Recht von Rückkehr aus Teilzeit in Vollzeit 
 
 
  Anspruch auf Vollzeitarbeit
  Seit 2019 gilt: Wer in Teilzeit arbeitet und in einem 
  Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet, kann 
  das Recht von Rückkehr auf Vollzeit fordern. 
  Kleinunternehmen sind  von den Regelungen aber 
  nicht betroffen und auch Mittelständler mit 45 bis 
  200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur 
  einem von 15 Mitarbeitern gewähren.
  Ansonsten gilt:
  Eine Arbeitnehmerin, die aus dem Elternurlaub 
  zurückkommt, hat keinen Anspruch auf 
  Teilzeitarbeit, wenn sie vor dem Urlaub eine 
  Vollzeitstelle besetzt hat. Teilzeitarbeit müsste mit 
  dem Arbeitgeber neu vereinbart werden. 
  Einen generellen Anspruch auf Teilzeitarbeit 
  gibt es nämlich nicht! 
  Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse, müsste 
  die Arbeitnehmerin weiterhin vollzeit arbeiten oder 
  selbst kündigen. Arbeitnehmer, die erstmals nach 
  Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten 
  wollen, haben die Möglichkeit, bereits während der 
  Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit zu 
  beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 
  mindestens sechs Monate bestanden hat. 
  Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis 
  zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 
  Stunden pro Woche für jeden Elternteil 
  möglich. 
  Über die Verringerung der Arbeitszeit  sollten sich 
  Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier 
  Wochen einigen. In so einem Antrag sollte auch die 
  gewünschte Verteilung der Arbeitszeit geregelt sein.
  Eine Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit 
  durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier 
  Wochen schriftlich erfolgen. Dagegen kann der 
  Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen. 
  Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit 
  haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr 
  als sechs Monate bestanden hat und deren 
  Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer 
  beschäftigt. 
  Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer 
  spätestens einen Monat vor dem gewünschten 
  Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit 
  zustimmt oder nicht. Erwerbstätige Eltern, die ihr 
  Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch 
  auf Elternzeit nach dem Elterngeldgesetz. 
  Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die 
  gewünschte Verringerung der Arbeitszeit 
  (Teilzeitarbeit) zu sprechen und es soll zu einer 
  Vereinbarung kommen. 
  Der Wunsch von Teilzeitbeschäftigten, wieder mehr 
  zu arbeiten, hat Dauerwirkung, 
  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2021 
  Teilzeitarbeitnehmer, die wieder Vollzeit 
  arbeiten möchten, können das dem 
  Arbeitgeber mitteilen und dadurch wird 
  der Arbeitgeber verpflichtet, über 
  entsprechende freie Arbeitsplätze zu 
  informieren.
  
 
  
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
  Während der Elternzeit sind drei Varianten möglich:
  als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
  als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber,
  als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit.
  die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche nicht 
  überschreiten
  Wird das Verlangen, in Teilzeit zu arbeiten, zu 
  kurzfristig gestellt, kann es so ausgelegt werden, 
  dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu 
  dem der Arbeitnehmer die Verringerung 
  frühestmöglich verlangen kann.
  Der Antrag muss drei Monate vor dem 
  gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt 
  werden.
  Geht es um Elternzeit, verkürzt sich die Frist auf 
  sieben Wochen.
  Ein Antrag auf Teilzeitarbeit kann außerhalb der 
  Elternzeit nur einmal alle zwei Jahre gestellt 
  werden.
   
 
 
  Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf  
  Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht einfach 
  pauschal ablehnen.
   
  Der  Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch 
  respektieren und versuchen eine einvernehmliche 
  Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, dann ist 
  auch eine gerichtliche Durchsetzung des 
  Teilzeitanspruchs möglich.
 
 
 
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