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Grundsätzlich sollte so früh wie möglich mit
dem Finanzamt Kontakt zwecks Stundung bzw.
Ratenzahlung aufgenommen werden.
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Aus Sicht des Finanzamtes sollen
Ratenzahlungen höchstens drei bis sechs
Monate laufen.
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Zur Sicherung der Steuerschulden ist es auch
möglich, dem Finanzamt andere Forderungen
abzutreten.
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Grundsätzlich besteht das Finanzamt zur
Zahlung von Steuerschulden darauf, alle
Kreditmöglichkeiten (z.B.Dispositionskredite)
auszuschöpfen. Ein teilweiser oder
vollständiger Erlass von Steuerschulden -
einschließlich Säumniszuschlägen,
Zwangsgeldern und Stundungszinsen, wenn
die "Einziehung nach Lage des einzelnen
Falles unbillig wäre" (§ 227 Abs. 1 AO).
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Kann die Steuerschuld nicht bezahlt werden,
kann mit dem Finanzamt unter Umständen
eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuerst
ein Antrag auf Stundung gestellt wird.
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Bei einem Stundungsantrag kann der
Schuldner die Ratenzahlung vorschlagen.
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Allerdings kann der Antrag des Steuerzahlers
auf Steuerstundung nicht rückwirkend gewährt
werden. Das bedeutet, dass er rechtzeitig und
vor Fälligkeit der Steuerschuld zu stellen ist.
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Der Antrag auf Stundung kann formlos gestellt
werden. Er sollte eine triftige Begründung
dafür enthalten, warum es dem Steuerzahler
nicht möglich ist, den geforderten
Gesamtbetrag zum aufzubringen.
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Bis zur vollständigen Tilgung der Schuld
werden dabei 0,5 Prozent der
Gesamtschuldensumme für jeden
angefangenen Kalendermonat als Zinsen
berechnet.
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RECHT - GESETZE - SOZIALES
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