Hartz 4 und Anrechnung Urlaubsgeld
10 Euro Grenze
Einnahmen, die 10 Euro innerhalb eines
Kalendermonats nicht übersteigen, sind gem. § 1
Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo nicht anzurechnen. Bisher
wurden Beträge von 50 Euro pro Jahr nicht
angerechnet. Somit wurde der Beitrag auf 120
Euro im Jahr erhöht.
Pflegekinder
Einnahmen für Pflegekinder sind bereits ab dem
dritten Kind und nicht, wie bisher, ab dem vierten
Kind, entsprechend anzurechnen, vgl. § 11a Abs. 3
Nr. 1 SGB II.
Einnahmen aus einer Tagespflege sind gem. § 11a
Abs. 3 Nr. 2 SGB II komplett anzurechnen, bisher
erfolgte keine Anrechnung.
Anrechnung Einkommen auf Hartz 4
(Urlaubsgeld)
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind
anzurechnende Einkommen. Einmalige Einnahmen
sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie
anfallen.
Urlaubsgeld wird üblicherweise im Urlaubsmonat
für den Urlaub aufgebraucht. Der angemessene
Zeitraum wäre dann ein Monat.
Ist das Urlaubsgeld so hoch, dass der
sozialrechtliche Bedarf überschritten wird, darf der
Betrag nur in dem Monat angerechnet werden, in
dem er ausgezahlt wurde.
Das kann dazu führen, dass in diesem einem
Monat, dann kein Hartz 4 ausgezahlt wird. Früher
wurde das Urlaubsgeld auf mehrere Monate
aufgeteilt. Das hält das BSG aber für rechtswidrig.
Das Bundessozialgericht.
Weihnachtsgeld wird zum großen Teil im
Dezember verbraucht bzw. in dem Monat, in dem
man es erhält. Der "angemessene Zeitraum" ist
ein Monat. Als Einkommen gelten grundsätzlich
alle Geldeinnahmen des Antragstellers und aller
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie alle
Einnahmen, die als in Geld messbare Werte
zählen, die während des Bewilligungszeitraumes
erzielt werden.
Dazu gehören: Einnahmen aus Arbeit,
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
Lohnnachzahlungen, Arbeitslosengeld,
Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltsleistungen,
Steuererstattungen, Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung, Kapital- und Zinserträge sowie
Eigenheimzulage. Auch Lottogewinne fallen unter
Einkommen.
Die Weihnachtsbeihilfe gibt es bundesweit nur
für Heimbewohner die unter das SGB XII
fallen. In SGB II (Alg2) gibt es das nicht.
Wenn einzelne Kommunen Beihilfen gewähren
sind das individuelle Entscheidungen der
Gemeindeverwaltungen. Nur einige wenige
Kommunen zahlen eine Weihnachtsbeihilfe
(Weihnachtsgeld).
Das sind die, denen es finanziell besser geht, als
andere Gemeinden. Die wenigsten Städte und
Gemeinden können sich ein Weihnachtsgeld
erlauben. Sozialausgaben durch gestiegene
Kosten für Unterkunft und Heizung der
Langzeitarbeitslosen werden immer höher.
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