Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare legale
Beschäftigung annehmen
Ein Hilfebedürftiger, muss jede zumutbare Arbeit
aufnehmen, die geeignet ist, Bedürftigkeit zu
vermeiden oder den Hilfebedürftigen in den
Arbeitsmarkt einzugliedern.
Von der Zumutbarkeit ausgenommen sind Arbeiten
zu denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige von
seinen Kräften her nicht in der Lage ist, diese
auszuführen, deren Ausübung die Erziehung eines
Kindes gefährden würde.
Die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren ist ein
anerkannter Grund für den Ausschluss einer
zumutbaren Arbeit.
Auch die Bezahlung unter dem Mindestlohn
kann ein Grund sein, eine Arbeit abzulehnen.
Die Erziehung eines über 3 Jahre alten Kindes ist
in der Regel nicht gefährdet, wenn unter
Berücksichtigung der familiären Verhältnisse die
Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung
oder in einer Tagespflege sichergestellt ist. Die
Agentur für Arbeit und das Jobcenter sollen darauf
hinwirken, dass Alleinerziehenden eine
Tagesbetreuung vorrangig angeboten wird.
Urteile: Infolge der Arbeitslosigkeit war ein
Mediziner über mehrere Monate hinweg nicht mehr
in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber seinem Kind aus früherer Ehe
nachzukommen. Seine geschiedene Ehefrau
erstattete Strafanzeige wegen vorsätzlicher
Unterhaltspflichtverletzung.
Das Gericht hielt einen Berufswechsel in eine
Hilfsarbeitertätigkeit z.B. Bauberufe, Gartenbau
oder Gastronomie für zumutbar, wenn keine
Aussicht besteht, im erlernten Beruf wieder
unterzukommen. Urteil des LG Stuttgart
Ein-Euro-Jobber müssen auch eine Arbeitszeit von
30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen.
Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit
in diesem Umfang ab, kann ihnen Hartz4 um 30
Prozent gekürzt werden, urteilte das
Bundessozialgericht in Kassel.
Zumutbare Arbeiten sind auch Erwerbstätigkeiten
und Maßnahmen zur Eingliederung in den
Arbeitsmarkt - die nicht dem Beruf oder der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit entsprechen,
- die in Hinblick auf den gelernten Beruf und der
erworbenen Qualifikation als geringwertiger
anzusehen sind - deren Beschäftigungsort weiter
entfernt vom Wohnort ist als ein früherer
Beschäftigungsort deren Arbeitsbedingungen
ungünstiger sind als bei bisherigen
Beschäftigungen.
Zumutbarkeit
Langzeitarbeitslose müssen jede zumutbare
legale Beschäftigung annehmen, auch wenn
diese nicht ihrer Qualifikation oder ihrer
bisherigen Tätigkeit entspricht.
Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter können
aber nicht auffordern, einen Mini- Job oder
Ähnliches anzunehmen. Die Vermittlung in
Leiharbeit ist zumutbar. Die angebotene Arbeit
muss nicht angenommen werden, wenn der Lohn
30% unter Tarif liegt. - ab dem 7. Monat das
Nettoeinkommen abzüglich Werbungskosten
niedriger als das Arbeitslosengeld ist, - die Hin-
und Rückfahrt länger als 2,5 Stunden dauert. Bei
Beschäftigungen unter 6 Stunden gelten 2
Stunden.
Wenn keine Familie/Kinder vorhanden ist, ist
ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ein
Umzug zumutbar. Es gibt weitere
Ausnahmeregelungen, z. B. können Eltern die
Vermittlung in eine Schichtarbeit ablehnen.
Genau so können gesundheitliche
Einschränkungen ein Grund für eine Ablehnung
sein. In den ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit ist eine Stelle für
Arbeitslosengeldbeziehende nicht zumutbar,
wenn der Arbeitslohn niedriger ist als 80% des
letzten Bruttolohns, nach dem das
Arbeitslosengeld berechnet wird.
Eine Bezahlung unter dem normalen Tariflohn
oder ortsüblichen Standards ist legitim. Lediglich
ein "Verstoß gegen die guten Sitten",
beziehungsweise gegen ein geltendes Gesetz
wird nicht akzeptiert.
Aus personenbezogenen Gründen ist eine
Beschäftigung einem Arbeitslosen
insbesondere nicht zumutbar, wenn das
daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich
niedriger ist als das der Bemessung des
Arbeitslosengeldes zugrunde liegende
Arbeitsentgelt.
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