Bürgergeld/ Empfänger erhalten kein
Basis- Elterngeld
Das bisherige Elterngeld heißt jetzt
Basiselterngeld.
Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015
geboren wurden, besteht die Möglichkeit, zwischen
dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld
(Basiselterngeld) und dem Bezug von
ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu
kombinieren.
Das Gesetz zum Elterngeld Plus trat am
01.01.2015 in Kraft. Es gilt für Kinder, die ab dem
01.07.2015 geboren wurden.
Für alle Kinder, die bis einschließlich 30.06.2015
zur Welt gekommen sind, gelten die bisherigen
Bestimmungen.
Das Basiselterngeld
Beide Elternteile haben zusammen 12 Monate
Anspruch auf Basiselterngeld. Dazu können zwei
zusätzliche Monate hinzukommen, wenn
wenigstens ein Elternteil nach der Geburt des
Kindes auf einen gewissen Teil seines bisherigen
Einkommens verzichtet. (12+2)
Das Basiselterngeld darf nur innerhalb der
ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes
beantragt werden.
Ein Elternteil allein kann maximal 12 Monate
Basiselterngeld erhalten. Umgekehrt muss man
immer mindestens für zwei Lebensmonate
Basiselterngeld beantragen.
Andere Aufteilungen unter den Eltern sind möglich.
(Mutter 7 und Vater 7, Mutter 3 und Vater 11, usw.)
Mütter, die Mutterschaftsgeld erhalten, müssen für
die ersten Lebensmonate ihres Kindes das
Basiselterngeld beantragen.
Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf 14
Monatsbeträge Basiselterngeld.
Anders als das Basiselterngeld darf das Elterngeld
Plus auch nach dem 14. Lebensmonat beantragt
werden. Es muss sich aber ab dem 15.
Lebensmonat mindestens ein Elternteil
durchgängig im Elterngeld Plus Bezug befinden.
Das Elterngeld richtet sich nach den laufenden
durchschnittlich monatlich Erwerbseinkommen,
welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der
Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und
höchstens 1.800 Euro monatlich (im Elterngeld
Plus-Bezug mind. 150 Euro und höchstens 900
Euro monatlich).
Bei Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro
erhält man 67 Prozent vom Nettoeinkommen.
Bei Einkommen unter 1.000 Euro vor der
Geburt können es bis zu 100 Prozent des
Einkommens sein.
Bei Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor
der Geburt des Kindes gibt es nur 65 Prozent.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle,
die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und
höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Also auch Studierende, Hausfrauen und
Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung
älterer Kinder nicht gearbeitet haben.
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten
einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst
zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75
Euro.
Bei Mehrlingsgeburten wird ein
Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes
weitere neugeborene Kind gezahlt.
Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der
Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig
als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für
den Mindestbetrag von 300 Euro.
Seit 2011 ist das komplette Elterngeld auf
Bürgergeld anrechenbar. Vorher waren 300 Euro
anrechnungsfrei. Die Anrechnung widerspricht
nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.
Auch wenn das Elterngeld auf das Bürgergeld
angerechnet wird, bleibt den Eltern immer
noch das gesetzlich, vorgeschriebene
Existenzminimum.
Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt ihres
Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen
Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag
entspricht dem Einkommen vor der Geburt,
beträgt jedoch höchstens 300 Euro.
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