muss man am Feiertag oder am Sonntag arbeiten?

Silvester und Heiligabend sind gesetzlich ganz normale Arbeitstage. Es sind auch keine halben Feiertage, wie oft angenommen wird. Wer Silvester und Heiligabend nicht arbeiten möchte, muss also einen ganzen Tag Urlaub nehmen. In vielen Unternehmen ist aber in Tarifverträgen geregelt, dass der Mitarbeiter nur einen halben Urlaubstag einreichen muss. Das wird auch ohne Tarifverträge in vielen Unternehmen so praktiziert.

Eigentlich könnten aber Unternehmen ihre Mitarbeiter an

Heiligabend und Silvester ganz normal, wie jeden anderen

Arbeitstag auch, arbeiten lassen.

Da aber die meisten Firmeninhaber selbst an Heiligabend zu Hause sein wollen und das auch ihren Mitarbeitern gönnen, wird meistens in der ganzen Firma nur ein halber Tag gearbeitet. Das Problem: Nach dem Bundesurlaubsgesetz können Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, als ganze Urlaubstage gewertet werden. Es könnte einem Arbeitnehmer also ein ganzer Urlaubstag angerechnet werden, auch wenn er nur einen halben Tag frei nimmt. Meistens wird von den Unternehmen aber kein ganzer Tag berechnet. Oder es wird der halbe Arbeitstag als ganzer Arbeitstag gewertet. Oder es wird eben kein Urlaubstag abgezogen. Für alle Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder am 31.12. Urlaub genommen haben, bedeutet diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Das folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter.
Feiertagszuschlag Gesetzlich

§ 18 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. § 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, 4. im Schaustellergewerbe, 5. bei Musikaufflührungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), 6. beim Sport, 7. im ärztlichen Notdienst, 8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf- Tage- Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. Ausnahme auch für Samstage und Feiertage: Bestimmte Berufszweige, die in § 16 Absatz 2 und § 17 Abs. 2 stehen.

Keinen Anspruch auf arbeitsfreien Samstag

Halbtagskräfte haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen arbeitsfreien Samstag. Solange im Arbeitsvertrag bestimmte Tage als Arbeitstage nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, muss ein Arbeitnehmer auch an diesen Tagen arbeiten. Der Wunsch, wenigstens an einem Werktag private Besorgungen machen zu können, stehe dabei hinter dem Interesse des Betriebes an einem reibungslosen Arbeitsablauf. Arbeitsgericht Frankfurt Am Wochenende arbeiten? Wochenendarbeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres angeordnet werden. Allein aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgt keine Verpflichtung zur ständigen Wochenendarbeit. Das müsse arbeitsvertraglich aber geregelt sein. LAG Rheinland-Pfalz Zuschlag auf Nachtarbeit Wenn auf ein Arbeitsverhältnis keine tarifvertragliche Regelung anwendbar ist, dann kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er für Nachtarbeit einen Zuschlag zahlt, oder einen Freizeitausgleich gewährt. Er kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen. Das Gericht entschied auch, dass ein Zuschlag von 50 % das geschuldete Maß übersteigt. 30 % hielt das Gericht im Falle eines Maschinenbedieners für angemessen. BAG 2002-09-05 9 AZR 202/01 Feiertagszuschlag Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der ein Feiertagszuschlag gezahlt werden muss.
Zahlt der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag freiwillig, dann ist dieser Zuschlag innerhalb bestimmter Höchstgrenzen lohnsteuerfrei. Der Feiertagszuschlag darf an gesetzlichen Feiertagen sowie für Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 % des Grundlohnes nicht übersteigen. Endet der Feiertag um 24.00 Uhr, so gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages als Feiertagsarbeit. Steuerfrei bleibt ein 25-prozentiger Zuschlag für Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 24 Uhr, bis 4 Uhr ein 40-prozentiger Zuschlag. Bei 150 % liegt der Zuschlag für die Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. u. 26.12. sowie am 1.5. Falls es Vereinbarung zu Feiertagszuschlägen gibt, dann gilt: Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in 15 von 16 Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage (einzige Ausnahme: in Brandenburg). Daher haben Arbeitnehmer an diesen Tagen keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, sondern erhalten an Ostern nur den niedrigen Sonntagszuschlag. Bundesarbeitsgericht 2010 - (Az.: 5 AZR 317/09).

Keine Sonntagsarbeit bei nicht gewährtem Ruhetag

Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer nur dann an Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie einen Ruhetag haben, den der Arbeitgeber innerhalb der folgenden zwei Wochen genehmigen muss. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die nur sonntags arbeiten, weil sie wochentags in einem anderen Beschäftigungsverhältnis stehen. Also 520 Euro Jobber. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, hat ein Arbeitnehmer für diesen Tag den vollen Gehaltsanspruch. Würde er an diesem Tag üblicherweise Überstunden machen, müssen auch diese bezahlt werden. Müssen Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, steht ihnen auch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss. Prinzipiell gilt: Gesetzlich gesehen dürfen nämlich Mitarbeiter an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind deswegen (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben. Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Z.B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe. Weitere Ausnahmen sind möglich. Ein Mitarbeiter muss mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ruhetag bekommt. Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht. An Samstagen zu arbeiten ist ohne Einschränkungen zulässig, wenn nicht in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Jugendliche dürfen an Sonntagen grundsätzlich nicht arbeiten. Es sind aber Ausnahmen möglich.
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn und Sonn- und Feiertagszuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge sind geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Daher steht einem Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Bundesarbeitsgericht,
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arbeiten?

Silvester und Heiligabend sind gesetzlich ganz normale Arbeitstage. Es sind auch keine halben Feiertage, wie oft angenommen wird. Wer Silvester und Heiligabend nicht arbeiten möchte, muss also einen ganzen Tag Urlaub nehmen. In vielen Unternehmen ist aber in Tarifverträgen geregelt, dass der Mitarbeiter nur einen halben Urlaubstag einreichen muss. Das wird auch ohne Tarifverträge in vielen Unternehmen so praktiziert.

Eigentlich könnten aber Unternehmen ihre

Mitarbeiter an Heiligabend und Silvester

ganz normal, wie jeden anderen Arbeitstag

auch, arbeiten lassen.

Da aber die meisten Firmeninhaber selbst an Heiligabend zu Hause sein wollen und das auch ihren Mitarbeitern gönnen, wird meistens in der ganzen Firma nur ein halber Tag gearbeitet. Das Problem: Nach dem Bundesurlaubsgesetz können Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, als ganze Urlaubstage gewertet werden. Es könnte einem Arbeitnehmer also ein ganzer Urlaubstag angerechnet werden, auch wenn er nur einen halben Tag frei nimmt. Meistens wird von den Unternehmen aber kein ganzer Tag berechnet. Oder es wird der halbe Arbeitstag als ganzer Arbeitstag gewertet. Oder es wird eben kein Urlaubstag abgezogen. Für alle Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder am 31.12. Urlaub genommen haben, bedeutet diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Das folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter.
Zahlt der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag freiwillig, dann ist dieser Zuschlag innerhalb bestimmter Höchstgrenzen lohnsteuerfrei. Der Feiertagszuschlag darf an gesetzlichen Feiertagen sowie für Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 % des Grundlohnes nicht übersteigen. Endet der Feiertag um 24.00 Uhr, so gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages als Feiertagsarbeit. Steuerfrei bleibt ein 25-prozentiger Zuschlag für Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 24 Uhr, bis 4 Uhr ein 40-prozentiger Zuschlag. Bei 150 % liegt der Zuschlag für die Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. u. 26.12. sowie am 1.5. Falls es Vereinbarung zu Feiertagszuschlägen gibt, dann gilt: Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in 15 von 16 Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage (einzige Ausnahme: in Brandenburg). Daher haben Arbeitnehmer an diesen Tagen keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, sondern erhalten an Ostern nur den niedrigen Sonntagszuschlag. Bundesarbeitsgericht 2010 - (Az.: 5 AZR 317/09).

Keine Sonntagsarbeit bei nicht gewährtem

Ruhetag

Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer nur dann an Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie einen Ruhetag haben, den der Arbeitgeber innerhalb der folgenden zwei Wochen genehmigen muss. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die nur sonntags arbeiten, weil sie wochentags in einem anderen Beschäftigungsverhältnis stehen. Also 520 Euro Jobber. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, hat ein Arbeitnehmer für diesen Tag den vollen Gehaltsanspruch. Würde er an diesem Tag üblicherweise Überstunden machen, müssen auch diese bezahlt werden. Müssen Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, steht ihnen auch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss. Prinzipiell gilt: Gesetzlich gesehen dürfen nämlich Mitarbeiter an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind deswegen (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben. Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Z.B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe. Weitere Ausnahmen sind möglich. Ein Mitarbeiter muss mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ruhetag bekommt. Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht. An Samstagen zu arbeiten ist ohne Einschränkungen zulässig, wenn nicht in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Jugendliche dürfen an Sonntagen grundsätzlich nicht arbeiten. Es sind aber Ausnahmen möglich.

§ 18 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. § 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, 4. im Schaustellergewerbe, 5. bei Musikaufflührungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), 6. beim Sport, 7. im ärztlichen Notdienst, 8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage- Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. Ausnahme auch für Samstage und Feiertage: Bestimmte Berufszweige, die in § 16 Absatz 2 und § 17 Abs. 2 stehen.

Keinen Anspruch auf arbeitsfreien

Samstag

Halbtagskräfte haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen arbeitsfreien Samstag. Solange im Arbeitsvertrag bestimmte Tage als Arbeitstage nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, muss ein Arbeitnehmer auch an diesen Tagen arbeiten. Der Wunsch, wenigstens an einem Werktag private Besorgungen machen zu können, stehe dabei hinter dem Interesse des Betriebes an einem reibungslosen Arbeitsablauf. Arbeitsgericht Frankfurt Am Wochenende arbeiten? Wochenendarbeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres angeordnet werden. Allein aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgt keine Verpflichtung zur ständigen Wochenendarbeit. Das müsse arbeitsvertraglich aber geregelt sein. LAG Rheinland-Pfalz Zuschlag auf Nachtarbeit Wenn auf ein Arbeitsverhältnis keine tarifvertragliche Regelung anwendbar ist, dann kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er für Nachtarbeit einen Zuschlag zahlt, oder einen Freizeitausgleich gewährt. Er kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen. Das Gericht entschied auch, dass ein Zuschlag von 50 % das geschuldete Maß übersteigt. 30 % hielt das Gericht im Falle eines Maschinenbedieners für angemessen. BAG 2002-09-05 9 AZR 202/01 Feiertagszuschlag Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der ein Feiertagszuschlag gezahlt werden muss.
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn und Sonn- und Feiertagszuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge sind geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Daher steht einem Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden. Bundesarbeitsgericht,
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