RECHT - GESETZE - SOZIALES
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
bis
Gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf
Weihnachtsgeld. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld
kann sich aber aus einem Arbeitsvertrag, einer
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesamtzusage,
einer betrieblicher Übung oder arbeitsrechtlichem
Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf
Weihnachtsgeld hat, kann im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag nachsehen. Sind dort keine Regelungen
enthalten, kann er immer noch bei Mitarbeitern
nachfragen, ob diese ein Weihnachtsgeld erhalten.
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich auf
Grund einer betrieblichen Übung. Eine betriebliche
Übung ist es, wenn der Arbeitgeber dreimal -
aufeinander folgend- vorbehaltlos Weihnachtsgeld
gezahlt hat, ohne dass er dazu verpflichtet wäre.
Gibt er aber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld
jedesmal an, dass er das freiwillig zahlt und dass
er nicht zu einer Verpflichtung der nächsten Jahre
führt, entsteht keine freiwillige Übung.
Er kann es die Arbeitnehmer persönlich mit jeder
Zahlung mitteilen aber auch in einem Aushang im
Betrieb mitteilen.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld
Es kann zurückverlangt werden aber es muss eine
Rückzahlungsklausel vereinbart sein und es darf sich
nicht um eine Zahlung mit reinem Entgeltcharakter
handeln. Also um eine Zahlung, womit eine bestimmte
Leistung belohnt werden soll. (Für den guten Erfolg
usw.)
Wirksame Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld
BAG Grundsätze:
Beträgt die Leistung nicht mehr als 100,- Euro ist eine
Rückzahlung generell unwirksam
Beträgt die Leistung mehr als 100,- Euro aber weniger
als ein Brutto Monatsgehalt, ist eine
Rückzahlungsklausel, die bis zum 31.03 des
Folgejahres reicht, zulässig
Beträgt die Leistung ein oder bis zu einem zweiten
Brutto-Monatsgehalt, ist eine Bindung bis zum 31.06
des Folgejahres zulässig
Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens einem
Bruttomonatsgehalt ist eine Bindung bis zum 30.6. des
Folgejahres zulässig
Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens 2
Bruttomonatsgehältern ist eine Bindung bis zum 30.9.
des Folgejahres bei gestaffelter Rückzahlungshöhe
zulässig.
Kürzung wegen Krankheit
Nach § 4a EFZG ist eine Kürzung von
Sonderleistungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit zulässig; allerdings nur, wenn es eine
Vereinbarung darüber gibt. Sonderleistungen mit
reinem Entgeltcharakter (z.B. Anwesenheitsprämie, 13.
Monatsgehalt) kann der Arbeitgeber aber auch ohne
vorherige Vereinbarung kürzen.
Weihnachtsgeld nach Kündigung
Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann davon
abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis
zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht oder
ungekündigt ist, da der Arbeitgeber mit der Leistung die
Betriebstreue honorieren möchte.
Urteile zum Weihnachtsgeld
Ein Arbeitgeber, der über viele Jahre Weihnachtsgeld gezahlt
hat, darf diese Zahlungen nicht ohne weiteres einstellen.
Vielmehr muss er bei der letzten Auszahlung jedem einzelnen
Arbeitnehmer mitteilen, dass es im nächsten Jahr kein
Weihnachtsgeld gibt. Es also kein genereller Anspruch auf
Weihnachtsgeld besteht. LAG Rheinland-Pfalz
Wer seinen Mitarbeitern bereits seit drei Jahren ohne
Vorbehalt Weihnachtsgeld zahlt, der ist auch für die Zukunft
daran gebunden. Die Kürzung der Sonderzahlung oder ein
gänzlicher Widerruf ist nur dann möglich, wenn eine genau zu
begründende Änderungskündigung erfolgt. ArbG Frankfurt/
Tarifvertraglich vorgesehenes Weihnachtsgeld darf auch
rückwirkend gekürzt werden. Das gilt zumindest dann,
wenn der Tarifvertrag eine entsprechende
Änderungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung
vorsieht und außerdem die Mitarbeiter auf Grund der
betrieblichen Situation mit einer Kürzung rechnen
mussten. LAG Rheinland-Pfalz/
Ein Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf
Weihnachtgeld, wenn die Zahlung über viele Jahre lang
üblich war. Der Arbeitgeber muss nur deutlich gemacht
haben, dass er die Gelder von Jahr zu Jahr freiwillig gezahlt
hat. LAG Rheinland-Pfalz,
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld kann ein Arbeitnehmer
dann verlieren, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung
erhalten hat und das Weihnachtsgeld erst während der
Kündigungsfrist fällig wird. LAG Hessen
Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld eines Angestellten
nicht wegen dessen Unpünktlichkeit kürzen. Arbeitsgericht
Kiel
Weihnachtsgeld auch bei schlechter Arbeitsleistung
Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld eines Angestellten
nicht einfach kürzen, wenn dieser ihrer Meinung nach
schlecht arbeitet.
Das Weihnachtsgeld darf nur dann gekürzt oder gestrichen
werden, wenn die Auszahlung vertraglich an bestimmte
Leistungskriterien gekoppelt sei. Arbeitsgericht Frankfurt/
Bei vorzeitigem Verlassen aus dem Betrieb kann das
Weihnachtsgeld nur dann zurückverlangt werden, wenn das
vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
LAG Rheinland-Pfalz/
Die pauschale Kündigung eines regelmäßig gezahlten
Weihnachtsgeldes durch Aushang am schwarzen Brett im
Betrieb ist nicht zulässig, weil jeder einzelne Arbeitnehmer
dem Wegfall des Weihnachtsgeldes zustimmen muss.
Das gilt für solche Firmen, die mindestens dreimal ohne
Vorbehalt Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer gezahlt
hatten und daher nach dem Grundsatz der "betrieblichen
Übung" zu einer jährlichen Zahlung verpflichtet sind.
BAG
Gilt das Weihnachtsgeld in einer Firma als 13. Monatsgehalt,
so muss es anteilig auch an Mitarbeiter ausgezahlt werden,
die vor Weihnachten aus dem Unternehmen ausscheiden.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Weihnachtsgeld nicht
bloße Gratifikation, sondern echter Gehaltsbestandteil ist.
Bundesarbeitsgerichtes
Es (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer
Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder
ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer
wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der
Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht.
Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko
des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.
Landesarbeitsgericht Hamm
Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten
Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig
gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis
gekündigt hat.
Arbeitsrecht