Entfernungspauschale für Fahrten 
  zwischen Wohnung und Firma für 
  2025.
  Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 21. 
  Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Sie 
  kann in der Steuererklärung für 2022 geltend 
  gemacht werden.
  Gesetzlich geregelt ist die Entfernungspauschale 
  im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 
  EStG).
  Die Entfernungspauschale wurde vereinfacht. Die 
  Kosten müssen nicht mehr für jeden Tag 
  nachgewiesen werden. Für jeden Kilometer erhält 
  man 0,38 Euro. Das gilt für Fahrten zwischen 
  Wohnung und Arbeitstätte.
  Früher wurden die ersten 20 km nicht gezahlt. Jetzt 
  wird jeder Kilometer gezahlt.
  Es wird mit 220 Arbeitstagen und der kürzesten 
  Straßenverbindung zwischen Wohnung und 
  Arbeitsstätte gerechnet.
  Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das 
  Finanzamt in der Regel zirka 220 Fahrten im Jahr. 
  Urlaubs- und Krankheitstage müssen abgezogen 
  werden, auch die Tage mit Dienstreisen, die von 
  zuhause starten. Für die Tage im Homeoffice 
  dürfen keine Fahrtkosten angesetzt  werden.
  Die Fahrtkosten können als Werbungskosten 
  abgesetzt werden. Aber nur, wenn der Arbeitgeber 
  keine Zuschüsse zahlt. Zahlt der Arbeitgeber also 
  Fahrgeld, darf das bei der Einkommenssteuer nicht 
  noch zusätzlich geltend gemacht werden. 
  Es gilt weiterhin die Höchstgrenze von 
  4.500,- € 
  Die Entfernungspauschale kann nur für eine 
  einmalige Fahrt pro Arbeitstag geltend gemacht 
  werden, also entweder für die Hin- oder die 
  Rückfahrt.
  Eine andere als die kürzeste Fahrtverbindung kann 
  man angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist 
  und sie regelmäßig gefahren wird. Wenn die 
  Strecke, also schneller erreicht werden kann.
  Das Finanzamt berücksichtigt die 
  Kilometerpauschale von 38 Cent unabhängig vom 
  Verkehrsmittel. Auch Fußgänger und Fahrradfahrer 
  können die Pendlerpauschale geltend machen.
  Wenn Unfallkosten entstehen sind diese mit der 
  Entfernungspauschale abgegolten.
  Ein Dienstwagen, den der Arbeitgeber zur privaten 
  Nutzung zur Verfügung stellt, muss als  geldwerter 
  Vorteil versteuert werden. 
 
 
  Auch bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder 
  Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend 
  machen. Das gilt aber nicht für eine Strecke, die 
  zusätzlich gefahren werden muss, um einen 
  Mitfahrer extra abzuholen.
  Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern steuer- 
  und sozialversicherungsfrei Fahrkarten oder 
  Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr 
  gewähren. Für Fahrten zwischen Wohnung und 
  erster Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr. 
  Die Steuerfreiheit gilt, wenn der Beschäftigte das 
  Jobticket oder den Zuschuss zusätzlich zum 
  Gehalt bekommt. Der Arbeitnehmer darf das 
  Jobticket auch für private Fahrten nutzen.
  Diese Bezuschussung muss der Arbeitnehmer in 
  der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt 
  kürzt dann dafür aber die Pendlerpauschale.
  Der Angestellte muss sich beim Jobticket finanziell 
  beteiligen, profitiert aber von niedrigeren 
  Sozialversicherungsbeiträgen.
  Die Entfernungspauschale gilt nicht bei steuerfreier 
  Sammelbeförderung.
 
 
 
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