Gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aber aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesamtzusage, einer betrieblicher Übung oder arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nachsehen. Sind dort keine Regelungen enthalten, kann er immer noch bei Mitarbeitern nachfragen, ob diese ein Weihnachtsgeld erhalten. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich auf Grund einer betrieblichen Übung. Eine betriebliche Übung ist es, wenn der Arbeitgeber dreimal - aufeinander folgend- vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dass er dazu verpflichtet wäre. Gibt er aber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld jedesmal an, dass er das freiwillig zahlt und dass er nicht zu einer Verpflichtung der nächsten Jahre führt, entsteht keine freiwillige Übung. Er kann es die Arbeitnehmer persönlich mit jeder Zahlung mitteilen aber auch in einem Aushang im Betrieb mitteilen.

Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Es kann zurückverlangt werden aber es muss eine Rückzahlungsklausel vereinbart sein und es darf sich nicht um eine Zahlung mit reinem Entgeltcharakter handeln. Also um eine Zahlung, womit eine bestimmte Leistung belohnt werden soll. (Für den guten Erfolg usw.) Wirksame Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld BAG Grundsätze: Beträgt die Leistung nicht mehr als 100,- Euro ist eine Rückzahlung generell unwirksam Beträgt die Leistung mehr als 100,- Euro aber weniger als ein Brutto Monatsgehalt, ist eine Rückzahlungsklausel, die bis zum 31.03 des Folgejahres reicht, zulässig Beträgt die Leistung ein oder bis zu einem zweiten Brutto- Monatsgehalt, ist eine Bindung bis zum 31.06 des Folgejahres zulässig Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens einem Bruttomonatsgehalt ist eine Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres zulässig Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens 2 Bruttomonatsgehältern ist eine Bindung bis zum 30.9. des Folgejahres bei gestaffelter Rückzahlungshöhe zulässig.

Kürzung wegen Krankheit

Nach § 4a EFZG ist eine Kürzung von Sonderleistungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig; allerdings nur, wenn es eine Vereinbarung darüber gibt. Sonderleistungen mit reinem Entgeltcharakter (z.B. Anwesenheitsprämie, 13. Monatsgehalt) kann der Arbeitgeber aber auch ohne vorherige Vereinbarung kürzen. Weihnachtsgeld nach Kündigung Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht oder ungekündigt ist, da der Arbeitgeber mit der Leistung die Betriebstreue honorieren möchte.

Urteile zum Weihnachtsgeld

Ein Arbeitgeber, der über viele Jahre Weihnachtsgeld gezahlt hat, darf diese Zahlungen nicht ohne weiteres einstellen. Vielmehr muss er bei der letzten Auszahlung jedem einzelnen Arbeitnehmer mitteilen, dass es im nächsten Jahr kein Weihnachtsgeld gibt. Es also kein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. LAG Rheinland-Pfalz Wer seinen Mitarbeitern bereits seit drei Jahren ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld zahlt, der ist auch für die Zukunft daran gebunden. Die Kürzung der Sonderzahlung oder ein gänzlicher Widerruf ist nur dann möglich, wenn eine genau zu begründende Änderungskündigung erfolgt. ArbG Frankfurt/ Tarifvertraglich vorgesehenes Weihnachtsgeld darf auch rückwirkend gekürzt werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Änderungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung vorsieht und außerdem die Mitarbeiter auf Grund der betrieblichen Situation mit einer Kürzung rechnen mussten. LAG Rheinland-Pfalz/ Ein Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf Weihnachtgeld, wenn die Zahlung über viele Jahre lang üblich war. Der Arbeitgeber muss nur deutlich gemacht haben, dass er die Gelder von Jahr zu Jahr freiwillig gezahlt hat. LAG Rheinland-Pfalz, Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld kann ein Arbeitnehmer dann verlieren, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und das Weihnachtsgeld erst während der Kündigungsfrist fällig wird. LAG Hessen Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld eines Angestellten nicht wegen dessen Unpünktlichkeit kürzen. Arbeitsgericht Kiel Weihnachtsgeld auch bei schlechter Arbeitsleistung Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld eines Angestellten nicht einfach kürzen, wenn dieser ihrer Meinung nach schlecht arbeitet. Das Weihnachtsgeld darf nur dann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Auszahlung vertraglich an bestimmte Leistungskriterien gekoppelt sei. Arbeitsgericht Frankfurt/ Bei vorzeitigem Verlassen aus dem Betrieb kann das Weihnachtsgeld nur dann zurückverlangt werden, wenn das vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. LAG Rheinland-Pfalz/ Die pauschale Kündigung eines regelmäßig gezahlten Weihnachtsgeldes durch Aushang am schwarzen Brett im Betrieb ist nicht zulässig, weil jeder einzelne Arbeitnehmer dem Wegfall des Weihnachtsgeldes zustimmen muss. Das gilt für solche Firmen, die mindestens dreimal ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer gezahlt hatten und daher nach dem Grundsatz der "betrieblichen Übung" zu einer jährlichen Zahlung verpflichtet sind. BAG Gilt das Weihnachtsgeld in einer Firma als 13. Monatsgehalt, so muss es anteilig auch an Mitarbeiter ausgezahlt werden, die vor Weihnachten aus dem Unternehmen ausscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Weihnachtsgeld nicht bloße Gratifikation, sondern echter Gehaltsbestandteil ist. Bundesarbeitsgerichtes Es (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden. Landesarbeitsgericht Hamm
Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
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Gesetzlicher Anspruch auf

Weihnachtsgeld

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aber aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesamtzusage, einer betrieblicher Übung oder arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nachsehen. Sind dort keine Regelungen enthalten, kann er immer noch bei Mitarbeitern nachfragen, ob diese ein Weihnachtsgeld erhalten. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich auf Grund einer betrieblichen Übung. Eine betriebliche Übung ist es, wenn der Arbeitgeber dreimal - aufeinander folgend- vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dass er dazu verpflichtet wäre. Gibt er aber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld jedesmal an, dass er das freiwillig zahlt und dass er nicht zu einer Verpflichtung der nächsten Jahre führt, entsteht keine freiwillige Übung. Er kann es die Arbeitnehmer persönlich mit jeder Zahlung mitteilen aber auch in einem Aushang im Betrieb mitteilen.

Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Es kann zurückverlangt werden aber es muss eine Rückzahlungsklausel vereinbart sein und es darf sich nicht um eine Zahlung mit reinem Entgeltcharakter handeln. Also um eine Zahlung, womit eine bestimmte Leistung belohnt werden soll. (Für den guten Erfolg usw.) Wirksame Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld BAG Grundsätze: Beträgt die Leistung nicht mehr als 100,- Euro ist eine Rückzahlung generell unwirksam Beträgt die Leistung mehr als 100,- Euro aber weniger als ein Brutto Monatsgehalt, ist eine Rückzahlungsklausel, die bis zum 31.03 des Folgejahres reicht, zulässig Beträgt die Leistung ein oder bis zu einem zweiten Brutto-Monatsgehalt, ist eine Bindung bis zum 31.06 des Folgejahres zulässig Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens einem Bruttomonatsgehalt ist eine Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres zulässig Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens 2 Bruttomonatsgehältern ist eine Bindung bis zum 30.9. des Folgejahres bei gestaffelter Rückzahlungshöhe zulässig.

Kürzung wegen Krankheit

Nach § 4a EFZG ist eine Kürzung von Sonderleistungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig; allerdings nur, wenn es eine Vereinbarung darüber gibt. Sonderleistungen mit reinem Entgeltcharakter (z.B. Anwesenheitsprämie, 13. Monatsgehalt) kann der Arbeitgeber aber auch ohne vorherige Vereinbarung kürzen. Weihnachtsgeld nach Kündigung Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht oder ungekündigt ist, da der Arbeitgeber mit der Leistung die Betriebstreue honorieren möchte.

Urteile zum Weihnachtsgeld

Ein Arbeitgeber, der über viele Jahre Weihnachtsgeld gezahlt hat, darf diese Zahlungen nicht ohne weiteres einstellen. Vielmehr muss er bei der letzten Auszahlung jedem einzelnen Arbeitnehmer mitteilen, dass es im nächsten Jahr kein Weihnachtsgeld gibt. Es also kein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. LAG Rheinland-Pfalz Wer seinen Mitarbeitern bereits seit drei Jahren ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld zahlt, der ist auch für die Zukunft daran gebunden. Die Kürzung der Sonderzahlung oder ein gänzlicher Widerruf ist nur dann möglich, wenn eine genau zu begründende Änderungskündigung erfolgt. ArbG Frankfurt/ Tarifvertraglich vorgesehenes Weihnachtsgeld darf auch rückwirkend gekürzt werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Änderungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung vorsieht und außerdem die Mitarbeiter auf Grund der betrieblichen Situation mit einer Kürzung rechnen mussten. LAG Rheinland-Pfalz/ Ein Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf Weihnachtgeld, wenn die Zahlung über viele Jahre lang üblich war. Der Arbeitgeber muss nur deutlich gemacht haben, dass er die Gelder von Jahr zu Jahr freiwillig gezahlt hat. LAG Rheinland- Pfalz, Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld kann ein Arbeitnehmer dann verlieren, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und das Weihnachtsgeld erst während der Kündigungsfrist fällig wird. LAG Hessen Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld eines Angestellten nicht wegen dessen Unpünktlichkeit kürzen. Arbeitsgericht Kiel Weihnachtsgeld auch bei schlechter Arbeitsleistung Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld eines Angestellten nicht einfach kürzen, wenn dieser ihrer Meinung nach schlecht arbeitet. Das Weihnachtsgeld darf nur dann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Auszahlung vertraglich an bestimmte Leistungskriterien gekoppelt sei. Arbeitsgericht Frankfurt/ Bei vorzeitigem Verlassen aus dem Betrieb kann das Weihnachtsgeld nur dann zurückverlangt werden, wenn das vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. LAG Rheinland-Pfalz/ Die pauschale Kündigung eines regelmäßig gezahlten Weihnachtsgeldes durch Aushang am schwarzen Brett im Betrieb ist nicht zulässig, weil jeder einzelne Arbeitnehmer dem Wegfall des Weihnachtsgeldes zustimmen muss. Das gilt für solche Firmen, die mindestens dreimal ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer gezahlt hatten und daher nach dem Grundsatz der "betrieblichen Übung" zu einer jährlichen Zahlung verpflichtet sind. BAG Gilt das Weihnachtsgeld in einer Firma als 13. Monatsgehalt, so muss es anteilig auch an Mitarbeiter ausgezahlt werden, die vor Weihnachten aus dem Unternehmen ausscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Weihnachtsgeld nicht bloße Gratifikation, sondern echter Gehaltsbestandteil ist. Bundesarbeitsgerichtes Es (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden. Landesarbeitsgericht Hamm
Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
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