsversuche muss der Käufer nicht dulden. Drei Nachbesserungsversuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen. Hat sich der Kunde für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Hat sich der Händler aber vergeblich bemüht, die Mängel zu beseitigen, kann sich der Kunde entscheiden ob er die mangelhaften Möbel behalten möchte und eine Preisminderung vornimmt oder ob er vom Vertrag zurücktreten möchte. Bereits gelieferte Möbel müssen dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung gestellt werden. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Liefert ein Möbelhändler fehlerhafte Ware und ist er nicht in der Lage, die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen, dann kann der Kunde den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Verkäufer muss dann die bereits aufgestellten Möbel wieder abbauen und abholen. Verzögert der Verkäufer die Rücknahme, so muss der Kunde keine Entschädigung für die unfreiwillige Gebrauchsmöglichkeit leisten. Das gilt auch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für diesen Fall eine Wertminderungspauschale vorsehen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Händler für die dem Kunden aufgezwungene Nutzung auch noch eine Entschädigung verlangt. Ob der Käufer die Möbel gleich zurückgeben kann oder ob der Verkäufer erst die Möglichkeit bekommen muss, Fehler zu reparieren, hängt von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers ab. Diese sind meistens dem Kaufvertrag oder den AGBs auf einer Internetseite zu entnehmen.
Hat der Händler den Mangel zu vertreten, kann auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Tritt ein Käufer vom Vertrag zurück, muss der Verkäufer die beanstandeten Möbel bei ihm abholen und den Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten. Eine etwaige Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung. Eine Klausel in den AGBs eines Möbelversandhandels, die besagt, dass dieser nur bis zur pünktlichen und ordnungsgemäßen Ablieferung an das Transportunternehmen haftet, ist unwirksam. Der Möbelversand hatte in seinen Geschäftbedingungen stehen, dass er nicht mehr verantwortlich ist, wenn das Transportunternehmen zu spät liefert. Diese Klausel bezieht sich auch auf die Montage der Möbel. Und kier kann nur der Möbelversand selbst prüfen, ob die Möbel vertragsgemäß aufgebaut wurden und auch vertragsgemäß geliefert wurden. Die Klausel, nach der der Möbelhändler nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bundesgerichtshof,
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Bei einem Kauf von Möbeln in den Räumen eines Möbelhändlers besteht kein Widerrufsrecht. Aber es besteht gemäß § 495 Abs. 1 BGB beim Abschluss eines "Verbraucherdarlehensvertrages" nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht. Dann wenn der Darlehens - und Kaufvertrag so genannte verbundene Geschäfte sind. Wenn Möbel also beim Möbelhändler auf Raten gekauft werden. Der Händler auch der Darlehensgeber ist. Wenn Möbel unvollständig geliefert werden, dann kann der Käufer dem Verkäufer das mitteilen und sofort eine Nachlieferfrist setzen, denn nach dem Ablauf dieser Frist hat der Käufer weitere Rechte und kann eventuell auch vom Vertrag zurücktreten. Wird dann immer noch falsch oder nur teilweise geliefert oder kommen die Möbel viel zu spät oder sogar beschädigt an, müssen sich das Verbraucher nicht gefallen lassen. Liefert der Möbelhändler Möbel mit Fehlern, beschädigt oder fehlerhaft, hat der Käufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Folgende Möglichkeiten bestehen: Das Recht auf Nacherfüllung: Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert oder gegen ein mangelfreies neues austauscht. Der Kunde kann wählen, welche Möglichkeit ihm lieber ist. Bei kleineren Mängeln muss der Käufer aber eine Reparatur dulden, da der Verkäufer den Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm das wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Beliebig viele Nacherfüllungsversuche muss der Käufer nicht dulden. Drei Nachbesserungsversuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen. Hat sich der Kunde für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Hat sich der Händler aber vergeblich bemüht, die Mängel zu beseitigen, kann sich der Kunde entscheiden ob er die mangelhaften Möbel behalten möchte und eine Preisminderung vornimmt oder ob er vom Vertrag zurücktreten möchte. Bereits gelieferte Möbel müssen dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung gestellt werden. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Liefert ein Möbelhändler fehlerhafte Ware und ist er nicht in der Lage, die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen, dann kann der Kunde den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Verkäufer muss dann die bereits aufgestellten Möbel wieder abbauen und abholen. Verzögert der Verkäufer die Rücknahme, so muss der Kunde keine Entschädigung für die unfreiwillige Gebrauchsmöglichkeit leisten. Das gilt auch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für diesen Fall eine Wertminderungspauschale vorsehen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Händler für die dem Kunden aufgezwungene Nutzung auch noch eine Entschädigung verlangt. Ob der Käufer die Möbel gleich zurückgeben kann oder ob der Verkäufer erst die Möglichkeit bekommen muss, Fehler zu reparieren, hängt von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers ab. Diese sind meistens dem Kaufvertrag oder den AGBs auf einer Internetseite zu entnehmen.
Hat der Händler den Mangel zu vertreten, kann auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Tritt ein Käufer vom Vertrag zurück, muss der Verkäufer die beanstandeten Möbel bei ihm abholen und den Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten. Eine etwaige Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung. Eine Klausel in den AGBs eines Möbelversandhandels, die besagt, dass dieser nur bis zur pünktlichen und ordnungsgemäßen Ablieferung an das Transportunternehmen haftet, ist unwirksam. Der Möbelversand hatte in seinen Geschäftbedingungen stehen, dass er nicht mehr verantwortlich ist, wenn das Transportunternehmen zu spät liefert. Diese Klausel bezieht sich auch auf die Montage der Möbel. Und kier kann nur der Möbelversand selbst prüfen, ob die Möbel vertragsgemäß aufgebaut wurden und auch vertragsgemäß geliefert wurden. Die Klausel, nach der der Möbelhändler nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bundesgerichtshof,
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