Auch ein Minijobber hat Anspruch auf bezahlten
Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit und an
Feiertagen.
Außerdem muss der gesetzliche Mindestlohn
eingehalten werden.
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt das
Kündigungsschutzgesetz.
Ein Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigen, damit der gesetzliche
Kündigungsschutz greift.
Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber
nicht ohne triftigen Grund kündigen darf.
Krankengeld für 538 Euro Beschäftige
Das Krankengeld ist eine Leistung der
Krankenkasse und das Einkommen aus einem 538
Euro Job ist nicht krankenversichert. Aber die
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei
Krankheit steht auch geringfügig Beschäftigten
sechs Wochen lang zu.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 30%,
diese teilt sich so auf:
15% für Rentenversicherung,
13% für Krankenversicherung und
2% Steuern.
Hat ein Arbeitnehmer einen
rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt
nur eine geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt
keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem
Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung.
Anders ist es aber, wenn mehrere geringfügige
Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die
538 Euro Grenze überschritten wird. Dann werden
die Einkommen zusammengerechnet. Dann ist die
Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B.
Beamte oder Selbstständiger), erfolgt auch keine
Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen
Jobs.
Rentenversicherung über einen
Minijob
Keine Krankenversicherung über
einen 538 Euro Minijob
Nur allein über einen 538 Euro Minijob kann man
sich nicht krankenversichern. Es wird immer noch
ein versicherungspflichtiger Hauptjob als
Arbeitnehmer oder Selbständiger benötigt. Oder
man ist in der Familienversicherung mit
krankenversichert.
Es ist nur ein einziger Versicherungspflichtiger Job
möglich.
Neben einem versicherungspflichtigen ist ein
einziger 538 Euro Job möglich, der in diesem Fall
vom Arbeitgeber weiterhin pauschal abgerechnet
werden kann.
Minijobber sind in der Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung versicherungsfrei. Sie sind seit
2003 aber rentenversicherungspflichtig.
Dafür werden dann 3,9 Prozent ihrer Einkünfte
an die Rentenversicherung abgeführt. Es
besteht aber die Möglichkeit, sich von der
Rentenversicherung befreien zu lassen.
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich
steuerpflichtig. Bei der Erhebung der Lohnsteuer
kann der Arbeitgeber zwischen der individuellen
und der pauschalen Besteuerung wählen.
Der Minijob muss also bei der Einkommenssteuer
mit angegeben werden. Und wird bei der Steuer
dann bewertet. Steuern fallen aber nur an, wenn
der Arbeitnehmer auch über dem Steuerfreibetrag
liegt. Das ist aber meistens nur der Fall, wenn noch
ein Hauptberuf ausgeübt wird.
Der Minijobber selbst zahlt 3,6 % Lohnes als
Rentenversicherungsbeitrag. Der Minijobber kann
auf die Rentenversicherungspflicht verzichten.
Dann fallen für ihn keine Abgaben an.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht
muss schriftlich erklärt werden.
Zahlt ein Minijobber eigene Beiträge zur
Rentenversicherung, dann wird der Minijob in der
Rentenberechnung berücksichtigt. Die
Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten
angerechnet.
Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch
auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt
derzeit bei 12,41 Euro die Stunde.
538 Euro Job keine -
Krankenversicherung
NEU
16,30 9,80 €
USB Stick kostenlos
Online verfügbar
erhältlich
•
als Download
•
auf CD
•
auf USB Stick
nutzbar auch mit
dem Smartphone
zum Sonderpreis
noch bis: