Rücknahme einer Kündigung vom Arbeitsvertrag
Eine schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages durch
den Arbeitgeber, die an die Postanschrift gesendet wird,
gilt auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer
länger nicht zu Hause war oder ist.
Und eine einseitige Rücknahme einer Kündigung ist nach
ihrem Zugang nicht mehr möglich.
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung dennoch zurück,
kann darin aber ein Angebot gesehen werden, das
Arbeitsverhältnis weiter unter den gleichen Bedingungen
fortzusetzen. Es kann also in der Rücknahme einer
Kündigung vereinbart werden, dass es praktisch nie eine
Kündigung gab.
Die Rücknahme einer Kündigung von Seiten
des Arbeitgebers kommt dann vor, wenn er die
Kündigung bereut. Das kann irrtümlich oder bei
falschen Vermutungen oder Erwartungen der
Fall sein.
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform.
Im Gesetz ist eine Rücknahme einer ausgesprochenen
Kündigung nicht vorgesehen. Wenn der Arbeitgeber
erklärt, er würde die ausgesprochene Kündigung wieder
zurücknehmen, so ist das als Angebot anzusehen, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung zurücknimmt,
muss er dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
erneut eine Arbeit zuweisen.
Es gibt verschiedene Arten ein Arbeitsverhältnis zu beenden, die fristlose, die
außerordentliche oder die ordentliche Kündigung.
Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre
rechtlichen Wirkungen daher nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen.
Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr rechtlich als ein Angebot zu werten, das
durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses
Angebot muss der gekündigte Vertragspartner aber nicht annehmen.
Es ist aber kein Problem, wenn beide Vertragsparteien sich einigen, die
ausgesprochene Kündigung als unwirksam anzusehen.
Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam. Die Kündigung wird
dann mit Ablauf der richtigen Kündigungsfrist wirksam. Ist der Arbeitnehmer mit der
Kündigung nicht einverstanden, dann muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach
Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Kündigt ein Arbeitnehmer und will die Kündigung später zurücknehmen, muss der
Arbeitgeber das nicht annehmen.
Das gilt ab den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich zugegangen
ist.
Nur das Aussprechen: “Ich werde kündigen” ist nicht ausreichend und auch rechtlich
nicht wirksam.
Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber
ablehnen. Er kann das Klageverfahren beim Arbeitsgericht fortsetzen. Meist wird damit
eine Abfindung angestrebt.
Es müssen aber triftige Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer vorliegen.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, aber das für den
Arbeitnehmer kein Unzumutbarkeitsgrund für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
vorliegt, kann das Arbeitsgericht festlegen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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