Wettbewerbsverbot im
Arbeitsvertrag, ist es zulässig?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist
nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung
zusichert, die mindestens die Hälfte der vom
Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen beträgt.
Bestehen diese Leistungen in Provisionen oder in
anderen Bezügen, sind sie bei der Berechnung der
Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten
drei Jahre vor dem Ausscheiden zu
berücksichtigen (§ 74b Abs.2 Satz 1 HGB).
Was heißt Wettbewerbsverbot?
Während eines Arbeitsverhältnisses darf der
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht ohne
dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen.
Der Arbeitnehmer darf keine Geschäfte im
Marktbereich des Arbeitgebers für andere
Personen oder auf eigene Rechnung machen.
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber
schadensersatzpflichtig. Auch eine Kündigung des
Arbeitsvertrages könnte gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann
aber schriftlich vereinbart werden, dass der
ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine
Konkurrenz machen darf („nachvertragliches
Wettbewerbsverbot“). Rechtsgrundlage ist § 110
Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74 bis § 75f
HGB.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen
oder auch ordentlich aus verhaltensbedingten
Gründen oder außerordentlich kündigen. Will der
Arbeitgeber am Arbeitsvertrag festhalten, kann er
vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser die
Konkurrenztätigkeit unterlässt.
Wenn also ein Arbeitnehmer in einem
Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers zum
Beispiel noch einen Nebenjob ausübt, dann
kann der Arbeitgeber abmahnen oder
gegebenenfalls kündigen.
Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf
Schadenersatz. Als zu ersetzenden Schaden kann
er den Gewinn verlangen, der ihm durch die
Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers entstanden
ist.
Ein Arbeitgeber bleibt auch dann an seine
Verpflichtung gebunden, einem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer wegen eines bestehenden
Wettbewerbsverbots für die Dauer eines Jahres
eine Karenzentschädigung von 50 Prozent des
bisherigen Gehalts zu zahlen, wenn der frühere
Mitarbeiter in dieser Zeit arbeitsunfähig krank und
dann sogar berufsunfähig wird.
Mit Abschluss eines nachvertraglichen
Wettbewerbverbotes erkauft sich der Arbeitgeber
für eine gewisse Zeitspanne einen Freiraum:
der darf höchstens zwei Jahre dauern und es
muss eine Karenzentschädigung vorgesehen
sein.
Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte
des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens
betragen. Dazu zählen neben der Grundvergütung
alle Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld sowie Zulagen und Sachbezüge.
Eine konkrete Summe muss im Vertrag nicht
genannt werden. Fehlt die Vereinbarung über
eine Karenzentschädigung, ist das
Wettbewerbsverbot rechtlich unwirksam
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann
jederzeit - auch im Rahmen eines
Aufhebungsvertrages - einvernehmlich aufgehoben
werden. Es sollte bei einem Aufhebungsvertrag die
Aufhebung des Wettbewerbsverbots genannt sein.
Bei Auszubildenden, Volontären und sonstigen
gleichgestellten Personen ist der Abschluss eines
Wettbewerbsverbots unzulässig. Genauso wie bei
Vertretern von Handels- oder Kapitalgesellschaften
und freien Mitarbeitern.
Sind in einem Arbeitsvertrag keine
Entschädigungszahlungen vorgesehen, dann ist die
Konkurrenzklausel nichtig.
Rechtlich ist das Wettbewerbsverbot im
Arbeitsvertrag zwar nicht von der Dauer eines
Arbeitsverhältnisses abhängig, kann aber den
Arbeitnehmer nicht länger als 2 Jahre nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses blockieren.
Das Verbot dient im wesentlichem nur der
psychologischen Abschreckung. Es ist zu
unterscheiden zwischen - der Verpflichtung zur
Unterlassung von Wettbewerb während des
Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, und -
Wettbewerbsbeschränkungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Das Wettbewerbsverbot gilt nur während des
Bestands des Arbeitsverhältnisses.
BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7
Nach der Kündigung bleibt der Arbeitnehmer für
den Lauf der Kündigungsfrist an das
Wettbewerbsverbot gebunden. Dann endet die
Verpflichtung zur Wettbewerbsenthaltung.
Welche Folgen hat der Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten:
- Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs,
- Abmahnung und Kündigung,
- Eintrittsrecht,
- Schadensersatz.
Verletzt der Arbeitnehmer das bestehende
Wettbewerbsverbot, ist eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsvertrags grundsätzlich
gerechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände
eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Urteile, ist ein Verbot zulässig?:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig
ist, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO
i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des
Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung
beinhaltet. Bundesarbeitsgericht
Der Mitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma
wurde fristlos gekündigt, weil sie durch eine
Nebentätigkeit gegen das vereinbarte
Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Die
beanstandete Tätigkeit erwies sich mit monatlich 19
Stunden und einem Monatslohn von circa 180 Euro
als so geringfügig, dass der Arbeitgeber zunächst
das mildere Mittel einer Abmahnung hätte wählen
müssen, bevor er eine fristlose Kündigung
aussprach. LAG Düsseldorf
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit
für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.
Ein Wettbewerbsverbot hat jedoch dort seine
Grenzen, wo es unangemessen in die
Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Art. 12
Abs. 1 GG eingreift.
Danach kann einer bei der Deutschen Post AG mit
15 Wochenstunden beschäftigten Briefsortiererin
nicht untersagt werden, noch eine Nebentätigkeit
von wöchentlich 6 Stunden als Zeitungszustellerin
aufzunehmen, nur weil das andere Unternehmen
nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und
andere Postsendungen zustellt. Urteil des BAG
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