Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag, Entschädigung,
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Berechnungsprogramme
Was heißt Wettbewerbsverbot?
Während eines Arbeitsverhältnisses ist es dem
Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen
Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer
darf keine Geschäfte im Marktbereich des Arbeitgebers für
andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber
schadensersatzpflichtig. Auch eine Kündigung kann unter
Umständen gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber
schriftlich vereinbart werden, dass der ehemalige
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf
(„nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Rechtsgrundlage
ist § 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74 bis § 75f
HGB.
Im Falle verbotener Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers
kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen oder
auch ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen oder
außerordentlich kündigen. Will der Arbeitgeber am
Arbeitsvertrag festhalten, kann er vom Arbeitnehmer
verlangen, dass dieser die Konkurrenztätigkeit unterlässt.
Wenn also ein Arbeitnehmer in einem
Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers zum
Beispiel noch einen Nebenjob ausübt, dann kann der
Arbeitgeber abmahnen oder gegebenenfalls kündigen.
Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf
Schadenersatz. Als zu ersetzenden Schaden kann er den
Gewinn verlangen, der ihm durch die Konkurrenztätigkeit
des Arbeitnehmers entstanden ist.
Ein Arbeitgeber bleibt auch dann an seine Verpflichtung
gebunden, einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen
eines bestehenden Wettbewerbsverbots für die Dauer eines
Jahres eine Karenzentschädigung von 50 Prozent des
bisherigen Gehalts zu zahlen, wenn der frühere Mitarbeiter
in dieser Zeit arbeitsunfähig krank und dann sogar
berufsunfähig wird.
Mit Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbverbotes
erkauft sich der Arbeitgeber für eine gewisse Zeitspanne
einen Freiraum: der darf höchstens zwei Jahre dauern und
es muss eine Karenzentschädigung vorgesehen sein.
Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt
verdienten Bruttoeinkommens betragen. Dazu zählen
neben der Grundvergütung alle Einmalzahlungen wie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Zulagen und
Sachbezüge.
Eine konkrete Summe muss im Vertrag nicht genannt
werden. Fehlt die Vereinbarung über eine
Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot
rechtlich unwirksam
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit -
auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages -
einvernehmlich aufgehoben werden. Es sollte bei einem
Aufhebungsvertrag die Aufhebung des Wettbewerbsverbots
ausdrücklich genannt werden.
Bei Auszubildenden, Volontären und sonstigen
gleichgestellten Personen ist der Abschluss eines
Wettbewerbsverbots unzulässig. Genauso wie bei
Vertretern von Handels- oder Kapitalgesellschaften und
freien Mitarbeitern.
Urteile:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die
Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2
HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine
Karenzentschädigung beinhaltet. Bundesarbeitsgericht
Der Mitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma wurde
fristlos gekündigt, weil sie durch eine Nebentätigkeit gegen
das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Die
beanstandete Tätigkeit erwies sich mit monatlich 19
Stunden und einem Monatslohn von circa 180 Euro als
derart geringfügig, dass der Arbeitgeber zunächst das
mildere Mittel einer Abmahnung hätte wählen müssen,
bevor er eine fristlose Kündigung aussprach. LAG
Düsseldorf
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist einem
Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit für ein
Konkurrenzunternehmen untersagt. Ein Wettbewerbsverbot
hat jedoch dort seine Grenzen, wo es unangemessen in die
Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG
eingreift.
Danach kann einer bei der Deutschen Post AG mit 15
Wochenstunden beschäftigten Briefsortiererin nicht
untersagt werden, noch eine Nebentätigkeit von
wöchentlich 6 Stunden als Zeitungszustellerin
aufzunehmen, nur weil das andere Unternehmen nicht nur
Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen
zustellt. Urteil des BAG
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
bis