Zumutbare Arbeiten sind auch Erwerbstätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt - die nicht dem Beruf oder der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit entsprechen, - die in Hinblick auf den gelernten Beruf und der erworbenen Qualifikation als geringwertiger anzusehen sind - deren Beschäftigungsort weiter entfernt vom Wohnort ist als ein früherer Beschäftigungsort deren Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei bisherigen Beschäftigungen.

Zumutbarkeit

Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare legale Beschäftigung annehmen, auch wenn diese nicht ihrer Qualifikation oder ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter können aber nicht auffordern, einen Mini- Job oder Ähnliches anzunehmen. Die Vermittlung in Leiharbeit ist zumutbar. Die angebotene Arbeit muss nicht angenommen werden, wenn der Lohn 30% unter Tarif liegt. - ab dem 7. Monat das Nettoeinkommen abzüglich Werbungskosten niedriger als das Arbeitslosengeld ist, - die Hin- und Rückfahrt länger als 2,5 Stunden dauert. Bei Beschäftigungen unter 6 Stunden gelten 2 Stunden. Wenn keine Familie/Kinder vorhanden ist, ist ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zumutbar. Es gibt weitere Ausnahmeregelungen, z. B. können Eltern die Vermittlung in eine Schichtarbeit ablehnen. Genau so können gesundheitliche Einschränkungen ein Grund für eine Ablehnung sein. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Stelle für Arbeitslosengeldbeziehende nicht zumutbar, wenn der Arbeitslohn niedriger ist als 80% des letzten Bruttolohns, nach dem das Arbeitslosengeld berechnet wird. Eine Bezahlung unter dem normalen Tariflohn oder ortsüblichen Standards ist legitim. Lediglich ein "Verstoß gegen die guten Sitten", beziehungsweise gegen ein geltendes Gesetz wird nicht akzeptiert. Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare legale Beschäftigung annehmen Ein Hilfebedürftiger, muss jede zumutbare Arbeit aufnehmen, die geeignet ist, Bedürftigkeit zu vermeiden oder den Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Von der Zumutbarkeit ausgenommen sind Arbeiten zu denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seinen Kräften her nicht in der Lage ist, diese auszuführen, deren Ausübung die Erziehung eines Kindes gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren ist ein anerkannter Grund für den Ausschluss einer zumutbaren Arbeit. Auch die Bezahlung unter dem Mindestlohn kann ein Grund sein, eine Arbeit abzulehnen. Die Erziehung eines über 3 Jahre alten Kindes ist in der Regel nicht gefährdet, wenn unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflege sichergestellt ist. Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden eine Tagesbetreuung vorrangig angeboten wird. Urteile: Infolge der Arbeitslosigkeit war ein Mediziner über mehrere Monate hinweg nicht mehr in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Kind aus früherer Ehe nachzukommen. Seine geschiedene Ehefrau erstattete Strafanzeige wegen vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung. Das Gericht hielt einen Berufswechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit z.B. Bauberufe, Gartenbau oder Gastronomie für zumutbar, wenn keine Aussicht besteht, im erlernten Beruf wieder unterzukommen. Urteil des LG Stuttgart Ein-Euro-Jobber müssen auch eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen Hartz4 um 30 Prozent gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.
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Zumutbare Arbeiten sind auch Erwerbstätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt - die nicht dem Beruf oder der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit entsprechen, - die in Hinblick auf den gelernten Beruf und der erworbenen Qualifikation als geringwertiger anzusehen sind - deren Beschäftigungsort weiter entfernt vom Wohnort ist als ein früherer Beschäftigungsort deren Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei bisherigen Beschäftigungen.

Zumutbarkeit

Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare legale Beschäftigung annehmen, auch wenn diese nicht ihrer Qualifikation oder ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter können aber nicht auffordern, einen Mini- Job oder Ähnliches anzunehmen. Die Vermittlung in Leiharbeit ist zumutbar. Die angebotene Arbeit muss nicht angenommen werden, wenn der Lohn 30% unter Tarif liegt. - ab dem 7. Monat das Nettoeinkommen abzüglich Werbungskosten niedriger als das Arbeitslosengeld ist, - die Hin- und Rückfahrt länger als 2,5 Stunden dauert. Bei Beschäftigungen unter 6 Stunden gelten 2 Stunden. Wenn keine Familie/Kinder vorhanden ist, ist ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zumutbar. Es gibt weitere Ausnahmeregelungen, z. B. können Eltern die Vermittlung in eine Schichtarbeit ablehnen. Genau so können gesundheitliche Einschränkungen ein Grund für eine Ablehnung sein. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Stelle für Arbeitslosengeldbeziehende nicht zumutbar, wenn der Arbeitslohn niedriger ist als 80% des letzten Bruttolohns, nach dem das Arbeitslosengeld berechnet wird. Eine Bezahlung unter dem normalen Tariflohn oder ortsüblichen Standards ist legitim. Lediglich ein "Verstoß gegen die guten Sitten", beziehungsweise gegen ein geltendes Gesetz wird nicht akzeptiert. Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
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