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RECHT - GESETZE - SOZIALES
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
bis
Eine schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages, die an
die Postanschrift gesendet wird, gilt auch dann als
zugegangen, wenn der Arbeitnehmer länger nicht zu
Hause war oder ist.
Und eine einseitige Rücknahme einer Kündigung ist
nach ihrem Zugang nicht mehr möglich.
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung dennoch zurück,
kann darin aber ein Angebot gesehen werden, das
Arbeitsverhältnis weiter unter den gleichen
Bedingungen fortzusetzen. Es kann also in der
Rücknahme einer Kündigung vereinbart werden, dass
es praktisch nie eine Kündigung gab.
Die Rücknahme einer Kündigung von Seiten
des Arbeitgebers kommt dann vor, wenn er die
Kündigung bereut. Das kann irrtümlich oder
bei falschen Vermutungen oder Erwartungen
der Fall sein.
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform.
Im Gesetz ist eine Rücknahme einer ausgesprochenen
Kündigung nicht vorgesehen. Wenn der Arbeitgeber
erklärt, er würde die ausgesprochene Kündigung wieder
zurücknehmen, so ist das als Angebot anzusehen, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Weil eine Kündigung dadurch rechtlich wirkt, dass sie
dem anderen gegenüber erklärt wird, kann sie nach
Zugang beim anderen nicht einseitig
"zurückgenommen" werden. Wenn ein Arbeitgeber eine
Kündigung zurücknimmt, muss er dem Arbeitnehmer
oder der Arbeitnehmerin erneut eine Arbeit zuweisen.
Es gibt verschiedene Arten ein Arbeitsverhältnis zu beenden,
die fristlose, die außerordentliche oder die ordentliche
Kündigung.
Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam
ausgesprochen hat, kann ihre rechtlichen Wirkungen daher
nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen.
Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr rechtlich als ein
Angebot zu werten, das durch die Kündigung beendete
Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot
muss der gekündigte Vertragspartner aber nicht annehmen.
Es ist aber kein Problem, wenn beide Vertragsparteien sich
einigen, die ausgesprochene Kündigung als unwirksam
anzusehen.
Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht
unwirksam. Die Kündigung wird dann mit Ablauf der richtigen
Kündigungsfrist wirksam. Ist der Arbeitnehmer mit der
Kündigung nicht einverstanden, dann muss er innerhalb einer
Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim
Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Kündigt ein Arbeitnehmer und will die Kündigung später
zurücknehmen, muss der Arbeitgeber das nicht annehmen.
Das gilt ab den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung dem
Arbeitgeber schriftlich zugegangen ist.
Nur das Aussprechen: “Ich werde kündigen” ist nicht
ausreichend und auch rechtlich nicht wirksam.
Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme der
Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen. Er kann das
Klageverfahren beim Arbeitsgericht fortsetzen. Meist wird damit
eine Abfindung angestrebt.
Es müssen aber triftige Gründe für die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer
vorliegen.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam
ist, aber das für den Arbeitnehmer kein Unzumutbarkeitsgrund
für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann das
Arbeitsgericht festlegen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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Arbeitsrecht