Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und

Firma für 2025 beträgt 30 Cent.

Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. Sie kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gesetzlich geregelt ist die Entfernungspauschale im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG). Die Entfernungspauschale wurde vereinfacht. Die Kosten müssen nicht mehr für jeden Tag nachgewiesen werden. Für jeden Kilometer erhält man 0,30 Euro. Das gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Früher wurden die ersten 20 km nicht gezahlt. Jetzt wird jeder Kilometer gezahlt. Es wird mit 220 Arbeitstagen und der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerechnet. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt in der Regel zirka 220 Fahrten im Jahr. Urlaubs- und Krankheitstage müssen abgezogen werden, auch die Tage mit Dienstreisen, die von zuhause starten. Für die Tage im Homeoffice dürfen keine Fahrtkosten angesetzt werden. Die Fahrtkosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Aber nur, wenn der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt. Zahlt der Arbeitgeber also Fahrgeld, darf das bei der Einkommenssteuer nicht noch zusätzlich geltend gemacht werden.

Es gilt weiterhin die Höchstgrenze von 4.500,- €

Die Entfernungspauschale kann nur für eine einmalige Fahrt pro Arbeitstag geltend gemacht werden, also entweder für die Hin- oder die Rückfahrt. Eine andere als die kürzeste Fahrtverbindung kann man angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und sie regelmäßig gefahren wird. Wenn die Strecke, also schneller erreicht werden kann. Das Finanzamt berücksichtigt die Kilometerpauschale von 30 Cent unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Fußgänger und Fahrradfahrer können die Pendlerpauschale geltend machen. Wenn Unfallkosten entstehen sind diese mit der Entfernungspauschale abgegolten. Ein Dienstwagen, den der Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Auch bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen. Das gilt aber nicht für eine Strecke, die zusätzlich gefahren werden muss, um einen Mitfahrer extra abzuholen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei Fahrkarten oder Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr gewähren. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr. Die Steuerfreiheit gilt, wenn der Beschäftigte das Jobticket oder den Zuschuss zusätzlich zum Gehalt bekommt. Der Arbeitnehmer darf das Jobticket auch für private Fahrten nutzen. Diese Bezuschussung muss der Arbeitnehmer in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt kürzt dann dafür aber die Pendlerpauschale. Der Angestellte muss sich beim Jobticket finanziell beteiligen, profitiert aber von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen. Die Entfernungspauschale gilt nicht bei steuerfreier Sammelbeförderung.
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zwischen Wohnung und Firma für

2025 beträgt 30 Cent.

Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. Sie kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gesetzlich geregelt ist die Entfernungspauschale im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG). Die Entfernungspauschale wurde vereinfacht. Die Kosten müssen nicht mehr für jeden Tag nachgewiesen werden. Für jeden Kilometer erhält man 0,30 Euro. Das gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Früher wurden die ersten 20 km nicht gezahlt. Jetzt wird jeder Kilometer gezahlt. Es wird mit 220 Arbeitstagen und der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerechnet. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt in der Regel zirka 220 Fahrten im Jahr. Urlaubs- und Krankheitstage müssen abgezogen werden, auch die Tage mit Dienstreisen, die von zuhause starten. Für die Tage im Homeoffice dürfen keine Fahrtkosten angesetzt werden. Die Fahrtkosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Aber nur, wenn der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt. Zahlt der Arbeitgeber also Fahrgeld, darf das bei der Einkommenssteuer nicht noch zusätzlich geltend gemacht werden.

Es gilt weiterhin die Höchstgrenze von

4.500,- €

Die Entfernungspauschale kann nur für eine einmalige Fahrt pro Arbeitstag geltend gemacht werden, also entweder für die Hin- oder die Rückfahrt. Eine andere als die kürzeste Fahrtverbindung kann man angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und sie regelmäßig gefahren wird. Wenn die Strecke, also schneller erreicht werden kann. Das Finanzamt berücksichtigt die Kilometerpauschale von 30 Cent unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Fußgänger und Fahrradfahrer können die Pendlerpauschale geltend machen. Wenn Unfallkosten entstehen sind diese mit der Entfernungspauschale abgegolten. Ein Dienstwagen, den der Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Auch bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen. Das gilt aber nicht für eine Strecke, die zusätzlich gefahren werden muss, um einen Mitfahrer extra abzuholen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei Fahrkarten oder Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr gewähren. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr. Die Steuerfreiheit gilt, wenn der Beschäftigte das Jobticket oder den Zuschuss zusätzlich zum Gehalt bekommt. Der Arbeitnehmer darf das Jobticket auch für private Fahrten nutzen. Diese Bezuschussung muss der Arbeitnehmer in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt kürzt dann dafür aber die Pendlerpauschale. Der Angestellte muss sich beim Jobticket finanziell beteiligen, profitiert aber von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen. Die Entfernungspauschale gilt nicht bei steuerfreier Sammelbeförderung.
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