Das Auto eines Bürgergeld/
Empfängers wird nur in sehr seltenen
Einzelfällen als verwertbares
Vermögen angesetzt.
Denn jeder Bürgergeld Empfänger hat auch
Freibeträge für Vermögen.
Eine Ausnahme wäre, wenn ein Mitglied der
Familie (was als Bedarfsgemeinschaft bei
Bürgergeld gilt) das Auto für berufliche Zwecke
nutzt oder die Unterhaltung durch andere Personen
übernommen wird.
Man sollte überlegen, ob es vor der Beantragung
von Bürgergeld nicht sinnvoll ist, das Auto zu
verkaufen, weil dann der Verkaufserlös, wenn er
das geschützte Vermögen nicht übersteigt, auf dem
Konto als Notreserve bleiben darf.
Wird das eigene Auto erst nach der Beantragung
von Bürgergeld verkauft, muss der Verkaufserlös
erst aufgebraucht werden.
Aber auch hier gibt es Freibeträge.
Empfänger von Bürgergeld dürfen ein Auto im
Wert von bis zu 7500 Euro behalten.
Wenn das dem Amt nicht genügt, muss es
selbst ein Wertgutachten in Auftrag geben und
auch die Kosten übernehmen.
Auch ein Auto gilt als Vermögen und wird bei der
Antragstellung von Bürgergeld berücksichtigt. Für
ein Auto gilt ein Freibetrag von 7500 Euro. Hat das
Auto einen höheren Wert müsste es verkauft
werden und der Differenzbetrag würde auf die
Bürgergeld Leistung angerechnet werden.
Dieser Freibetrag gilt pro Person. Allerdings
verdoppelt sich dieser Freibetrag nicht, wenn ein
Paar Bürgergeld bezieht.
Es ist also nicht so, dass das Paar dann einen
Freibetrag von 15 000 Euro hätte. Jeder kann ein
Auto mit 7500 Euro Wert haben.
Beide dürfen aber nicht ein Auto zusammen haben,
dass mehr als 7500 Euro Wert hat.
Damit haben Gerichte in Einzelfällen entschieden,
dass die Grenze von 5000 Euro zu niedrig ist.
Diese Höchstgrenze gilt für die meisten Ämter.
Liegt der Verkaufswert darüber, wird je nach
Einzelfall entschieden, ob das Auto noch als
angemessen gilt oder nicht. Jedes erwerbsfähige
Mitglied innerhalb einer anerkannten
Bedarfsgemeinschaft darf ein angemessenes Auto
besitzen.
Dieses Auto wird dann bei der Antragstellung nicht
zu dem anrechenbaren Vermögen des Bedürftigen
hinzugerechnet. Nicht zum Vermögen zählt ein
Pkw, sofern dieser nicht mehr als 7.500 Euro wert
ist. Ein teureres Fahrzeug ist ausnahmsweise
erlaubt, wenn viele Personen mitfahren müssen
oder wenn das Auto lange vor Eintritt der
Hilfebedürftigkeit angeschafft wurde.
Bei Langzeitarbeitslosen wird ein
"angemessenes" Auto nicht angerechnet. Liegt
der Verkaufswert darüber [über 7.500 Euro],
wird je nach Einzelfall entschieden, ob das
Fahrzeug noch als angemessen gilt oder nicht.
Die Mitarbeiter der Jobcenter sollen dann prüfen,
wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, wie viele
Autos die Gemeinschaft insgesamt hat und wie alt
die Fahrzeuge sind. Der Gesetzgeber hat das
eigene Auto zum geschützten Vermögen von
Hilfeempfängern erklärt, das keinen Einfluss auf
den Anspruch von Bürgergeld hat.
Ein Empfänger von Bürgergeld muss seinen
Mittelklassewagen im Wert von ca. 10.000 EUR
nicht verkaufen.
Das Gericht hielt das Fahrzeug für "angemessen".
Es sei wenig sinnvoll, dieses Auto gegen ein
"geringwertiges, damit im Zweifel aber
reparaturanfälligeres" Fahrzeug einzutauschen.
Auch Arbeitslose sollen über ein Auto verfügen,
damit sie zu einer Arbeitsstelle fahren können.
Denn gerade Arbeitslose müssen auch Jobs
annehmen, die weit von ihrem Wohnort entfernt
sind.
Die Wertermittlung des Autos kann online erstellt
werden. Es gibt Anbieter im Internet bei denen
man nach bestimmte Dateneingaben (Daten aus
dem KFZ Brief usw.) den Wert angezeigt
bekommt. Das kann dann dem Amt vorgelegt
werden. Manchmal reicht auch ein
Ankaufsangebot eines möglichen Käufers.
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